VwGH 2009/05/0202

VwGH2009/05/020212.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der Dr. H H in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2009, Zl. RU1-BR-443/005-2009, betreffend Bauauftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Perchtoldsdorf, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neutorgasse 12, 2. Dkfm. J F, 3. Dkfm. E F, beide in Perchtoldsdorf, beide vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60, der erstmitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und den zweitmitbeteiligten und drittmitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2288/3 der Liegenschaft EZ 5025, KG Perchtoldsdorf. Dies zweit- und drittmitbeteiligten Partein (in der Folge: Bauwerber) sind jeweils Hälfteeigentümer des daran angrenzenden Grundstückes Nr. 2294/2 der Liegenschaft EZ 4158, KG Perchtoldsdorf.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. April 2005 wurde den mitbeteiligten Bauwerbern auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) aufgetragen:

"Herstellung der bewilligten Ausführung des Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. 2294/2, EZ. 4158, ..., in 2380 Perchtoldsdorf wie geplant und bewilligt (Baubewilligung vom 22.3.1988, AZ 153-9/5668-29/88, Zubau einer Doppelgarage). Dazu ist erforderlich das Garagendach um 16 cm abzusenken."

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. September 2005 wurde infolge Berufung der mitbeteiligten Bauwerber der erstinstanzliche Bauauftrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in allen Spruchteilen ersatzlos aufgehoben". Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Bescheid der NÖ Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 18. Mai 2006 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2006/05/0174 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Bauwerber als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 2008, Zahl: 153-9/EZ. 4158-804/2005- B / 2008-B, wurde über die Berufungen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Bauwerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. April 2005 wie folgt entschieden:

"Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ... in Verbindung mit § 33 Abs 1 und Abs 2 NÖ Bauordnung 1996 ... wird die Berufung (der mitbeteiligten Bauwerber) abgewiesen und der angefochtene Bescheid in allen Spruchteilen bestätigt; der Berufung (der Beschwerdeführerin) wird teilweise Folge gegeben. Das über den Inhalt der Entscheidung I. Instanz hinausgehende Berufungsvorbringen wird abgewiesen.

Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf als Baubehörde I. Instanz vom 13.4.2004, AZ 153- 9/EZ 4158-804/2005 wird somit vollinhaltlich bestätigt."

Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2009, Zl. RU1-BR-443/005-2008, wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2009, Zl. RU1- BR-443/004-2008, wurde jedoch der dagegen ebenfalls erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Bauwerber "Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Perchtoldsdorf zurückverwiesen".

Schon am 31. August 2007 stellten die mitbeteiligten Bauwerber einen Antrag auf nachträgliche Baubewilligung der Garage im nunmehr bestehenden Zustand.

Mit Bescheid der Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. März 2008 wurde den mitbeteiligten Bauwerber "die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes (Garage) im beantragen Umfang, ausgenommen jene Teile welche als Bestand ausgewiesen sind" erteilt.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 2008, Zahl: 153-9/EZ. 4158-5- 2487/2007 / 2008-B, abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2009, Zl. RU1-BR- 443/007-2009, als unbegründet abgewiesen.

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhob die Beschwerdeführerin ausdrücklich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2009, Zl. RU1-443/005-2009, wegen "Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften" und legte mit ihrer Beschwerde eine Kopie dieses Bescheides vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte. Die mitbeteiligte Marktgemeinde wie auch die mitbeteiligten Bauwerber erstatteten jeweils Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet". Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Beschwerdeführer in "seinen", d.h. ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten verletzen kann (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3.Juli 2007, Zl. 2006/05/0267, u.a.).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. November 2008, Zl. 153- 9/EZ. 4158-804/2005-B / 2008-B, (in ein gegen die mitbeteiligten Bauwerber geführten Bauauftragsverfahren) abgewiesen. Mit einem zweiten, am selben Tag ergangenen und auch der Beschwerdeführerin zugestellten Vorstellungsbescheid wurde jedoch der Vorstellung der mitbeteiligten Bauwerber gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde Folge gegeben und der - auch von der Beschwerdeführerin - bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes behoben, sodass dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr existent war und somit eine Aufhebung des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Vorstellungsbescheides keine Besserstellung der Beschwerdeführerin in ihren geltend gemachten Rechten bewirken konnte. Es fehlt daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der Beschwerdeführerin an deren Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

Ihre Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 12. Oktober 2010

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