Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden im Umfang ihres Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 9.284,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 29. April 2009 wies die im Devolutionsweg angerufene belangte Behörde jeweils unter Spruchpunkt I die Anträge der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für der Errichtung von City-Light-Vitrinen (Bezirksinformationsanlagen) an näher genannten Standorten nach § 1 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GAG sowie § 73 Abs. 2 AVG ab, erteilte unter Spruchpunkt II jeweils eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 und 5 StVO in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG und schrieb unter Spruchpunkt III jeweils die Kosten für die Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung vor.
Im Rahmen der zuvor durchgeführten Verwaltungsverfahren wurden hinsichtlich der Frage, ob durch die Errichtung der beantragten Anlagen an den in den Bescheiden näher genannten Aufstellungsorten mit einer Beeinträchtigung des Stadtbildes gerechnet werden müsse, von einer Sachverständigen der MA 19 Gutachten erstellt. Alle diese Gutachten besitzen denselben Aufbau.
In den Gutachten wird unter Punkt 1 "Befund" zuerst die eingereichte Werbeanlage beschrieben, danach das bestehende örtliche Stadtbild kurz dargestellt und zum Schluss die gesetzlichen Grundlagen angeführt. (Dieser Teil der Gutachten wurde in den Bescheiden nicht wiedergegeben.) Danach wird in den Gutachten das der Beurteilung durch die Amtssachverständige zu Grunde liegende Gestaltungskonzept für den öffentlichen Raum wiedergegeben, soweit sich dieses auf Werbeanlagen bezieht. Dieser Teil der Gutachten hat folgenden Wortlaut (teilweise gekürzte Wiedergabe):
2.7. Standortkriterien zur Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichem Raum
Der in Bewegungs-, Ruhe- und Funktionsbereiche zonierte öffentliche Raum wird durch eine Vielzahl von Elementen mit unterschiedlichen Funktionen besetzt. Die Notwendigkeit ihres Bedarfes lässt sich aus einem unmittelbaren öffentlichen Interesse ableiten. In der Hierarchie der Notwendigkeit stehen solche Elemente wie z.B. Mistkübel, Telefonzellen, Hydranten, Postkästen, Verkehrszeichen, Straßenpoller, Wartehallen, Bauten für U-Bahn oder Lüftungen, usw. an oberster Stelle um im öffentlichen Raum die primären Grundbedürfnisse der Bevölkerung abzudecken. Diese Elemente sind grundsätzlich gut sichtbar und gut erreichbar aufzustellen. Darüber hinaus lebt der öffentliche Raum von Elementen, die zu einer besseren Gestaltung und Nutzbarkeit beitragen und die Lebensqualität in der Stadt anheben. Hier seien z. B. Grünflächen, Baumreihen, Parkbänke, Trinkbrunnen, Kunstgegenstände, freie Flächen für temporäre Veranstaltungen und dgl. genannt.
Erst wenn im öffentlichen Raum all diese primären Bedürfnisse erfüllt sind, kann eine weitere Verwendung des öffentlichen Raumes für kommerzielle Interessen in Erwägung gezogen werden. In diesen Bereich fallen z.B. Kioske, Schanigärten, Litfasssäulen, Leuchtvitrinen, Leuchtsäulen, Webestelen und dgl. mehr.
Durch diese Stadtmöblierungselemente wird der Freiraum verändert: er wird gegliedert, geteilt, gerichtet, auf jeden Fall aber verkleinert und verengt.
Die Anlagen, die nicht elementare Grundbedürfnissen der Bevölkerung abdecken, sind für eine gute zweckgemäße Nutzung des Stadtraumes nicht unbedingt erforderlich. Trotzdem besteht auch in einer Stadt Informationsbedarf, der durch die Aufstellung von Informationsanlagen abgedeckt wird. Die durch diese Aufstellung hervorgerufenen räumlichen und visuelle Veränderungen dürfen das Stadtbild jedoch in keiner Weise beeinträchtigen bzw. stören.
Für die Positionierung einer Werbeanlage sind aus stadtgestalterischer Sicht die nun folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
2.7.1. Blickwinkel
Aufgabe der Stadtgestaltung ist es Werbestandorte in Bezug auf stadträumliche Gegebenheiten aus mehreren unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten, zu überprüfen und zu bewerten.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- das Freihalten von gestalterisch relevanten oder kulturhistorisch bedeutenden Stadträumen,
- kein Einschränken, Be- oder Verhindern von Ausblicken auf prägende Bau- und Raumstrukturen sowie der umgebenden Bausubstanz,
- kein Verhindern von Fernbeziehungen und
- kein Verstellen von Sichtachsen.
Zumeist führt die Sicht aus wechselnden Blickwinkeln auf die gleiche Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen. Für eine positive Beurteilung über den Standort einer Werbeanlage darf somit keiner der untersuchten Blickwinkel in Bezug auf die o.a. Punkte problematisch, negativ bzw. beeinträchtigend oder störend sein.
2.7.2. stadträumliche Gegebenheiten
Positive Erlebbarkeit und optische Wirkung von stadträumlichen Gegebenheiten aber auch visuelle Erholung durch Frei- und/ oder Grünräume sind für die Bevölkerung wichtige Funktionen eines Stadtraumes. In diesem Sinn ist bei der Aufstellung von Werbeanlagen auf ein Einfügen in die vorhandenen Raumstruktur zu achten. Die Strukturen sind als solche zu erhalten oder durch weitere Elemente zu unterstreichen oder sogar zu verbessern.
So sind vorhandene optische und räumliche Engstellen durch Werbeanlagen nicht noch weiter zu verstärken oder sogar zu erzeugen. An Stelle von Mindestmaßen und - abständen, wie z.B. lt. Masterplan Verkehr einer Gehlinienbreite von mind. 2,00 m, sind Maße und Abstände zu wählen, die komfortable, raumgestaltete, raumerlebbare und den Richtlinien des Gender-Mainstreaming entsprechende Nutzung des öffentlichen Raumes zulassen. Der Abstand der unterschiedlichen Einzelelemente wie auch der Abstand mehrerer Werbeanlagen zueinander oder der Abstand zur unmittelbaren Bebauung oder zu angrenzenden Freiräumen ist so zu bemessen, dass keine barriereartige Wirkung entsteht (Abschotten) oder der Stadtraum verengt bzw. verstellt wird.
2.7.3. Häufung, Gruppierung
Zu einer optisch verminderten, nachteiligen und störenden Wahrnehmbarkeit des Straßenraumes kommt es auch bei Häufungen von Anlagen, von willkürlichen Aufstellen oder Aneinanderreihen von ähnlichen oder unterschiedlichen Elementen. Durch das massierte Aufstellen dominieren Werbeanlagen den Straßenraum und lenken die Aufmerksamkeit auf sich. Der Stadtraum an sich wird verändert, tritt in den Hintergrund und wird nicht mehr als Freiraum an sich wahrgenommen.
2.7.4. Raumkonzepte
Dabei sind Konzentrationen o. Gruppierung von Elementen nicht immer negativ zu bewerten.
Im Rahmen von Raumkonzepten übernehmen Werbeanlagen zur Unterstützung des Nutzers die Leitfunktion im Bereich einer eindeutigen Wegeführung, unterstreichen die Übersichtlichkeit im Stadtraum und stellen lesbare Ordnungssysteme her. Das Ziel der Stadtgestaltung ist daher neue Anlagen in bestehende Systeme einzugliedern.
Zudem ist eine funktionelle, ortsspezifische und anlassbezogene Einordenbarkeit ins vorhandene Umfeld immer zu beachten.
2.7.5. Sichtbeziehungen
Erforderliche Überblickbarkeit und freie Sichtbeziehungen im Straßenraum sind Grundvoraussetzung für ein optimales Raumerlebnis. So sind historische gewachsene oder neu strukturierte Freiräume und Plätze sowie Kreuzungsbereiche und Gehsteigvorziehungen bei Gehwegen, die platzartige Erweiterungen im Straßenraster darstellen, von jeglichen funktionslosen Elementen freizuhalten (siehe Punkt 2.2.3.+ 2.7) und der Straßenraum eindeutig in Bereiche zu strukturieren, um den Benutzer einen guten Überblick wie auch eine klare und barrierefrei Querung der Straße zu ermöglichen.
2.7.6. Werbeanlagenarten, Maßstab, Material
Um ein bereits durch diverse Möblierungselemente heterogenes Straßenbild zu vereinheitlichen (§ 85 BO) und/oder zu beruhigen oder ein homogenes Straßenbild beizubehalten, sind die unterschiedlichen Werbeanlagenarten nicht untereinander zu mischen.
So ist die Dimensionierung der Werbeanlagen vom Maßstab des jeweiligen Umfeldes abhängig zu machen, wobei bei der Auswahl auf die passende Sortenart in Bezug auf Größe, Format, usw. zu achten ist.
Anlagenarten mit hochwertigem Material und visuell ansprechender Gestaltung sowie moderner Informationstechnik tragen grundsätzlich und nicht nur in Abhängigkeit zur Lage, wie in Schutzzonen, Kommunikationsorten, Einkaufsstraßen, usw., zu einer optimierten Gestaltung im Stadtraum bei. So sind bei Neuanträgen aber auch bei einem Austausch unbedingt diese hochwertigen Werbeanlagentypen zu bevorzugen und einzusetzen."
Die Beurteilung der einzelnen näher bezeichneten Standorte (Punkt 3. der Gutachten der MA 19) beinhaltet zuerst einen Verweis auf die in Bezug auf die Relevanz der Stadtgestaltung einschlägigen Gesetzesstellen des § 85 der Bauordnung für Wien und des § 2 Abs. 2 GAG. Das öffentliche Interesse an der Gestaltung des öffentlichen Raumes sei in diesen Gesetzesstellen dokumentiert, die im GAG angeführten "städtebaulichen Interessen", "Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes" bzw. "die Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes" würden den in diesem Gutachten beschriebenen Zielsetzungen des "Wiener Werbeanlagenkonzeptes" entsprechen .
Im Anschluss daran folgt (meist in zwei Sätzen) die Beurteilung der angesuchten Werbeanlage. Im ersten Satz wird festgehalten, dass diese aufgrund ihrer Art und Positionierung im Stadtraum nicht den in Punkt 2.7. erörterten "Standortkriterien zur Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum" entspricht. Im zweiten Satz wird auf die Nichterfüllung einer oder mehrerer der Unterpunkte unter Punkt 2.7. hingewiesen und darauf, dass die Anlage den stadtgestalterischen Grundlagen nicht entspreche.
Als Beispiel sei die Beurteilung des Standortes Wien 10, Quellenplatz 2 (viertangefochtener Bescheid, Zl. 2009/05/0172) zitiert:
"Die angesuchte Werbeanlage entspricht aufgrund ihrer Art und Positionierung im Stadtraum nicht den in Punkt 2.7. erörterten ‚Standortkriterien zur Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum'.
Aus stadtgestalterischer Sicht erfüllt die Anlage weder die Anforderung des Pkt. 2.7.1. in Bezug auf die Blickwinkel, des Pkt. 2.7.2. in Bezug auf die stadträumlichen Gegebenheiten noch entspricht sie den stadtgestalterischen Grundlagen, in denen ein Stadtraum, ein Straßenraum, ein öffentlicher Raum als "gestalterisch bewältigt", als nicht beeinträchtigt und gestört zu bezeichnen ist."
Alle Gutachten enden mit dem Schlusssatz, wonach, um eine Beeinträchtigung der Störung des örtlichen Stadtbildes zu vermeiden, aus den oben angeführten Gründen und Überlegungen das vorliegende Ansuchen aus stadtgestalterischer Sicht abzulehnen sei.
Die Beschwerdeführerin erstattete zu allen Gutachten der Amtssachverständigen eine Stellungnahme und legte zu allen Standorten, ausgenommen jenen des viertangefochtenen (Zl. 2009/05/0172) und des sechstangefochtenen (Zl. 2009/05/0174) Bescheides sowie drei näher bezeichneter Standorte des drittangefochtenen Bescheides (Zl. 2009/05/0171), ein Privatgutachten vor.
Die Beschwerdeführerin führte in diesen Stellungnahmen jeweils aus, dass das Ortsbildgutachten unrichtig sei. Nach einer knapp 20-seitigen Ausführung über Werbeanlagen bestünde das eigentliche Gutachten aus zwei Absätzen. In diesen zwei Absätzen werde allerdings in keinster Weise nachvollziehbar begründet, warum die behauptete Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes vorliegen solle. Dies allein mache das Gutachten nicht nachvollziehbar und werde Grund genug sein, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin Folge zu geben. Sie lege Privatgutachten in Bezug auf die gegenständlichen Standorte, in welchen ausführlich und nachvollziehbar die Unrichtigkeit des Amtssachverständigengutachtens aufgelistet worden sei, vor; sie habe somit auf gleicher fachlicher Ebene das Amtsgutachten entkräftet.
Die Privatgutachten gehen auf die einzelnen Standorte näher ein, schildern die Anlage und deren Positionierung im Umfeld und stellen die "Qualität der Umgebung" näher dar. Schließlich wird unter Bezugnahme auf das jeweilige Amtsgutachten und die dort genannten Widersprüche zum Stadtbild näher begründet dargetan, warum diese Widersprüche nicht vorliegen, sondern im Gegenteil die jeweilige Anlage den von der Amtssachverständigen aufgestellten Kriterien entspricht.
Zu den Standorten des viert- und sechstangefochtenen Bescheides (Zlen. 2009/05/0172 und 2009/05/0172) wies die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen auf die Unzulänglichkeit der Begründung des Gutachtens hin, das nach einer knapp 20-seitigen allgemeinen Ausführung über Werbestandorte lediglich aus zwei Sätzen bestehe und nicht ausreichend begründet werde. Es lasse sich aus dem Gutachten in keiner Weise ein Bezug zum gegenständlichen Standort erkennen, der Gutachter habe auch keine Fotos vom Standort gemacht. Die Ablehnungsgründe des Amtssachverständigengutachtens seien nicht nachvollziehbar. Das vorliegende Gutachten entspreche auch nicht den Erfordernissen eines Gutachtens nach den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien, denn es fehle ein auf den Standort bezogener Befund. Außerdem habe die Amtssachverständige übersehen, dass es um die Beurteilung gehe, ob eine Störung des Stadtbildes vorliege, und nicht, ob eine Beeinträchtigung des öffentlichen Stadtbildes vermieden werden könne.
Die belangte Behörde legte die Gegengutachten der Beschwerdeführerin der Amtssachverständigen zur Stellungnahme vor. Die Amtssachverständige führte in ihrer zu allen Privatgutachten gemeinsam erstatteten Stellungnahme aus wie folgt:
"Zum Gutachten von Herrn Architekt R. wird seitens der MA 19 Folgendes festgehalten:
zum Punkt 'Qualität der beantragten Werbeanlage'
Die gestalterische Hochwertigkeit bzw. die zeitgemäße Ausführung einer neu hergestellten Werbeanlage wird als selbstverständlich vorausgesetzt und wurde bereits im Punkt 2.6. des Gutachtens der MA 19 als Ziele bzw. Maßnahme definiert. Somit hat die Qualität der Werbeanlage auf denn konkreten Aufstellungsort keine darüber hinaus gehende positive Relevanz sondern wird als Grundsatz für die Errichtung neuer Anlagen verstanden. Eine wertfreie Beschreibung der beantragten Werbeanlage wurde im Punkt 1.1. des Gutachtens der MA 19 angeführt.
zum Punkt 'Qualität des Ortes und des Umfeldes'
Der Aufstellungsort selbst mit der daraus resultierenden Bewertung der Straßenraumkategorie wurden untersucht und in Punkt 1.2. des Gutachtens der MA 19 beschrieben und erörtert.
zum Punkt 2. 'Gutachten'
aus Punkt 3. des Gutachtens der MA 19:
'In den stadtgestalterisch relevanten Gesetzesstellen § 85 BO und § 2 (2) GAG ist das öffentliche Interesse an der 'Gestaltung des öffentlichen Raumes dokumentiert. Insbesondere die im GAG angeführten 'städtebaulichen Interessen', 'Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes' bzw. 'die Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes" entsprechen dem im Gutachten der MA 19 beschriebenen Zielsetzungen des Wiener Werbeanlagenkonzeptes.'
aus Punkt 2.1. des Gutachtens der MA 19:
'Unter anderem zeichnen die Zukunftsvisionen des Strategieplanes die Stadt Wien mit hoher Lebens- und Erlebnisqualität. Neben der Förderung der stadträumlichen architektonischen Werte sind auch die Qualitäten der Freiräume, der Landschaft und Natur zu erhalten. In diesem Sinne sind Werbeanlagen, welche die Sicht auf anerkannte Qualitäten der Stadt verdecken, diese überragen, dominieren oder konkurrieren, zu vermeiden. Um, trotz der rasanten Zunahme von Werbeanlagen in den letzten Jahren ein ansprechend gestaltetes Erscheinungsbild von Straßenräumen zu sichern bzw. gegebenenfalls zu verbessern, hat die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum bestimmten stadtgestalterischen Konzepten zu folgen. Diese Konzepte werden unter anderem von den städtischen Fachdienststellen, wie der MA 19, unter Berücksichtigung diverser Überlegungen und Vorgaben insbesondere aber auf Grund jahrzehntelanger Erfahrung im Ungang mit den unterschiedlichen Themen entwickelt und dann als Basis für Beurteilungen und Entscheidungen herangezogen. Durch entsprechende Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Bezirksvertretungen werden verwaltungsintern verbindliche Richtlinien entwickelt, die im Sinne und Interesse aller Bürger und somit der Stadt Wien stehen.
Seitens der MA 19 werden Konzepte und Richtlinien, die Kriterien und Ziele der Stadtgestaltung betreffen, zur Entscheidungsfindung herangezogen, dienen als Argumentationsgrundlagen und ermöglichen so eine Beurteilung aller Ansuchen unter gleichen Voraussetzungen.'
Im Bezug auf die Beurteilung und Argumentation des Aufstellungsortes sowie der Qualität der Werbeanlage wie auch die stadträumlichen Kriterien betreffend wurden im Gutachten von Herrn Arch. R. keine neuen stadtgestalterischen Aspekte aufgeworfen, welche nicht bereits im Gutachten der MA 19 behandelt und erörtert wurden.
Die Werbeanlage wurde standortbezogen überprüft und auf Grund der in Teil 2. des Gutachtens der MA 19 ausführlich erörterten Ziele, Maßnahmen und Kriterien für die Errichtung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum beurteilt. Dabei wurde
- die Werbeanlage selbst beschrieben,
- der Straßenraum beschrieben,
- die Straßenraumkategorie im Bezug auf ihre Ausgestaltung beschrieben und in diesem Zusammenhang die mögliche Aufstellung der Werbeanlage erläutert,
- der Straßenraum lt. Kategorie beschrieben und den Aufstellungsort dahingehend beurteilt
- und die Standortkriterien zur Aufstellung der Werbeanlage beschrieben sowie im Bezug auf den geplanten Aufstellungsort überprüft und dementsprechend beurteilt.
Somit ist aus den o.a. Gründen und Überlegungen das vorliegende Ansuchen aus stadtgestalterischer Sicht auch weiterhin abzulehnen."
Diese Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 20. Februar 2009 zu den Gegengutachten der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2009 aus, dass das Schreiben der Amtssachverständigen keine neuen Aspekte aufzeige. Die Verfasserin beschränke sich darauf, nochmals auf die eigenen Gutachten zu verweisen, ohne allerdings darstellen zu können, warum die vorgelegten Privatgutachten unzutreffend seien. Die Amtssachverständige habe die Standorte nicht ausreichend beschrieben und sei nicht vor Ort gewesen, um die einzelnen Standorte ausreichend zu begutachten.
Die belangte Behörde führte in den Begründungen der angefochtenen Bescheide nach einer auszugsweisen Wiedergabe des Gutachtens der Amtssachverständigen und - in den Verfahren, in denen es vorgelegt worden war - auch nach Wiedergabe des Privatgutachtens und der ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen jeweils aus, dass durch die Einreichpläne samt Fotos der Bezug zum jeweiligen Standort durchaus gegeben sei und eine ausreichende Basis für Sachverständigenäußerungen darstelle. Die Begründung der Gutachten beziehe sich auf das in Punkt 2.5. der Gutachten dargestellte Gestaltungskonzept bzw. auf die in Punkt 2.7. der Gutachten vorausgeschickten Standortkriterien. Dies sei somit klar und nachvollziehbar. Weiters wird von der belangten Behörde angemerkt, dass eine stichhaltige Begründung den Gegengutachten im Hinblick auf die Feststellung, dass die geplanten Vitrinen den Grundsätzen der Stadtbildpflege entsprächen, fehle. Für jene Standorte des drittangefochtenen Bescheides (Zl. 2009/05/0171), die in den Gegengutachten nicht genannt seien, fehle eine Argumentation der Beschwerdeführerin gegen die Gutachten der Amtssachverständigen.
Die Stellungnahme der Amtssachverständigen zu den Gegengutachten beschäftige sich eingehend mit den darin enthaltenen Behauptungen, wobei die Amtssachverständige auf jedes Argument einzeln eingehe und es entkräfte. Da die Privatgutachten die Gutachten der Amtsachverständigen nicht entkräften haben können, wäre der Beurteilung der Amtssachverständigengutachten zu folgen gewesen. In den viert- und sechstangefochtenen Bescheiden (2009/05/0172 und 2009/05/0174) führte die belangte Behörde aus, dass den Gutachten der Amtssachverständigen eine Befundaufnahme zu Grunde liege und diese auch Fotos der verfahrensgegenständlichen Aufstellungsorte beinhalte. Auf Grund der Einreichpläne samt Fotos sei daher der Bezug zum jeweiligen Standort durchaus gegeben und eine ausreichende Basis für die Sachverständigenäußerung vorhanden. Die Begründung der Gutachten sei klar und nachvollziehbar. Eine Aufstellung der gegenständlichen Anlagen bewirke eine Beeinträchtigung des Stadtbildes. Dies stelle eine Verletzung eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 Abs. 2 GAG dar, weshalb die Gebrauchserlaubnis zu versagen gewesen sei.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in eventu Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Aus dem gesamten Vorbringen ergibt sich, dass die Bescheide nur hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes I (Versagung der Gebrauchserlaubnis nach dem GAG) angefochten werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabengesetzes 1966 für Wien in der Fassung LGBl. 42/2003 (GAG) lauten auszugsweise:
"§ 1 Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
(2) Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
§ 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. ...
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist."
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass Verfahrensmängel vorlägen, weil sich die belangte Behörde auf unzureichende Gutachten gestützt habe. In den Ausführungen der Beschwerde zu den einzelnen Standorten wird vorgebracht, dass es die Amtssachverständige unterlassen habe darzustellen, worin die Verletzung der Grundsätze und Kriterien des Wiener Werbeanlagenkonzeptes 2008 in Bezug auf die konkreten Standorte liege; sie habe sich auch mit den Privatgutachten zu den konkreten Standorten nicht ordnungsgemäß auseinander gesetzt, sodass diese völlig unberücksichtigt geblieben seien.
I. Die belangte Behörde führt in den erst-, zweit-, dritt-
<ausgenommen die Standorte Wien 22, Schrödingerplatz 2 (Teil 1), Wien 22, Schrödingerplatz 2 (Teil 3), und Wien 23, Breitenfurter Straße 360-368 (Teil 1),> fünft- und siebentangefochtenen Bescheiden (Zlen. 2009/05/0169, 2009/05/0170, 2009/05/0171, 2009/05/0173 und 2009/05/05/0175) aus, dass den Amtsgutachten eine Befundaufnahme zu Grunde liege und eine ausreichende Basis für eine sachverständige Äußerung vorhanden sei. Die Begründung sei klar und nachvollziehbar. Den Privatgutachten fehle jedoch eine stichhaltige Begründung. Die privaten Gegengutachten hätten die Amtsgutachten nicht entkräften können, daher wäre der Beurteilung der Amtssachverständigen zu folgen gewesen.
Es entspricht der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben und demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0016).
Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen sind, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076).
Die Privatgutachten verfügen entgegen der Ansicht der belangten Behörde über eine nähere und auf den jeweiligen Standort und seine Umgebung detailliert eingehende Begründung, die argumentativ der Qualität der Amtsgutachten (und auch der Ergänzung dazu) gleichkommen, regelmäßig aber darüber hinausgehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, bereits auf Grund des Inhaltes und des Aufbaues der Privatgutachten läge eine geringere Wertigkeit dieser Beweismittel vor.
Da die Beschwerdeführerin durch Vorlage von Privatgutachten der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, die Amtssachverständige dazu aufzufordern, sich in ihrer eigenen Beurteilung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1995, Zl. 94/06/0008). Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach "die Stellungnahme" der Amtssachverständigen "zu den Gegengutachten ... sich eingehend mit den darin enthaltenen Behauptungen"
beschäftige, "wobei ... auf jedes Argument einzeln" eingegangen
und es entkräftet werde, kann angesichts des Inhaltes dieser Stellungnahme nicht nachvollzogen werden, gehen doch die Privatgutachten auf jeden Standort einzeln ein, die Stellungnahme der Amtssachverständigen hingegen gerade nicht. Ein bloßer Verweis auf die bereits vorliegenden Amtssachverständigengutachten entspricht aber keiner konkreten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Privatgutachten.
Aus welchen Gründen die Ausführungen im Privatgutachten "stichhaltig" sind oder nicht, wäre daher von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu begründen gewesen. Die pauschale Behauptung, den Privatgutachten fehle eine stichhaltige Begründung und diese hätten das Gutachten der Amtssachverständigen nicht entkräften können, genügt in der vorliegenden Konstellation den Anforderungen an eine nachvollziehbare Beweiswürdigung nicht (siehe dazu zB auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/07/0106).
Dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Mängel zu anderen Bescheiden hätte kommen können, ist angesichts der unterschiedlichen Ergebnisse der vorliegenden Gutachten daher nicht auszuschließen. Schon aus diesem Grund erweisen sich die erst-, zweit-, dritt- <ausgenommen der Standorte Wien 22, Schrödingerplatz 2 (Teil 1), Wien 22, Schrödingerplatz 2 (Teil 3), und Wien 23, Breitenfurter Straße 360-368 (Teil 1),> fünft- und siebentangefochtenen Bescheide als rechtswidrig.
II. Die Beschwerdeführerin hat zu den Standorten Wien 22, Schrödingerplatz 2 (Teil 1), Wien 22, Schrödingerplatz 2 (Teil 3), und Wien 23, Breitenfurter Straße 360-368 (Teil 1) des drittangefochtenen Bescheides (Zl. 2009/05/0171) und den Standorten der viert- und sechstangefochtenen Bescheide (Zlen. 2009/05/0172 und 2009/05/0174) keine Privatgutachten vorgelegt. Sie hat aber in ihren Stellungnahmen in diesen Verfahren die mangelnde Begründung und fehlende Nachvollziehbarkeit der Amtsgutachten gerügt.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen trifft es nicht zu, dass die Gutachten der Amtssachverständigen der MA 19 "vollkommen begründungslos" geblieben sind. Vielmehr zeigte die Amtssachverständige der MA 19 Kenntnis des Einreichplanes der Beschwerdeführerin sowie einer darin enthaltenen Fotomontage der beantragten Anlage und beschrieb im Befundteil auch den Aufstellungsort der gegenständlichen Anlage (City-Light-Vitrinen). Die Standortkriterien, die für die Begutachtung durch die Amtssachverständige herangezogen wurden, wurden - wie bereits oben dargestellt - in der Begründung der Bescheide bzw. im Gutachten (Punkt 2. "Gutachten") wiedergegeben.
Die belangte Behörde stützte die Versagung der Gebrauchserlaubnis in den angefochtenen Bescheiden darauf, dass der Bewilligung "Gesichtspunkte des Stadtbildes" entgegenstünden. Zu diesem in § 2 Abs. 2 GAG genannten Versagungsgrund hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass im Zuge des behördlichen Verfahrens festzustellen ist, ob einer beantragten Gebrauchserlaubnis Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstehen, und dass diese Feststellung Gegenstand des Beweises durch Sachverständige ist. Dem Sachverständigen obliegt es hiebei auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Gestützt auf das Sachverständigengutachten hat sodann die Behörde begründet darzulegen, ob die beantragte Gebrauchserlaubnis eine diesbezügliche Wirkung entfaltet, oder ob dies nicht der Fall ist. Äußerungen, die nur unüberprüfbare Behauptungen enthalten und nicht die Erwägungen aufzeigen, auf Grund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0013).
Ein Gutachten hat zuerst einen Befund zu enthalten, in dem die örtlichen Gegebenheiten dargestellt werden. Erst aufgrund dieses Befundes hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil abzugeben, inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf das Stadtbild entfaltet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 98/05/0066).
Die gegenständlichen Gutachten enthalten zwar einen Befundteil, der die örtlichen Gegebenheiten darstellt, und am Ende des Gutachtens eine Bewertung des jeweiligen Standortes. Es ist aber nicht möglich, aus der Befundaufnahme und der abstrakt angeführten Wirkung auf das Stadtbild abzuleiten, zu welcher konkreten Wirkung auf das Stadtbild es standortbezogen aus welchen Gründen kommt. Die Sachverständige hat nämlich die Erwägungen nicht aufgezeigt, die hinter ihren Schlussfolgerungen stehen.
So erscheint zB die Beurteilung, eine Anlage erfülle nicht die "Anforderungen des Pkt. 2.7.1. in Bezug auf die Blickwinkel" ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar. Punkt 2.7.1. enthält nämlich - wie oben wiedergegeben - seinerseits unterschiedliche Aspekte, sodass bereits unklar bleibt, unter welchem Aspekt eine Störung vorliegt. Abgesehen davon wäre aber auch diese Störung näher darzustellen. Auf Grund des Befundes, des Einreichplanes und der Fotomontagen allein kann nämlich nicht - hier im Zusammenhang mit Punkt 2.7.1. - nachvollzogen werden, welche konkreten Stadträume nicht freigehalten, welche Ausblicke gestört, welche Fernbeziehungen verhindert oder welche Sichtachsen verstellt werden. Die Einreichpläne und die Fotomontagen bieten hiefür ebenso wenig wie die Befundaufnahme eine ausreichende Hilfestellung. Die Einreichpläne sind nur kleine Ausschnitte und stellen darüber hinaus keine dieser Achsen, Fernbeziehungen oder Stadträume ausreichend und umfassend dar. Die Fotomontagen sind nur aus zwei Blickwinkeln heraus aufgenommen (sie zeigen die geplante Werbeanlage von vorne und von hinten) und stellen nur die unmittelbare Umgebung dar; sie lassen es daher auch nicht zu, zB eine Störung der Blickwinkel nachvollziehbar darzustellen.
Diese mangelnde Nachvollziehbarkeit gilt gleichermaßen für die anderen als Grund für die negativen Beurteilungen genannten Widersprüche zu Punkt 2.7.2 (stadträumliche Gegebenheiten), 2.7.3 (Häufung oder Gruppierung von Elementen), 2.7.4 (Raumkonzept),
2.7.5 (Sichtbeziehungen) und 2.7.6. (Werbeanlagenart) der Gutachten. Auch der fallweise genannte weitere Widerspruch zu den stadtgestalterischen Grundlagen, "in denen ein Stadtraum, ein Straßenraum, ein öffentlicher Raum als ‚gestalterisch bewältigt', als nicht beeinträchtigt und gestört zu bezeichnen ist", ist ohne weitere Erläuterung und Bezugnahme zum konkreten Standort der Anlage nicht verständlich.
Es ist allein auf Basis der Einreichpläne, der Fotomontagen und der Befundaufnahmen daher nicht möglich, die Schlüsse der Sachverständigen zu den konkreten Standorten nachzuvollziehen, sodass von einer Ergänzungsbedürftigkeit bzw. Unschlüssigkeit der vorgelegten Amtsgutachten auszugehen ist.
Die belangte Behörde hat im drittangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/0171) dahin argumentiert, dass die Beschwerdeführerin eine Argumentation gegen die Gutachten der Amtssachverständigen der MA 19 im Hinblick auf die Standorte Wien 22, Schrödingerplatz 2 (Teil 1), Wien 22, Schrödingerplatz 2 (Teil 3), und Wien 23, Breitenfurter Straße 360-368 (Teil 1), unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin war aber nicht gehalten, einem mangelhaften Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, da dieses Postulat einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht gilt (vgl. hiezu nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326). Ein Beschwerdeführer ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2008/05/0013) ist es ihm auch möglich, Unschlüssigkeiten eines Gutachtens aufzuzeigen, die zur Folge haben, dass das Urteil (Gutachten) eine unüberprüfbare Behauptung darstellt.
Die Beschwerdeführerin hat in ihren Stellungnahmen vom 13. Februar 2009 hinsichtlich der Standorte Wien 22, Schrödingerplatz 2 (Teil 1), Wien 22, Schrödingerplatz 2 (Teil 3) und vom 19. März 2009 hinsichtlich des Standortes Wien 23, Breitenfurter Straße 360-368 (Teil 1), zwar kein Privatgutachten vorgelegt, aber die Amtsgutachten wegen deren fehlender Begründung und mangelnder Nachvollziehbarkeit gerügt und somit die vorliegende Mangelhaftigkeit der Gutachten aufgezeigt.
Auch in diesen Fällen ist es daher nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.
III. Die angefochtenen Bescheide waren daher im Umfang ihres Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. Nr. II. 455/2008.
Wien, am 23. Februar 2010
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