VwGH 2009/05/0087

VwGH2009/05/008719.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des E G in Neustift im Mühlkreis, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichische Landesregierung vom 24. September 2008, Zl. IKD(BauR)-013814/11-2008-Be/Wm, betreffend Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 9 Oö BauO (mitbeteiligte Parteien:

1. Marktgemeinde Neustift im Mühlkreis in 4143 Neustift, Mühlkreis, Passauer Straße 14, 2. F H, 3. I H, beide in 4143 Neustift im Mühlkreis), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §5;
BauO OÖ 1994 §6;
BauO OÖ 1994 §9 Abs3;
BauO OÖ 1994 §9;
BauRallg;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §5;
BauO OÖ 1994 §6;
BauO OÖ 1994 §9 Abs3;
BauO OÖ 1994 §9;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde bewilligte über Antrag der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien auf Grund eines entsprechenden Teilungsplanes mit Bescheid vom 16. November 2007 die Teilung des den Antragstellern gehörenden, bebauten Grundstückes Nr. 4675/2 (alt) der Liegenschaft EZ. 61, KG Neustift, mit einer Gesamtfläche von 2.463 m2, in die Grundstücke Nr. 4675/2 (neu) mit einem Flächenausmaß von 2.418 m2 und Nr. 4675/5 mit einem Flächenausmaß von 45 m2 und die Abschreibung des Grundstücks Nr. 4675/5 von der Liegenschaft EZ. 61, KG Neustift.

Der dem Verfahren nicht beigezogene Beschwerdeführer erhob als Eigentümer des im Norden an die Grundstücke Nr. 4675/2 (neu) und Nr. 4675/5 grenzenden Grundstückes Berufung, in welcher er ausführte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Grundstücksteilung nicht vorlägen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil dem Nachbarn im Grundstücksteilungsverfahren keine Parteistellung zukomme.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass durch die baubehördlich bewilligte Grundstücksteilung und die genehmigten Ab- und Zuschreibungen grundbücherliche Belastungen seiner Liegenschaft mitübertragen würden, wofür eine rechtliche Grundlage fehle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Nachbar im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung habe. Verfahrensgegenständlich sei die Teilung eines bebauten Grundstückes der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien und die Abschreibung des geteilten neu gebildeten Grundstückes Nr. 4675/5 vom Gutsbestand der Liegenschaft dieser mitbeteiligten Parteien. Die im Bauplatzbewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Regelungen der §§ 5 und 6 Oberösterreichische Bauordnung 1994 dienten ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nämlich der zweckmäßigen und geordneten Bebauung, und begründeten keine Nachbarrechte. Zivilrechtliche Auswirkungen auf die bauplatzrechtlich unverändert bleibenden Grundstücke des Beschwerdeführers könnten in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 1856/08-5, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 6. April 2009, B 1856/08-9, an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor dem Verwaltungsgerichthof erachtet sich der Beschwerdeführer im "subjektiven Recht auf Zuerkennung der Parteistellung" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt aus, dass die baubehördliche Bewilligung der Grundstücksteilung sowie die Veränderung des Grundbuchsstandes zu massiven Eingriffen in seine zivilrechtlich geschützten Rechtspositionen führe. Diesen Eingriffen stünde er schutzlos gegenüber, würde ihm nicht Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zukommen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die belangte Behörde beantragte Kostenzuspruch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Folgende Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (in der Folge: BO) sind im Beschwerdefall von Bedeutung (auszugsweise):

"§ 9

Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken

(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei Grundstücken, die

1. zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören oder

2. nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind, einer Bewilligung der Baubehörde. ...

(2) Die Bewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. bis 4 und des § 4 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

(3) Über den Antrag hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinn der §§ 5 und 6 nicht vorliegen.

..."

Für die im Beschwerdefall maßgebliche Frage der Parteistellung im Verfahren über die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sind auf Grund des Verweises im § 9 BO auch folgende Regelungen der §§ 4 bis 6 leg. cit. von Bedeutung:

"§ 4

Antrag

(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers;
  2. 2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der betroffenen Grundstücke;

    3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;

    4. die vorgesehenen Veränderungen;

    ...

(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:

  1. 1. ein allgemeiner Grundbuchsauszug,
  2. 2. ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters, die beide dem Stand zur Zeit der Einbringung des Antrages entsprechen müssen;

    ...

    3. die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;

    ...

    § 5

    Bauplatzbewilligung

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,

..."

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsauffassung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer käme im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Für das im Beschwerdefall über Antrag der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien gemäß § 9 BO eingeleitete Verfahren auf Ab- und Zuschreibung eines Grundstückes vom Gutsbestand einer ihnen gehörenden Grundbuchseinlage zum Gutsbestand einer anderen, ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Grundbuchseinlage gelten gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und des § 4 Abs. 2 bis 6 BO betreffend das Bauplatzbewilligungsverfahren sinngemäß. Die für das Bauplatzbewilligungsverfahren maßgeblichen Abweisungsgründe der §§ 5 und 6 BO sind auch im Verfahren gemäß § 9 BO zu beachten (§ 9 Abs. 3 BO). Die einer Bewilligung eines Bauplatzes zu Grunde liegenden Bestimmungen der §§ 5 und 6 BO sehen keine Parteistellung von Nachbarn vor. Den Nachbarn kommt im Geltungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 daher im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0276). Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 9 BO anzuwendenden Bestimmungen des Bauplatzbewilligungsverfahrens ist aus denselben Gründen eine Parteistellung der Nachbarn auch in diesem Verfahren zu verneinen.

Insoweit Rechte des beschwerdeführenden Nachbarn durch die vom Grundbuchsgericht vorzunehmende Ab- und Zuschreibung des benachbarten Grundstückes der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien betroffen sind, können dadurch allenfalls entstehende Rechtsverletzungen vom Beschwerdeführer im zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Da dem Beschwerdeführer keine Parteistellung in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren zukommt, vermag er auch nicht erfolgreich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. Jänner 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte