VwGH 2009/05/0001

VwGH2009/05/000116.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Oktober 2008, Zl. MA 64 - 1960/2008, betreffend Kostenvorauszahlungsbescheid nach dem VVG, zu Recht erkannt:

Normen

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. 1. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 erging die gegen die damalige Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft in Y, R-gasse 13, der KG Q, gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO) folgender Auftrag: Bei der im Erdgeschoss an der rechten Grundgrenze (straßenseitig gesehen) gelegenen Wohnung ist die straßenseitige Außenmauer und die Feuermauer des Zimmers sowie die hofseitige Außenmauer und die Feuermauer der Küche wirksam trockenlegen zu lassen. Für die Durchführung dieser Maßnahme wurde eine Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides festgesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 wurde der Adressatin des Bauauftrags für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von 16 Wochen gesetzt und im Übrigen die Ersatzvornahme angedroht.

Dabei trat zutage, dass die Beschwerdeführerin die genannte Baulichkeit nach Erlassung des Bauauftrages ersteigert hatte. Mit Schreiben vom 8. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, auf ihre Verpflichtungen aus dem Bauauftrag hingewiesen.

3. Mit Bescheid vom 7. April 2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 VVG aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kostenersatzvornahme EUR 37.300,-- einzuzahlen, wobei dieser Vorauszahlungsauftrag vollstreckbar sei.

4. Dagegen wurden seitens der Beschwerdeführerin mehrere Berufungsschriftsätze gerichtet. In den im Wesentlichen textgleichen Schriftsätzen vom 21. April und vom 22. April 2008 wurde eingewendet, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, die gesamte Liegenschaft umzubauen und "Nutzfläche zuzubauen". Entsprechende Einreichungen seien bei der MA 37/12 am 17. Juli 2007 und am 8. Februar 2008 erfolgt. Der Baubeginn sei von der Bearbeitung und Erledigung des Aktes abhängig und erst nach Erteilung der Baubewilligung möglich. Eine Trockenlegung, wie sie in dem Kostenvorauszahlungsbescheid zugrunde liege, sei weder wirtschaftlich noch erscheine sie bautechnisch nachvollziehbar. Sie diene in keiner Weise der Zielsetzung des Bauvorhabens, weil die gesamten bestehenden Bauten mit statischen Maßnahmen (Betonarbeiten) verstärkt würden. Eine Trockenlegung sei widersinnig, weil während des Umbaus des Hauses die betroffenen Teile mit anderen Maßnahmen in Anspruch genommen würden. Zudem sei die gesamte Liegenschaft seit dem 31. Jänner 2008 bestandsfrei und werde daher weder benutzt noch bewohnt. Eine sofortige Maßnahme erscheine aus diesen Gründen weder zielführend noch erforderlich. Ferner wäre nach den Bebauungsbestimmungen ein Teil der Liegenschaft an die Stadt Wien abzutreten, um einen Bauplatz schaffen zu können. Auf diesem Teil befinde sich jener Teil, der von dem in Berufung gezogenen Bescheid betroffen sei. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides bzw. die Erstreckung der Erfüllungsfrist auf nicht weniger als zwölf Monate. Beigeschlossen waren diesem Schreiben Kopien der genannten Bauansuchen sowie der Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Februar 2008, Zl. BOB-49/08, mit dem gemäß § 73 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG das am 17. Juli 2007 eingebrachte Ansuchen der Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung für Um- und Zubauten auf der in Rede stehenden Liegenschaft zurückgewiesen wurden. Ebenso beigeschlossen war ein an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Beschwerdeschriftsatz betreffend den Bescheid Zl. BOB-49/08. (Aus den Akten des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass diese Beschwerde zur hg. Zl. 2008/05/0090 protokolliert und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 27. Mai 2008, Zl. 2008/05/0090-5, wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß §§ 33, 34 Abs. 1 VwGG eingestellt wurde.)

In dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufungsschriftsatz vom 22. April 2008 wurde bestritten, dass tatsächlich die hofseitige Außenmauer und die Feuermauer der Küche wirksam trocken zu legen sei. Seitens der Beschwerdeführerin sei geplant, das Gebäude komplett zu sanieren bzw. umzubauen, sodass eine derartige Trockenlegung (so sie erforderlich sein sollte) vollkommen unwirtschaftlich und sinnlos wäre. Das Gebäude sei derzeit leer stehend und überhaupt nicht bewohnt. Lediglich in eventu werde ausgeführt, dass auch die als Vorauszahlung festgesetzten Kosten wesentlich überhöht seien.

5. Mit Schreiben vom 18. August 2008 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Aufgliederung der Kostenschätzung, die dem Erstbescheid zugrunde lag, bekannt. In dieser Kostenschätzung sind die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen samt den dafür erforderlichen Geldbeträgen aufgelistet, wobei die Geldbeträge nach Aufwendungen pro m2, pro m3 bzw. pro Stunde berechnet wurden.

In ihrer Stellungnahme hiezu vom 3. September 2008 bezog sich die Beschwerdeführerin vor allem auf ihre Berufung und hielt fest, dass die Ersatzmaßnahmen weder notwendig noch wirtschaftlich noch gesetzeskonform seien; die erwähnten Räumlichkeiten seien weder bewohnt noch würden diese benutzt. Das Ziel und die Begründung des vormals erteilten Bescheides sei nicht mehr vorhanden, weshalb der Bescheid aufzuheben sei. Weiters wurde festgehalten, dass im Zuge eines großen Um- und Zubaus die Räumlichkeiten umgebaut und saniert bzw. abgetragen würden. Der Baubeginn sei abhängig von der Erteilung der Baubewilligung, bislang sei eine solche nicht erteilt worden. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen die vorgesehenen Maßnahmen sowohl wegen deren technischen Ausführung als auch wegen deren Kostenhöhe und Preise aus; die gewählten Ausführungen entsprächen weder den Regeln der Technik, noch einem üblichen Verfahren für die Sanierung von geschlossenen Flächen. Die Aufstellung zeige die oberflächliche Vorgehensweise, weil Preise und die angeführten Methoden lediglich der ausführenden Firma dienten. Beigeschlossen war dieser Stellungnahme ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37) vom 7. August 2008, mit dem (gemäß § 70 BO) das Ansuchen um Bewilligung eines Wohnhausneubaues mit gleichzeitigem Umbau des vor der bestimmten Baulinie situierten Altbestandes sowie (gemäß § 71 BO) die Errichtung des Neubaus bzw. die Durchführung des Umbaus des Altbestandes versagt wurden.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 Abs. 1 VVG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Bauauftrag nicht nachgekommen sei. Deshalb solle nunmehr der bauordnungsgemäße Zustand im Weg der dafür vom Gesetz vorgesehenen Ersatzvornahme hergestellt werden. Der Titelbescheid sei im Ersatzvornahmeverfahren nicht mehr neu aufzurollen. Einwendungen, die sich gegen die im baubehördlichen Auftrag angeordnete Trockenlegung einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung wendeten, seien daher vorliegend nicht zielführend. Die für die Durchführung der Ersatzvornahme voraussichtlich anfallenden Kosten seien im Wege einer amtlichen Kostenschätzung ermittelt worden. Die verpflichtete Partei, die gegen eine amtliche Kostenschätzung Berufung erhebe, müsse konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben, auf ein bloß allgemeines Vorgehen sei nicht einzugehen. Solche konkreten Umstände habe die Beschwerdeführerin, der die für die Durchführung der Ersatzvornahme anfallenden Kosten aufgeschlüsselt und im Detail mit Schreiben vom 18. August 2008 die Wege des Parteiengehörs vorgehalten worden seien, nicht vorgebracht. Die belangte Behörde habe als Berufungsbehörde daher keinen Grund, die Richtigkeit und Preisangemessenheit der amtlichen Kostenschätzung anzuzweifeln. Was die beantragte Erstreckung der Erfüllungsfrist anlange, sei ein diesbezügliches Ansuchen vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37/12) vom 4. Juni 2008 zurückgewiesen worden. (Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde die dagegen gerichtete Berufung von der Baubehörde für Wien mit Bescheid vom 30. September 2008, Zl. BOB-352/08, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.)

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

B. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Kommt ein Verpflichteter seiner Pflicht zur Natural- oder Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nach, kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs. 1 VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG ist eine Vollstreckungsverfügung.

Nach § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

2. § 10 Abs. 2 VVG, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, lautet:

"(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

  1. 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

    3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen."

    Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2007, Zl. 2008/05/0076, mwH).

    3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme eines nicht erfüllten, auf § 129 Abs. 2 und 4 BO gestützten Bauauftrags.

    Die Beschwerdeführerin behauptet (auch) in der Beschwerde bezüglich dieses Auftrages - des Titelbescheides - eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse. Auf dem Boden der insofern unstrittigen Feststellungen wurde der Beschwerdeführerin aber bislang keine Bewilligung für den von ihr diesbezüglich ins Treffen geführten großen Um- und Zubau erteilt. Damit kann entgegen der Beschwerde nicht davon gesprochen werden, dass die im Jahr 2003 aufgetragenen Baumaßnahmen im Hinblick auf den Um- und Zubau (im Zuge dessen die von der Ersatzvornahme betroffenen Räumlichkeiten komplett umgebaut, saniert oder abgetragen würden) zweck- oder sinnlos geworden wären, dass insofern geänderte Umstände vorlägen und dass der Vollzug des Titelbescheides obsolet sei. Dass ein entsprechendes baurechtliches Bewilligungsverfahren eingeleitet worden sei, vermag daran nichts zu ändern.

    4. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist zwar keine Vollstreckungsverfügung, die dem eingeschränkten Berufungsrecht gemäß § 10 Abs. 2 VVG unterliegt (vgl. das schon genannte Erkenntnis Zl. 2008/05/0076, mwH). Selbst wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme von der Behörde im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt worden wären, müsste aber die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft nämlich die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten (vgl. hiezu nochmals das zitierte hg. Erkenntnis).

    Im vorliegenden Beschwerdefall wurden der Beschwerdeführerin die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten von der belangten Behörde im Schreiben vom 18. August 2008 im Einzelnen aufgeschlüsselt mitgeteilt. Damit wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der Behauptung der (preislichen) Unangemessenheit eingeräumt. Sie hat aber gegen diese Aufschlüsselung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden substantiiert nichts vorgebracht und keinen Posten der Aufschlüsselung nennen können, der bzw. dessen Umfang für die Umsetzung des Bauauftrages nicht erforderlich wäre. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2008 zu dieser Aufschlüsselung lediglich auf den großen Um- und Zubau hingewiesen, weiters eingeräumt, dass sie bislang keine Baubewilligung hiezu erteilt erhalten habe, und sich allgemein gegen Kostenhöhe, Preise und gewählte Ausführungen ausgesprochen. Damit ist es der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht gelungen, Bedenken gegen die Kostenaufschlüsselung zu erwecken. Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen (etwa durch - wie die Beschwerde meint - Einholung eines Sachverständigengutachtens oder von Alternativangeboten und Kostenvoranschlägen) durchzuführen.

    5. Über den mit der Berufung gegen den Kostenvorauszahlungsbescheid vom 7. April 2008 gestellten Antrag auf Erstreckung der im Bauauftrag enthaltenen Erfüllungsfrist war entgegen der offenbar von der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid zu entscheiden, zumal - wie oben dargestellt - über diesen Antrag mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Juni 2008 sowie mit dem Berufungsbescheid der Baubehörde für Wien vom 30. September 2008 entschieden wurde.

    6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

    Wien, am 16. November 2010

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