VwGH 2009/04/0202

VwGH2009/04/020220.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des G in X, vertreten durch Popp § Strauss Rechtsanwälte OG in 8112 Gratwein, Bahnhofstraße 22/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 2009, Zl. A 14-30-1717/2009-3, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §87 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §87 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Steiermark dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe in der Betriebsart Bar" in einem näher bezeichneten Standort gemäß §§ 87 Abs. 1 Z 3 iVm 361 GewO 1994 entzogen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, nach den Ermittlungsergebnissen lägen gegen den Beschwerdeführer insgesamt elf Verwaltungsübertretungen vor (darunter Übertretungen gemäß § 367 Z 25 und Z 26 GewO 1994, § 368 iVm § 81 Abs. 3 GewO 1994; mehrere Übertretungen gemäß § 21 Lebensmittelgesetz iVm §§ 3 und 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung, u.a. mit Strafverfügung vom 4. Juni 2008 wegen 65 Beanstandungen; Übertretung des AuslBG). In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Übertretung des AuslBG in keinem Zusammenhang mit seinem Gastbetrieb stehe und es sich aufgrund der gegen diesen Strafbescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof um keine rechtskräftige Verwaltungsübertretung handelte. Bezüglich der Vorwürfe iVm der Lebensmittelhygiene-Verordnung habe er darauf hingewiesen, dass keine mikrobiologischen Untersuchungen durchgeführt worden seien, die seine Unschuld hätten beweisen können. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass dem Beschwerdeführer mit "Bescheid der Fachabteilung 8A - Sanitätsrecht und Krankenanstalten" vom 30. April 2008 gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 39 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz jegliches Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Getränken wegen krasser hygienischer und baulicher Missstände untersagt und der gesamte Betrieb wegen Gefährdung der menschlichen Sicherheit mit sofortiger Wirkung geschlossen worden sei. In rechtlicher Hinsicht wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass die Übertretung des AuslBG mangels Rechtskraft des diesbezüglichen Berufungsbescheides auf die vorliegende Entscheidung "keinen Einfluss" habe. Die von der Lebensmittelbehörde festgestellten groben hygienischen Mängel im Betrieb, die eine Schließung erforderlich machten, seien iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße zu erkennen, weshalb die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit den von der Lebensmittelaufsichtsbehörde festgestellten groben hygienischen Mängel, die zu einer Betriebsschließung führten und von der belangten Behörde als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße gewertet wurden, im Wesentlichen vor, während seiner seit 27 Jahren durchgehend ausgeübten Laufbahn als Gastwirt sei es behördlicherseits zu keinen derart gravierenden Beanstandungen gekommen, dass seine Zuverlässigkeit im Sinne der GewO 1994 bezweifelt worden wäre. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb nur für ein oder zwei Tage geschlossen gewesen und danach sofort wieder aufgenommen worden sei. Obwohl die Entziehung der Gewerbeberechtigung existenzbedrohend sei, habe die belangte Behörde jegliche Umstände, die für die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers sprächen, unberücksichtigt gelassen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 42/2008, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen (u.a. wegen Nichtbeachtung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sowie Beanstandungen nach dem Lebensmittelgesetz iVm der Lebensmittelhygieneverordnung) rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0303).

Ebenso wenig bestreitet der Beschwerdeführer, dass ihm infolge von Verstößen gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Getränken wegen krasser hygienischer und baulicher Missstände untersagt und sein Betrieb wegen Gefährdung der menschlichen Sicherheit mit sofortiger Wirkung geschlossen wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. auch dazu das vorangeführte Erkenntnis vom 24. Februar 2010). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit "schwer wiegenden Verstößen" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 gleichzuhalten. Das Beschwerdevorbringen, insbesondere auch, dass die Schließung des Betriebes "nur für ein oder zwei Tage" erfolgt sei, bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwer wiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 24. Februar 2010 sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137). Eine Fallkonstellation, die im Sinne des letztzitierten Erkenntnisses ausnahmsweise doch eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes erfordert, liegt gegenständlich nicht vor.

Auf Grund der festgestellten Übertretungen der Gewerbeordnung und des Lebensmittelgesetzes iVm der Lebensmittelhygieneverordnung sowie der von der Lebensmittelaufsicht festgestellten groben hygienischen Mängel im Betrieb des Beschwerdeführers, die eine - wenn auch nur vorübergehende - Schließung des Betriebes des Beschwerdeführers erforderlich machte, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Vorliegen des Entziehungsgrundes gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 bejaht hat.

Die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber sind für die Beurteilung ihrer Rechtsmäßigkeit nach § 87 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 nicht maßgeblich (siehe auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 24. Februar 2010).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. Mai 2010

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