Normen
GewO 1994 §13 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §106 Abs1 Z1;
StGB §107 Abs2;
GewO 1994 §13 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §106 Abs1 Z1;
StGB §107 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Mai 2009 hat der Landeshauptmann von Steiermark dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das freie Gastgewerbe und das Handelsgewerbe gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 entzogen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2008 wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB (versuchte schwere Nötigung) und §§ 15, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 107 Abs. 2 leg. cit. (versuchte Nötigung und gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden sei.
Auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlungen sei die Befürchtung gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde gleiche oder ähnliche Taten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begehen, zumal die gegenständlichen Gewerbe mit einem intensiven Kontakt mit Menschen (Kunden) verbunden seien. Das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gebe Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechendem Anlass neuerlich ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen.
Wenngleich die Verwaltungsstrafen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 48 Abs. 2 Waffengesetz nicht ausschlaggebend für den Entzug der Gewerbeberechtigung seien, könnten sie doch das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers abrunden.
Die Zeit seit der letzten Verurteilung bzw. seit dem letzten deliktischen Verhalten sei viel zu kurz, um aus dem seither gezeigten Wohlverhalten auf eine grundlegende Änderung des Persönlichkeitsbildes schließen zu können.
Für das Vorliegen des gegenständlichen Gewerbeentziehungsgrundes sei es ohne rechtliche Relevanz, dass die Straftaten nicht mit der Ausübung der Gewerbeberechtigung in Zusammenhang gestanden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn (Z. 1) sie von einem Gericht (lit. b) wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Z. 2) die Verurteilung nicht getilgt ist.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbetreibenden die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des in der gerichtlichen Verurteilung bestehenden Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO. Er bekämpft aber die Auffassung der belangten Behörde, dass auf Grund der genannten Verurteilung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu befürchten sei.
Der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 GewO ist nicht nur gegeben, wenn die zugrunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, liegt doch § 13 Abs. 1 leg. cit. als Regelfall ein Sachverhalt zugrunde, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch gar nicht im Besitz der Gewerbeberechtigung war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2007/04/0195, mwN). Mit seinem Vorbringen, die Straftaten seien nicht bei Ausübung des Gewerbes, sondern im Familienkreis begangen worden, und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln zeigt der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Beschwerdeführer hat nach dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Strafurteil von Mitte Dezember 2007 bis 9. Jänner 2008 in fünf Angriffen mehrere Personen mit dem Tod bedroht bzw. durch Drohung mit dem Tod zu nötigen versucht, wobei er seine Drohung in einem Fall dadurch unterstützte, dass er eine Pistole neben das Bett legte. Das Gericht hat das Zusammentreffen von drei Verbrechen und zwei Vergehen, die Bedrohung von vier Personen und die Tatwiederholung als erschwerend, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt.
Diese Straftaten zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, andere Menschen sogar mit dem Tod zu bedrohen. Davon ausgehend kann die Ansicht der belangten Behörde, aus der Eigenart der strafbaren Handlung und dem sich darin manifestierenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei zu befürchten, der Beschwerdeführer werde solche oder ähnliche Straftaten auch bei Ausübung seiner mit intensivem Kundenkontakt verbundenen Gewerbe begehen, auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis dahin gerichtlich unbescholten war, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da sich die genannte Befürchtung bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestiert, ist es unbedenklich, dass die belangte Behörde, was in der Beschwerde als Verfahrensmangel gerügt wird, kein psychologisches Gutachten eingeholt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/04/0189).
Da Ausnahmesituationen auch beim Kontakt mit Kunden im Rahmen der Gewerbeausübung auftreten können, zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte ihn einvernehmen müssen, wobei hervorgekommen wäre, dass er sich bei Tatbegehung in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden habe, keinen relevanten Verfahrensmangel auf.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich ins Treffen führt, aus der bedingten Nachsicht eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe könne darauf geschlossen werden, dass er keine "Gefährdung seines sozialen Umfeldes" darstelle, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass das Gericht für einen Teil der Freiheitsstrafe die Voraussetzung des § 43 StGB, dass die Androhung der Strafe aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen ausreicht, nicht als gegeben angesehen hat. Im Übrigen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, besondere Gründe aufzuzeigen, aus denen die bedingte Strafnachsicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/04/0288, mit ausführlichen Hinweisen auf die diesbezügliche hg. Judikatur).
Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. März 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)