VwGH 2009/04/0108

VwGH2009/04/010822.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des Landeshauptmannes von Kärnten in 9021 Klagenfurt, Mießtaler-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Jänner 2009, Zl. KUVS-K7-1548/12/2007, betreffend Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: X GmbH in Y, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs2;
EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 §22;
EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 §25;
GewO 1994 §371a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs2;
EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 §22;
EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 §25;
GewO 1994 §371a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. August 2007 wurde auf Grund einer Mitteilung der mitbeteiligten Partei gemäß § 22 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2006 (im Folgenden EG-K), festgestellt, dass die von der mitbeteiligten Partei für das Fernheizkraftwerk Klagenfurt getroffenen Maßnahmen zur Anpassung an die Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 EG-K bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung nach Maßgabe der mit dem behördlichen Vermerk versehenen Unterlagen ausreichend sind (Spruchpunkt I.) und es wurden gleichzeitig gemäß § 22 EG-K näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet (Spruchpunkt II.).

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. September 2007 wurde der oben angeführte Bescheid vom 9. August 2007 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde mit hg. Beschluss vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/04/0197, zurückgewiesen. Diese Zurückweisung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen damit, dass im Beschwerdefall eine gewerbliche Kesselanlage vorliege, sodass sich die Behördenzuständigkeit gemäß § 25 EG-K nach den Vorschriften der GewO 1994 richte. Gegen den angefochtenen Bescheid sei die unmittelbare Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig und der Instanzenzug somit nicht erschöpft.

In der Folge erhob die mitbeteiligte Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. August 2007 Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. August 2007 aufgehoben. Begründend verwies die belangte Behörde zu ihrer Zuständigkeit auf den zitierten hg. Beschluss vom 12. Dezember 2007.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Landeshauptmannes von Kärnten. Im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation stützt sich der Landeshauptmann von Kärnten auf § 371a GewO 1994.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenso eine Gegenschrift, in der sie unter anderem vorbrachte, dem Landeshauptmann von Kärnten mangle es an der Beschwerdelegitimation, da es sich im Feststellungsverfahren nach § 22 EG-K um kein Verfahren "nach diesem Bundesgesetz" im Sinne des § 371a GewO 1994 handle, und stellte einen Antrag auf Kostenersatz.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Art. 131 Abs. 1 B-VG angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind.

Gemäß § 371a GewO 1994 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 131/2004 ist der Landeshauptmann berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

2. Gemäß § 25 EG-K ist Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.

Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. RV 626 BlgNR XXII. GP, 11) werden in dieser Bestimmung die vollziehenden Behörden und Instanzenzüge angeführt. Das EG-K stützt sich im Übrigen kompetenzrechtlich nicht auf den Tatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nach Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG (vgl. den Allgemeinen Teil der Erläuterungen in RV 626 BlgNR XXII. GP, 4).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/04/0197, ausgeführt hat, richtet sich im Beschwerdefall, in dem eine gewerbliche Kesselanlage vorliegt, die Behördenzuständigkeit gemäß § 25 EG-K nach den Vorschriften der GewO 1994. Behörde im Sinne des EG-K ist daher die nach der GewO 1994 zuständige Behörde.

Wie die mitbeteiligte Partei zu Recht einwendet, bedeutet dies aber nicht, dass das der Aufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG zu Grunde liegende Feststellungsverfahren nach § 22 EG-K ein "Verfahren nach diesem Bundesgesetz" (d.h. der GewO 1994) im Sinne des § 371a GewO 1994 ist. Vielmehr handelt es sich um ein Verfahren nach dem EG-K, in welchem eine dem § 371a GewO 1994 vergleichbare Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes nicht normiert ist.

Da dem Landeshauptmann von Kärnten als Beschwerdeführer somit keine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 2 B-VG zukommt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2011

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