Normen
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs2;
KFG 1967 §6;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs2;
KFG 1967 §6;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in zwei Fällen zur Last gelegt, er habe "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin" eines dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ unterlassen, für den vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges zu sorgen, weil näher beschriebene Mängel vorlägen und deshalb die Vorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 6 KFG bzw. § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG verletzt sei. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von je 250,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe je 125 Stunden) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei eine Gesamtstrafe verhängt worden, entgegen zu halten, dass die belangte Behörde in Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses in getrennten Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe von 250,-- EUR verhängte und im Anschluss an Spruchpunkt II. unter Berücksichtigung des Kostenbeitrages lediglich vermerkte, dass der Beschwerdeführer "einen Betrag von insgesamt 550,-- EUR zu bezahlen" habe.
Begründet ist die Beschwerde allerdings, wenn sie einen Mangel im Spruch des angefochtenen Bescheides geltend macht.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Diese Bestimmung erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG maßgebliche juristische Person, die Personengesellschaft des Handelsrechts oder die eingetragene Erwerbsgesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl. etwa das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom 29. Mai 2009, Zl. 2009/03/0018, mwN).
In den Sprüchen des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin" nicht für den vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges gesorgt zu haben, wobei die belangte Behörde eine Konkretisierung dieses Spruches durch Hinzufügen der Art der Organfunktion des Beschwerdeführers nicht vorgenommen hat. Warum aber der Beschwerdeführer die Eigenschaft "als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" hat, wäre im Spruch des Straferkenntnisses zu konkretisieren gewesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. April 2010
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