VwGH 2009/02/0130

VwGH2009/02/013026.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des MS in E-P, D, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Eßlinggasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. März 2009, Zl. uvs-2009/19/0464 und 0465-2, betreffend Zurückweisung von Einsprüchen gegen Strafverfügungen i.A. Übertretungen der StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Jänner 2009 wurden zwei Einsprüche des Beschwerdeführers gegen Strafverfügungen vom 7. August 2008 betreffend Übertretungen der StVO als verspätet zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. März 2009 als unbegründet abgewiesen.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden, und in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde" sowie in seinem Recht auf "Unterlassung von Geldvorschreibungen mangels gesetzlicher Voraussetzungen sowie auf Nichtbestrafung bei Nichtverwirklichung des gesetzlichen Tatbildes" verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide (Beschwerdepunkt).

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2004, Zl. 2004/02/0166).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden (im Instanzenzug) die Einsprüche des Beschwerdeführers gegen Strafverfügungen als verspätet zurückgewiesen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/02/0069).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen seines Inhaltes rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sei (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111, sowie vom 28. März 2008, Zl. 2008/02/0047, mwN), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2009

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