VwGH 2009/02/0103

VwGH2009/02/010319.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des S in S, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 2. Februar 2009, Zl. UVS-3/17662/14-2009, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird, dass sich der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in seinen Rechten insoferne verletzt erachte, als die belangte Behörde in Abweisung der Berufung und unrichtiger Anwendung aller auf den Sachverhalt Bezug habenden Normen, insbesondere der Anwendung des §§ 99 Abs. 1 lit. b und 5 Abs. 2 StVO erkannt habe, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft …. rechtmäßig erlassen worden sei. Das angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit "in Form" Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf rechtsrichtige Anwendung näher angeführter Bestimmungen der StVO 1960 handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt (nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht - vgl. etwa den Beschluss vom 20. April 2006, Zl. 2006/15/0124, mwN), sondern um einen Beschwerdegrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0226, mwN).

Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, wird ebenfalls nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt sei, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2011, Zl. 2011/02/0310).

Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 19. November 2004, Zl. 2002/02/0053).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Oktober 2012

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