Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs2;
StbG 1985 §11;
TilgG 1972;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs2;
StbG 1985 §11;
TilgG 1972;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seit 1996 seinen Hauptwohnsitz in Österreich und sei ledig; die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe er mit Ansuchen vom 11. November 2008 beantragt. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Raufhandel und gefährlicher Drohung (§§ 91 Abs. 2, zweiter Fall und 107 Abs. 1 StGB) unter Setzung einer fünfjährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden; diese Verurteilung sei seit 30. September 2003 rechtskräftig. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Leopoldstadt wegen Unterschlagung (§ 134 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden; diese Verurteilung sei seit 28. Juli 2006 rechtskräftig. Mit einem Schreiben vom 24. Juni 2009 habe das Strafregisteramt hinsichtlich dieser Verurteilungen mitgeteilt, der (genaue) Zeitpunkt des Eintrittes der gesetzlichen Tilgung der eingespeicherten Verurteilungen könne deshalb nicht genannt werden, weil die Probezeit der Verurteilung durch das Bezirksgericht Leopoldstadt noch nicht abgelaufen sei.
Auf Grund dieser ungetilgten Verurteilungen gelange die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass das Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechend dem Verfahren ergangen ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z. 2 StGB stellt jede wegen einer Vorsatztat erfolgte rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegen. Auf das Ausmaß der Freiheitsstrafe kommt es dabei - im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 - nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2009, Zl. 2006/01/0694).
Der Beschwerdeführer wurde wegen der Vorsatzdelikte Raufhandel (§ 91 Abs. 2 StGB) und gefährliche Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) sowie wegen Unterschlagung (§ 134 Abs. 1 StGB) rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von drei Monaten bzw. zwei Monaten verurteilt. Diese Verurteilungen sind nicht getilgt.
Der Beschwerdeführer argumentiert in der Beschwerde nur dahin, seine "zwei ungetilgten gerichtlichen Verurteilungen" seien ihm zwar bekannt und auch bewusst, er sei aber "kein unverbesserlicher Mensch". Die "Justiz" habe nur äußerst geringe Freiheitsstrafen über ihn verhängt. Das Ende der Tilgungsfrist hätte die belangte Behörde selbst errechnen bzw. feststellen müssen.
Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.
Der genaue Zeitpunkt, wann die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers getilgt sein werden, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend, ändert eine Ermittlung bzw. Feststellung dieses - jedenfalls in der Zukunft liegenden - Zeitpunktes doch daran nichts, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach dem Tilgungsgesetz 1972 nicht getilgt waren bzw. auch nicht als getilgt zu gelten hatten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0269).
Auf das Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen kommt es - wie bereits dargelegt wurde - nicht an. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ist verfehlt.
Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Ansicht, der herangezogene Versagungsgrund sei kein "absoluter", bzw. wegen der nur "einmaligen und insbesondere milieubedingten Unmutshandlungen" hätte die belangte Behörde die Staatsbürgerschaft verleihen müssen, ist unbegründet.
Die Staatsbürgerschaftsbehörde hatte zunächst zu prüfen, ob die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG vorliegen. Diese (und die in Abs. 2 leg. cit.) normierten Voraussetzungen müssen bei jeder Verleihung der Staatsbürgerschaft gegeben sein. Die Beurteilung, ob das Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG vorliegt, ist einer Ermessensübung nach § 11 StbG vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde (vgl. hiezu das bereits genannte hg. Erkenntnis Zl. 2006/01/0694).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. November 2009
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