VwGH 2008/22/0925

VwGH2008/22/092517.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch die Jelenik & Partner AG, Zustellungsbevollmächtigter Mag. Antonius Falkner in 6811 Göfis, Saxerstraße 11/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. Oktober 2008, Zl. UVS-410a-023/E2-2008, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ARB1/80;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2007 nach den §§ 28 Abs. 2 zweiter und dritter Fall sowie 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Demnach habe der Beschwerdeführer im Zeitraum Frühjahr 2006 bis Sommer 2006 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt ca. 150 g Heroin, im Zuge regelmäßiger Schmuggelfahrten von der Schweiz nach Vorarlberg aus- und eingeführt sowie im Zeitraum Jänner 2006 bis September 2006 in Vorarlberg ein Suchtgift erworben und besessen, und zwar geringe Mengen Heroin konsumiert. Weiters seien in der Verwaltungsstrafkarte drei Eintragungen wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes und eine Eintragung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung ausgewiesen. Am 22. März 2004 sei er wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls gemäß § 129 StGB angezeigt worden; dieses Verfahren sei gemäß § 90c Abs. 5 StPO durch Diversion erledigt worden.

Die belangte Behörde bejahte die Gefährdungsprognose nach § 86 Abs. 1 FPG mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handle, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß groß sei.

Zur Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass der 1986 geborene Beschwerdeführer sich von Juni bis Oktober 1999 in Österreich aufgehalten habe und im Juni 2003 wieder nach Österreich gekommen sei. Seine Eltern hielten sich in Vorarlberg auf, zwei seiner Geschwister lebten in den Niederlanden. Seinem Vater sei im September 2006 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Der Beschwerdeführer gehe einer Beschäftigung nach, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Da der Beschwerdeführer erst seit fünf Jahren in Österreich lebe und hier keine eigene Kernfamilie habe, sei das Aufenthaltsverbot zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Offenkundig ausgehend von einer Berechtigung des Beschwerdeführers nach dem Beschluss Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB), legte die belangte Behörde zur Prüfung der Gefährdungsprognose den Maßstab des § 86 Abs. 1 FPG an. Demnach muss das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es sich bei der Suchtmittelkriminalität um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform handelt. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer aber nicht ein Handel mit Suchtgift oder eine Weitergabe des Suchtgifts zur Last gelegt, sondern die Einfuhr von Heroin und die eigene Konsumation dieses Suchtmittels. Dies bedeutet, dass dem Berufungsvorbringen maßgebliche Bedeutung zukommt, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung kein Suchtgift mehr konsumiere und zum Beweis dafür einen Laborbefund vorgelegt hat. Diesbezüglich hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zur behaupteten Suchtmittelabstinenz des Beschwerdeführers zu treffen. Da dem Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - kein Suchtmittelhandel und keine Weitergabe von Suchtmitteln zur Last gelegt wurde, darf für die Frage, ob er weiterhin ein Grundinteresse der Gesellschaft gefährdet, nicht außer Acht gelassen werden, ob er sich von seiner Suchtmittelabhängigkeit (nachhaltig) gelöst hat. Bejahendenfalls kann die Gefährdungsprognose, an die gemäß § 86 Abs. 1 FPG ein strenger Maßstab anzulegen ist, nicht aufrechterhalten werden.

Durch die Unterlassung diesbezüglicher Feststellungen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Wien, am 17. Dezember 2009

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