VwGH 2008/22/0903

VwGH2008/22/090320.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der S in W, geboren 1975, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. Oktober 2008, Zl. 309.001/8-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs1 Z5;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z5;
NAG 2005 §21 Abs4;
VwRallg;
NAG 2005 §11 Abs1 Z5;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z5;
NAG 2005 §21 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. (Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde (unter gleichzeitiger Stattgebung eines von der Beschwerdeführerin gestellten Devolutionsantrages in Spruchpunkt 1. dieses Bescheides) den - am 9. Dezember 2005 noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 (FrG) eingebrachten - Erstantrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, die Beschwerdeführerin strebe die Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater an. Sie sei zuletzt mit einem von 4. Dezember 2005 bis 4. Jänner 2006 gültigen Visum C eingereist. Den gegenständlichen Antrag habe sie am 9. Dezember 2005 im Inland eingebracht. Trotz Ablaufes des Visums sei sie im Bundesgebiet geblieben.

Zwar beziehe sich - so die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen - der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG auf die Überschreitung der Dauer eines erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts. Aus den Intentionen des Gesetzgebers sei aber abzuleiten, dass dieser Versagungsgrund auch bei Überschreitung der infolge eines Visums erlaubten Aufenthaltsdauer heranzuziehen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs.1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ihrem Inhalt zufolge lediglich gegen die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels, sohin gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, richtet.

In der Sache ist vorauszuschicken, dass die belangte Behörde das Verfahren über den vorliegenden Antrag vom 9. Dezember 2005 zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Bundesgesetzes zu Ende geführt hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Stammfassung) dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 4 NAG vorliegt. Nach § 21 Abs. 4 NAG (ebenfalls in der Stammfassung) schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6 und Abs. 3 NAG kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

Wie der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, setzt der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG einerseits einen sichtvermerksfreien Aufenthalt des Antragstellers sowie andererseits die Überschreitung der Dauer des so erlaubten Aufenthalts voraus, umfasst aber - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - nicht Fälle, in denen ein Fremder mit Sichtvermerk eingereist ist und die Dauer des durch Sichtvermerk erlaubten Aufenthaltes überschreitet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. August 2009, 2008/22/0238, und vom 9. September 2010, 2008/22/0169).

Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid infolge ihrer verfehlten Rechtsansicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Jänner 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte