VwGH 2008/22/0619

VwGH2008/22/061914.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 12. August 2006, Zl. 73152/2/06, betreffend Visum, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Schengen-Visums ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes im formularmäßigen Vordruck zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (die Wiederausreise des Fremden erscheine gesichert) als nicht erfüllt erachte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:

Die Beschwerde bemängelt vorerst, dass der angefochtene Bescheid nicht mit einer Unterschrift im Sinn des AVG versehen sei.

Gemäß § 11 Abs. 3 FPG bedarf die Ausfertigung einer Entscheidung der österreichischen Vertretungsbehörde der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Ein Siegel der Republik Österreich wurde im vorliegenden Fall nicht verwendet. Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist, jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 18 Rz. 23, mwN).

Der angefochtene Bescheid enthält als Unterschrift einen nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich scheint. Der Beschwerdeansicht, dass "den Bestimmungen des AVG, wonach die Unterschrift eine kennzeichnende, wenn auch nicht notwendigerweise lesbare Wiedergabe mindestens des Familiennamens zu enthalten hat", im angefochtenen Bescheid nicht Genüge getan worden sei, vermag sich der Gerichtshof daher nicht anzuschließen.

In der Sache ist der Beschwerde jedoch Recht zu geben. Gemäß § 11 Abs. 6 letzter Satz FPG muss der für die Entscheidung der österreichischen Vertretungsbehörde maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar sein (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0588). Der von der belangten Behörde für die Antragsabweisung herangezogene Grund lässt sich jedoch aus dem Akteninhalt nicht ableiten.

Es darf nämlich nicht generell unterstellt werden, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in dieser Richtung; andernfalls wird davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert scheint (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis 2008/22/0588). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass ein Verwandtenbesuch für sich allein nicht die Annahme eines Verbleibs bei diesen Verwandten begründen kann.

Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Unterhaltszahlungen von ihrem in Österreich lebenden Vater erhält und diesen gemäß einer Stellungnahme vom 11. Juli 2006 deswegen besuchen möchte, weil der Vater in diesem Sommer nicht im Stande sei, nach Serbien zu kommen, weil er seine Wohnung renoviere. Die Beschwerdeführerin ersuche um Erteilung eines Visums für die Dauer von 30 Tagen, um ihrem Vater zu helfen.

Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch bisher in ihrem Heimatland durch Unterstützungszahlungen seitens ihres Vaters ihren Unterhalt bestritten hat, ist nicht ableitbar, dass sie nach dem geplanten Besuch bei ihrem Vater, um diesem bei der Renovierung der Wohnung zu helfen, unrechtmäßig im Bundesgebiet bleiben werde. Da sie bisher durch Unterstützungszahlungen im Heimatland leben konnte, spielt der seitens der belangten Behörde auf dem Antrag vermerkte Umstand, dass die Beschwerdeführerin arbeitslos sei, keine entscheidende Rolle. Aus den weiteren unklaren behördlichen Vermerken über einen "EKIS-Treffer" und einen Asylantrag ist für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen. Von der Erstattung einer Gegenschrift hat die belangte Behörde Abstand genommen.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Wien, am 14. Mai 2009

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