VwGH 2008/22/0419

VwGH2008/22/041915.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juni 2007, Zl. 316.731/2- III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, vom 8. Juni 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2001 illegal nach Österreich eingereist und sein Asylantrag mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 erstinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 23. Mai 2005 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen. Über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung habe er noch nie verfügt. Daher sei der gegenständliche Antrag vom 8. Juni 2005 als Erstantrag - nach der geänderten Rechtslage ab 1. Jänner 2006 - auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zu werten. Er gehe (seit Juni 2005) einer illegalen Beschäftigung nach, weil er über keinen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfüge.

Bei Erstanträgen sei § 21 Abs. 1 und 2 NAG zu beachten. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag persönlich bei der erstinstanzlichen Behörde gestellt habe und sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhalte.

Unter Hinweis auf die §§ 72 und 74 NAG führte die belangte Behörde aus, dass weder der Antrag noch die Berufung des Beschwerdeführers eine Behauptung humanitärer Gründe enthielten. Im konkreten Fall habe zwar das berechtigte Interesse an einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation durch die Auswanderung nach Österreich festgestellt werden können, humanitäre Gründe für die Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels lägen jedoch nicht vor. Die gewählte Vorgangsweise sei eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen. Dem Beschwerdeführer könne der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden. Eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland werde daher gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen.

Der Beschwerdeführer hätte gemäß § 21 Abs. 1 NAG daher seinen Antrag im Ausland abwarten müssen, was im Übrigen auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die "Vorläuferbestimmung" des § 14 Abs. 2 FrG 1997 gelte.

Dieser Sachverhalt sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben worden. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2007 habe der Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zur Inlandsantragstellung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen sei. Diesbezüglich merke die belangte Behörde an, dass auf ehemalige Asylwerber das Erfordernis des § 21 Abs. 1 NAG uneingeschränkt anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorweg ist anzumerken, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.

Eingangs macht der Beschwerdeführer geltend, auch wenn gemäß § 81 Abs. 1 NAG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des NAG zu Ende zu führen seien, dürften formale Voraussetzungen, wie etwa die Antragstellung im Ausland, nicht als Grund für die Abweisung des Antrages herangezogen werden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Erfordernis der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG, das auch die Verpflichtung enthält, die Entscheidung im Ausland abzuwarten, keine bloße Formalvoraussetzung darstellt. Der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde erst nach Inkrafttreten des NAG über den Antrag entschieden hat, macht den vorliegenden Bescheid nicht rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0661, mwN).

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die behördliche Beurteilung des gegenständlichen Antrages als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger". Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat, bestehen gegen die behördliche Ansicht, es liege ein Erstantrag vor, auch keine Bedenken des Gerichtshofes.

Nach dem Grundsatz der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte der Beschwerdeführer die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag im Ausland abwarten müssen.

Das Recht, den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Inland zu stellen - und die Entscheidung hierüber im Inland abzuwarten -, kommt daher fallbezogen nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, so ist die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, 2008/22/0290, mwN).

Diesbezüglich bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte auf Grund des in der Berufung mit Blick auf § 11 Abs. 3 NAG erstatteten Vorbringens und des Ermittlungsverfahrens von sich aus in richtiger Anwendung des Gesetzes einen Aufenthalt aus humanitären Gründen bewilligen müssen. Damit wird aber unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland von etwa fünf Jahren und acht Monaten, der jedoch seit 30. Oktober 2002 unrechtmäßig war, der während des unrechtmäßigen Aufenthaltes am 23. Mai 2005 geschlossenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und seiner Beschäftigungsverhältnisse, die aus fremdenrechtlicher Sicht mangels Vorliegen eines eine Beschäftigung erlaubenden Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig waren, ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall nicht dargetan.

Somit ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass einer Bewilligung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages § 21 Abs. 1 NAG entgegensteht. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. April 2010

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