VwGH 2008/22/0407

VwGH2008/22/040714.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. März 2007, Zl. 144.918/3- III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §32 Abs2 erster Satz;
AVG §33 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §32 Abs2 erster Satz;
AVG §33 Abs2;
AVG §63 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung (richtig: Zurückweisung) des Antrages des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der erstinstanzliche Bescheid laut Zustellnachweis vom Beschwerdeführer am 24. November 2006 übernommen worden sei, er seinen "Berufungsantrag" jedoch erst am 11. Dezember 2006 per Telefax geschickt habe. Unter Hinweis auf § 63 Abs. 5 AVG sei die am 11. Dezember 2006 eingebrachte Berufung als verspätet anzusehen und somit zurückzuweisen gewesen. Ein Wiedereinsetzungsantrag im Sinn des § 71 AVG sei vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht gestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist zufolge des § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 24. November 2006, einem Freitag, zugestellt wurde und dieser die dagegen bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung am 11. Dezember 2006 per Fax übermittelt hat. Dieser Sachverhalt ist auch durch die Aktenlage gedeckt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann daher die zweiwöchige Berufungsfrist am Freitag, den 24. November 2006 zu laufen; ihr Ende fiel auf Freitag, den 8. Dezember 2006. Da der zuletzt genannte Tag ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Empfängnis) im Sinn des § 33 Abs. 2 AVG war, trat im Grunde dieser Bestimmung eine Hemmung des Fristablaufes mit der Wirkung ein, dass der nächste Werktag, der nicht Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag ist, als letzter Tag der Berufungsfrist zu gelten hatte (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) zu E 8 und 9 zu § 33 AVG zitierte hg. Judikatur).

Der Beschwerde ist somit darin zuzustimmen, dass die am Montag, den 11. Dezember 2006 per Telefax übermittelte Berufung fristgerecht eingebracht wurde.

Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. I Nr. 455/2008.

Wien, am 14. Mai 2009

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