VwGH 2008/22/0329

VwGH2008/22/032919.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des I, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn/Gebirge, Bahnstraße 43, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Jänner 2008, Zl. 144.964/3-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;
EheG §23 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §30 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 15. Juli 2003 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines moldauischen Staatsangehörigen, auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehefrau gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 und § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund eines vom 29. April bis 13. Mai 2003 gültigen Visums C in das Bundesgebiet eingereist und habe am 11. Juli 2003 eine Österreicherin geheiratet. Diese habe im Zuge von Erhebungen durch die Bundespolizeidirektion Wien die Vermittlung und das Eingehen einer Aufenthaltsehe eingestanden. Sie hätte den Beschwerdeführer nur einmal und zwar bei der Hochzeit gesehen und sonst keinen Kontakt mit ihm gehabt. Es hätte zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz oder eine aufrechte Ehegemeinschaft bestanden. Die Fremdenpolizeibehörde habe daher bereits ein Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe erlassen. Infolge einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung sei diese Entscheidung nicht rechtskräftig. Angesichts dieses - auch dem Beschwerdeführer bekannten - Sachverhaltes gehe auch die belangte Behörde davon aus, dass eine Aufenthaltsehe vorliege, weshalb ihm gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG zwingend ein Aufenthaltstitel zu versagen sei. (Die vom Beschwerdeführer gegen das Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0316, als unbegründet abgewiesen.)

Selbst wenn dieser absolute Versagungsgrund nicht vorliege, könnte dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil "wie bereits die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid treffend festgestellt hat" § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des im Inland gestellten Antrages entgegenstünde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den gegenständlichen, noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG gestellten Antrag zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008) beurteilte.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behörde erster Instanz habe zur Begründung ihres Bescheides ausschließlich § 21 Abs. 1 NAG als Rechtsgrundlage herangezogen und die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin lediglich deklarativ in der Begründung, aber keineswegs als Abweisungsgrund angeführt. Im Gegensatz dazu seien für die belangte Behörde ausschließlich § 11 Abs. 1 Z. 4 und § 30 Abs. 1 NAG für die Abweisung des Antrages ausschlaggebend gewesen.

Der damit vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeworfenen Überschreitung des Berufungsgegenstandes durch Abstellen auf einen anderen Versagungstatbestand ist entgegenzuhalten, dass es der belangten Behörde nicht verwehrt ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen des Fehlens einer anderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2009/22/0239, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, sein Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, weil eine "Änderung des maßgeblichen gesetzlichen Tatbestandes" eine neuerliche ausdrückliche Einräumung einer Gelegenheit zur Äußerung erfordere, so kann er damit der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil er es unterlässt, konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den nun von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrund der Aufenthaltsehe geboten worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0520).

Den vom Beschwerdeführer im Weiteren gerügten Unterlassungen der belangten Behörde, ihm ein entsprechendes Protokoll der Zeugenaussage zukommen zu lassen, und ihm Gelegenheit zu geben, den Befragungen beizuwohnen, fehlt ebenso eine Relevanzdarstellung der Mängelrüge, weil nicht angeführt wurde, welche Fragen gestellt und welche Beweise angeboten worden wären.

Dass bislang kein "entsprechendes Verfahren der Staatsanwaltschaft auf Annullierung" der Ehe geführt worden sei, ist für eine Beurteilung der belangten Behörde, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt, unerheblich, ist doch dafür eine Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 23 Abs. 1 Ehegesetz nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 2011, Zl. 2008/22/0454, mwN).

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er meint, mit Rücksicht auf den Entscheidungsverzug der Behörde über seinen gestellten Aufenthaltsantrag sei "alles in Ordnung" und er habe deshalb einen Vertrauensschutz erworben, weil ihm - wie in der Beschwerde mehrfach ausgeführt - bewusst war, dass er noch keine Niederlassungsbewilligung erteilt bekommen hatte. Schließlich kann ein Verstoß gegen die in § 73 Abs. 1 AVG angeordnete Entscheidungsfrist für sich allein nicht die inhaltliche Rechtswidrigkeit (oder gar die Nichtigkeit) eines verspätet erlassenen Bescheides zur Folge haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2005/04/0174).

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. September 2012

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