VwGH 2008/22/0302

VwGH2008/22/030210.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E O in W, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. August 2007, Zl. 149470/2-III/4/07, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §360;
NAG 2005 §25 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §360;
NAG 2005 §25 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 13. Jänner 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG".

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 teilte der Landeshauptmann für Wien (die Erstbehörde) dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit, dass wegen des gegen diesen - unter einem Alias-Namen - für die Dauer von zehn Jahren erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 28. Juni 2000 beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten.

In Hinblick auf das angeführte Aufenthaltsverbot teilte der Beschwerdeführer der Erstbehörde mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 mit, dass ein "Verfahren zur Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes anhängig" sei.

Am 19. März 2007 verfasste die Erstbehörde ein Schriftstück

mit dem folgenden Wortlaut:

"Herrn E O O

(...)

Zahl Die

Sachbearbeiterin (...) Datum

Fr. G. 19.03.2007

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG

Einstellung wegen Aufenthaltsbeendigung gemäß § 25

Absatz 2 NAG

Aktenvermerk vom 19.03.2007

Herr E O O

geboren am: 1979

Staatsangehörigkeit: Nigeria

Herr O brachte am 13.1.2004 einen Antrag auf Erteilung eines

Aufenthaltstitel bei der Bundespolizeidirektion Wien -

Fremdenpolizeiliches Büro, welcher mit Gesetzesänderung per

1.1.2006 in den Kompetenzbereich der MA 35, vormals MA 20

überging, ein. Nach Überprüfung des Antrages wurde festgestellt,

dass gegen Herrn O am 28.6.2000 von der Bundespolizeidirektion

Wr. Neustadt mit der GZ: FrB ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot

befristet für die Dauer von 10 Jahren erlassen wurde. Das

Aufenthaltsverbot ist somit durchsetzbar.

Aufgrund dieses Sachverhaltes war somit der Antrag vom 13.1.2004 gemäß § 25 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG mit heutigem Tag einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Landeshauptmann:

(Paraphe)"

Gegen eine ihm zugestellte Abschrift dieses Schriftstücks richtete der Beschwerdeführer eine Berufung mit dem Antrag, den "Bescheid" vom 19. März 2007 aufzuheben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Schriftstück ungeachtet der Bezeichnung als "Aktenvermerk" die normative Erledigung eines Antrages darstelle; es sei in Wirklichkeit ein Bescheid. Der Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Aufenthaltsverbot bzw. dessen Aufhebung befasst; ergänzend sei auch noch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Verwaltungsgerichtshof gestellt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass das Schreiben der Erstbehörde vom 19. März 2007 lediglich einen formlosen Aktenvermerk darstelle. Da sich somit die Berufung entgegen § 63 Abs. 2 AVG nicht gegen einen Bescheid richte, sei sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Aus § 63 Abs. 3 bis 5 AVG geht hervor, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind; Anfechtungsgegenstand der Berufung ist somit ausschließlich der Bescheid (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 45 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Eine zulässige Berufung setzt somit einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung nicht Bescheidcharakter zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, 2005/12/0098, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 66 AVG E 61f zitierte hg. Judikatur). § 25 Abs. 2 NAG hat den folgenden Wortlaut:

"(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Da sich aus dem Wortlaut der wiedergegebenen Erledigung der Erstbehörde vom 19. März 2007 - insbesondere durch den darin enthaltenen Hinweis auf § 25 Abs. 2 NAG die klare Absicht der Behörde ergibt, den gegenständlichen Antrag formlos einzustellen, liegt kein einer Anfechtung zugänglicher Bescheid vor.

Die belangte Behörde hat somit die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 10. Dezember 2008

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