VwGH 2008/22/0067

VwGH2008/22/006718.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des T, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Dezember 2006, Zl. 315.885/2-III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
NAG 2005 §47 Abs3;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
NAG 2005 §47 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, am 7. April 2005 eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, dass sein Vater österreichischer Staatsbürger sei. Dieser habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder mit diesem bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätte und auch diesfalls der Bezug von Unterhalt vorgelegen wäre. Somit lägen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG nicht vor. Darüber hinaus sei vom Vater des Beschwerdeführers eine Haftungserklärung nicht abgegeben worden. Die dem Antrag beigelegte Verpflichtungserklärung erfülle nicht die Formerfordernisse einer Haftungserklärung und könne daher "nicht herangezogen werden".

Des Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach auch kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auf Grund Art. 8 EMRK gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der (volljährige) Beschwerdeführer wendet sich zum einen gegen die - von der belangten Behörde aber gar nicht vertretene - Annahme, die Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers seien infolge des geringen Einkommens seines Vaters nicht gesichert, sowie gegen die von der belangten Behörde nach Art. 8 EMRK vorgenommene Beurteilung.

Das diesbezügliche Vorbringen ist nicht zielführend.

§ 47 Abs. 3 (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006) lautet:

"§ 47 ...

...

(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, er begehre - mit Blick auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Familienzusammenführung mit seinem Vater - eine Niederlassungsbewilligung nach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG.

Angesichts des Umstandes, dass in der Beschwerde nicht behauptet wird, eine der in § 47 Abs. 3 Z 3 NAG genannten Voraussetzungen sei gegeben und dies auch sonst anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich ist, kann die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer erfülle die - besonderen - Voraussetzungen für die Erteilung einer nach dieser Bestimmung auszustellenden Niederlassungsbewilligung nicht, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Da im Falle des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen ist, ist dem darauf Bezug nehmenden Vorbringen des Beschwerdeführers der Boden entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2009/22/0198, mwN).

Beim vorliegenden Ergebnis war es aber auch entbehrlich, das Vorliegen der in § 11 Abs. 2 Z 4 (iVm Abs. 5) NAG vorgesehenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung zu prüfen.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Februar 2010

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