VwGH 2008/21/0669

VwGH2008/21/066922.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in der Beschwerdesache der N, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den dritten Spruchpunkt des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. August 2007, Zl. III-1238162/FrB/07, betreffend Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §64 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §64 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem - nach dem Beschwerdevorbringen erst am 14. November 2008 wirksam zugestellten - Bescheid vom 21. August 2007 erließ die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (erster Spruchpunkt). Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (zweiter Spruchpunkt). Im angefochtenen dritten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde schließlich aus, gemäß § 86 Abs. 3 FPG werde der Beschwerdeführerin von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

Das Aufenthaltsverbot stützte die belangte Behörde auf eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2007 wegen § 164 Abs. 1 und 4 dritter Fall StGB (Hehlerei) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon ein Monat unbedingt). Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes begründete die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den Inhalt des § 86 Abs. 3 FPG im Wesentlichen damit, dass der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufgrund der durch ihr strafbares Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufe. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sei der Beschwerdeführerin daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin hier über keinerlei Bindungen und sie habe das Bundesgebiet - nach Beendigung der Gerichtshaft - bereits verlassen, sodass sie auch keinen Durchsetzungsaufschub zur Regelung Ihrer persönlichen Verhältnisse benötige.

Nach dem Beschwerdevorbringen erhob die Beschwerdeführerin gegen das Aufenthaltsverbot eine (noch nicht erledigte) Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat, gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach § 86 Abs. 3 FPG wäre der Beschwerdeführerin als EWR-Bürgerin bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen gewesen. Davon besteht nur für den - von der belangten Behörde angenommenen - Fall eine Ausnahme, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen wäre.

Die Beschwerde tritt der Annahme der belangten Behörde, sie habe Österreich bereits verlassen, nicht entgegen. Sie behauptet auch keine (bereits erfolgte oder konkret beabsichtigte) Wiedereinreise, sondern meint in diesem Zusammenhang nur, die Ausreise der Beschwerdeführerin stelle keinen zulässigen Grund dar, ihr keinen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. § 86 Abs. 3 FPG stelle explizit auf Gründe ab, die eine sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich machten. Das sei bei einer bereits erfolgten Ausreise gerade nicht der Fall.

Die nach § 86 Abs. 3 FPG bei Aufenthaltsverboten grundsätzlich vorzunehmende Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes dient der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes kommt daher schon begrifflich nicht (mehr) in Betracht, wenn der Fremde bereits ausgereist ist und sich im Ausland befindet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes noch in Rechten verletzt sein könnte, zumal in der Beschwerde auch nicht behauptet wird, dass der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot bekämpft worden wäre (vgl. demgegenüber den dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2007, Zl. 2007/21/0065, zugrundeliegenden, insoweit anders gelagerten Fall). Im Hinblick auf den erwähnten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wäre im Übrigen seit Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes (mit der Zustellung am 14. November 2008) bis zur Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerde am 29. Dezember 2008 der längstmögliche Zeitraum von einem Monat für einen Durchsetzungsaufschub nach § 86 Abs. 3 FPG bereits abgelaufen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0183, 0184).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2009

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