VwGH 2008/21/0616

VwGH2008/21/061618.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des O, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. September 2008, Zl. St 206/08, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, befindet sich seit Juli 2002 in Österreich. Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 19. September 2008 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1, §§ 86, 87 sowie §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Dazu zitierte sie zunächst aus dem erstinstanzlichen Bescheid, demzufolge der Beschwerdeführer gemäß dem am 7. Juli 2008 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27. Juni 2008 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Er habe vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge ein- und ausgeführt, und zwar etwa im August/September 2007 und im September 2007 je etwa 1 kg Heroin mit einem Mittäter von Serbien nach Österreich, sowie am 30. Dezember 2007 988,9 g Heroin netto von Mazedonien nach Österreich; weiter habe er vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er von etwa August/September 2007 bis zum 30. Oktober 2007 teilweise gemeinsam mit einem Mittäter etwa 2 kg Heroin an einen Dritten übergeben und indem er insgesamt etwa 295g Heroin an vier weitere Personen verkauft habe; schließlich habe er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar im Oktober 2007 57 g Heroin netto und in der Zeit vom 28. Oktober 2007 bis zum 30. Oktober 2007 988,9 g Heroin netto, sowie in der Zeit von etwa August 2007 bis Oktober 2007 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain, erwoben und besessen, wobei dies ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen worden sei. Auf Grund dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde weiter - und in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität sei vom Vorliegen der von § 86 Abs. 1 FPG geforderten Gefährdungsprognose auszugehen. Das Aufenthaltsverbot stehe auch mit § 66 FPG in Einklang.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdeführer ist Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher gegen ihn gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Die Beschwerde lässt unbekämpft, dass der Beschwerdeführer zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weil er - insbesondere - in mehreren Tathandlungen insgesamt knapp 3 kg Heroin nach Österreich verbrachte und den Großteil dieses Suchtgiftes an andere Personen übergab bzw. verkaufte. Angesichts dieses unstrittigen Fehlverhaltens, das bei Bescheiderlassung noch nicht einmal ein Jahr zurücklag, kann kein Zweifel bestehen, dass die vorhin wiedergegebenen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 86 Abs. 1 FPG beim Beschwerdeführer erfüllt sind. Der Beschwerde ist einzuräumen, dass die prognostischen Überlegungen der belangten Behörde deutlicher zum Ausdruck gebracht hätten werden können. Dem bekämpften Bescheid lässt sich aber doch die zutreffende Überlegung entnehmen, dass angesichts des dargestellten strafrechtlichen Fehlverhaltens und der Suchtgiftdelikten innewohnenden großen Wiederholungsgefahr (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2007/21/0084) vom Beschwerdeführer eine maßgebliche Gefährdung ausgeht, die angesichts des besonders großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist, würde durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, dieses zulässig, wenn es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 66 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 6 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

Die belangte Behörde nahm zu Recht an, dass mit dem Aufenthaltsverbot ein gravierender Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einhergehe. Wenn sie vor dem Hintergrund der von der Weitergabe einer großen Menge Heroin ausgehenden Gefahr die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Ergebnis erkennbar insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer als dringend geboten erachtete, so kann ihr allerdings nicht entgegengetreten werden. Sie hat aber auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - eine ordnungsgemäße Interessenabwägung durchgeführt, wobei sie zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangte, dass die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende große Gefährlichkeit hingenommen werden müssten. In diesem Sinn ist die in der Beschwerde der Sache nach als Konsequenz des Aufenthaltsverbotes angesprochene Trennung des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Ehefrau und seinen beiden Kindern in Kauf zu nehmen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2008

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