Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2007 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin, eine mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf das Vorliegen einer Scheinehe gestütztes, auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Da die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, stellte sie am 13. August 2007 gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.
Auch diese entschied nicht fristgerecht, sodass die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2008 eine - zur Zl. 2008/21/0471 (davor 2008/18/0156) protokollierte - Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der belangten Behörde mit Berichterverfügung vom 4. März 2008 (ihr zugestellt am 10. März 2008) gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Mit dem nunmehr bekämpften (der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 zugestellten) Bescheid vom 30. Juni 2008 wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung in Stattgebung des Devolutionsantrages gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Im Hinblick darauf stellte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 18. September 2008 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.
Über die gegen den Bescheid vom 30. Juni 2008 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin verweist u.a. darauf, dass der bekämpfte Bescheid erst nach dem 10. Juni 2008 erlassen worden sei. Die belangte Behörde sei daher infolge Versäumung der vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung des Bescheides gesetzten Frist nicht mehr zuständig gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0253, und vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0229, jeweils mwN).
Da sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde beruft, war der angefochtene Bescheid somit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. Juli 2009
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