VwGH 2008/21/0428

VwGH2008/21/042822.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 2008, Zl. 149.773/17-III/4/08, betreffend amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem NAG und Versagung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 3. November 2003 erfolglos die Gewährung von Asyl. Am 16. Juni 2006 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin Nadja H., die damals bereits für vier (zwischen 1996 und 2000 geborene) Kinder sorgepflichtig war. Am 24. Jänner 2007 wurde die gemeinsame Tochter J. geboren.

Am 27. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer - auf die genannte Ehe gestützt - nach Rückkehr in seinen Heimatstaat im Weg der Österreichischen Botschaft Abuja die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger".

Mit Berufungsbescheid vom 23. August 2007 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 47 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten.

Begründend führte sie aus, das (damals im Berufungsstadium anhängige) Asylverfahren des Beschwerdeführers sei (auf Grund seiner Ausreise nach Nigeria) "mit 22.05.2007 eingestellt" worden. Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG dürften einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Im Berufungsverfahren sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer als Tellerwäscher im Gasthof K. beschäftigt sein und einen monatlichen Bruttolohn von EUR 1.095,-- beziehen werde. Es könne daher von ausreichenden Unterhaltsmitteln ausgegangen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2008 nahm die belangte Behörde "auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel" amtswegig das Verfahren "betreffend den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23.08.2007" gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG wieder auf und versetzte es in den Stand vor Erlassung des bezeichneten Berufungsbescheides (Spruchpunkt I). In der Sache wies sie - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG ab (Spruchpunkt II).

Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - auf das im vorliegenden Zusammenhang Wesentliche zusammengefasst - aus, am 14. August 2007 sei mit H. (dem Inhaber des erwähnten Gasthofes K.) Rücksprache gehalten worden, wobei dieser angegeben habe, dass eine Einstellung des Beschwerdeführers als Tellerwäscher beabsichtigt sei und dieser mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.095,-- rechnen könne. In der Folge sei dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 persönlich der Aufenthaltstitel ausgefolgt worden.

Eine neuerliche Überprüfung vom 6. Dezember 2007 (Auszug der Versicherungszeiten) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nie die Arbeit beim Gasthof K. aufgenommen habe. Seine Gattin habe am 15. Jänner 2008 ausgeführt, dass es sich bei dieser Stelle im Gasthof ihres Stiefvaters lediglich um eine Urlaubsvertretung gehandelt hätte. Insgeheim habe sie jedoch gehofft, dass "ihre Mutter ihren Gatten länger einstellen würde". Sie habe in dem (von H. in der Folge unterfertigten) Dienstzettel als Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses "unbefristet" eingetragen, obwohl eine unbefristete Einstellung niemals beabsichtigt gewesen sei. "Bei der Ausstellung" dieser Urkunde "dürfte es sich nach Ansicht der Behörde um eine Gefälligkeitsbestätigung handeln". Durch die Vorlage des Dienstzettels beim Bundesministerium für Inneres sei somit die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch wissentlich falsche Angaben erschlichen worden. Diesbezüglich sei Strafanzeige erstattet worden, das Strafverfahren sei allerdings "noch nicht abgeschlossen".

Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme vom 24. April 2008 angegeben, seine Ehefrau habe sich während seiner Abwesenheit (in Nigeria) um den Fortgang des Niederlassungsbewilligungsverfahrens gekümmert. Sie sei in telefonischem Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden, habe ihn über Einzelheiten der von ihr gesetzten Schritte allerdings nicht informiert. Sie habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er im Fall einer Rückkehr nach Österreich "eine Arbeit im Gasthof seines Schwiegervaters bekommen werde. Der Sachverhalt stelle sich - so argumentierte die belangte Behörde weiter - so dar, dass die Gattin des Beschwerdeführers bei ihrer Mutter angefragt habe, ob es möglich sei, dass der Beschwerdeführer im Betrieb ihres Stiefvaters (H.) zu arbeiten beginnen könne, sobald dieser über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. H. habe zugestimmt und am 10. Juli 2007 einen "Arbeitsvorvertrag" unterschrieben, mit dem er bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer bei ihm als Küchenhilfe für ca. 37 Stunden pro Woche bei einer Entlohnung von EUR 850,-- im Monat zu arbeiten beginnen könne. Seine Ehefrau sei davon ausgegangen, dass diese Bestätigung nicht den von der Aufenthaltsbehörde gewünschten Formerfordernissen entspreche. Sie habe daher über das Internet ein Formular "Dienstzettel" heruntergeladen und eigenhändig so ausgefüllt, wie es zuvor mit der Mutter besprochen worden sei. Dabei habe sie unter Befristung "unbefristet" eingetragen. Diese Bestätigung habe H. am 24. Juli 2007 unterfertigt. Allerdings habe der Beschwerdeführer niemals beim Gasthof K. zu arbeiten begonnen. Er sei seit 24. April 2008 arbeitslos. Zuvor sei er vom 1. November bis zum 4. November 2007 geringfügig bei der S. GmbH & Co KG und dann vom 9. Jänner bis 31. März 2008 sowie vom 15. April bis zum 24. April 2008 bei der I. GmbH beschäftigt gewesen.

Insgesamt sei - so führte die belangte Behörde weiter aus - die Annahme gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer durch Vorlage des genannten Dienstzettels die Ausstellung des Aufenthaltstitels erschlichen habe. Wäre der Dienstzettel nicht zur Vorlage bei der Behörde gelangt, wäre der begehrte Titel keinesfalls ausgestellt worden, weil zu befürchten gewesen wäre, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers "zu Lasten einer Gebietskörperschaft führen könnte". Aus diesem Grund werde die Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 AVG von Amts wegen veranlasst, das Verfahren werde in den Stand vor Erlassung des Bescheides zweiter Instanz zurückversetzt. Der mit Bescheid vom 23. August 2007 erteilte Aufenthaltstitel verliere seine Gültigkeit.

Im wieder aufgenommenen Verfahren bejahte die belangte Behörde die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers iSd § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG. Seiner österreichischen Ehegattin H. als Zusammenführender "müssten Barmittel in der Höhe für sich selbst", für den Beschwerdeführer und ihre fünf Kinder im Ausmaß von EUR 1.511,47 zur Verfügung stehen. Tatsächlich verfüge H. aber nur über das ihr zustehende Kindergeld von EUR 617,70, der Beschwerdeführer gehe laut Versicherungsdatenauszug seit 24. April 2008 keiner Beschäftigung nach. § 11 Abs. 3 NAG, wonach ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Art. 8 EMRK begründe nämlich nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte die Bestimmung nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Es bestehe keine grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

I. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

Gemäß dem von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.

Das Bestehen der Wiederaufnahmegründe ist, weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen. Zwar muss das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - etwa der exemplarisch erwähnten Urkundenfälschung oder falschen Beweisaussage - nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang allerdings (wie im Beschwerdefall) zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz. 8 und 11, mwN aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatseite eines bestimmten gerichtlich strafbaren Tatbestandes kann den oben wiedergegebenen, dazu getroffenen Feststellungen der belangten Behörde allerdings nicht entnommen werden. Insoweit fehlt es daher an einer Grundlage für die amtswegige Bewilligung der Wiederaufnahme.

Vom Erschleichen eines Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 letzter Fall AVG kann - im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei (oder fallbezogen der dem Beschwerdeführer zurechenbaren Vertreter) als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0346, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184; weiters Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 12, mwN).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Irreführungsabsicht zudem voraus, dass die Partei (ihr Vertreter) wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051, mwN).

Die genannten, für ein "Erschleichen" des erwähnten Berufungsbescheides vom 23. August 2007 erforderlichen Umstände wurden nach dem Inhalt der wiedergegebenen, dazu von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht erwiesen:

Der Beschwerdeführer selbst hat sich im dafür in Betracht kommenden Zeitraum unstrittig in Nigeria aufgehalten und ist in seinem Verfahren nicht selbst initiativ geworden. Ebenso sind Grundlagen für eine Irreführungshandlung durch den (die Bestätigung vom 24. Juli 2007 vorlegenden) Rechtsanwalt im Verfahren nicht hervorgekommen. Nichts Anderes gilt im Ergebnis aber für das Einschreiten der den Beschwerdeführer in Österreich unbestritten vertretenden Ehefrau Nadja H. Diese hat nämlich ihren Wunsch auf unbefristete Anstellung ihres Ehemannes, des Beschwerdeführers, ihrer Mutter und deren Ehegatten H., der daraufhin die dem Anliegen entsprechende Bestätigung vom 24. Juli 2007 unterfertigte, mitgeteilt. Dazu kommt, dass H. die Richtigkeit dieser Erklärung am 14. August 2007 gegenüber der ihn befragenden Fremdenpolizeibehörde bestätigte, was auch die belangte Behörde ausdrücklich als wesentliches Argument für die Erlassung des Berufungsbescheides vom 23. August 2007 wertete. Im Hinblick auf diese Umstände kann auch von einer Irreführungsabsicht der den Beschwerdeführer vertretenden Ehefrau Nadja H., also von falschen Angaben in der Absicht, diesem wider besseres Wissen einen Vorteil zu verschaffen, nicht die Rede sein. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass Nadja H. und der Beschwerdeführer auf Grund der dargestellten Erklärungen und Erhebungsschritte davon ausgehen durften, dass H. (mittlerweile) mit der Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses einverstanden gewesen war. Dass H. in Verabredung mit Nadja H. falsche Angaben in Irreführungsabsicht gemacht habe, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.

Insgesamt fehlt es dem angefochtenen Bescheid somit an einem tauglichen Tatsachensubstrat für eine amtswegig verfügte Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AVG.

II. Zum wieder aufgenommenen Verfahren:

Auf Grund der Aufhebung eines angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof tritt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte (§ 42 Abs. 3 VwGG). Die mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgende Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Bescheides führt dazu, dass die Grundlage für die Erlassung eines neuen Bescheides fehlt, sodass auch dieser nach der Aufhebung des Wiederaufnahmebeschlusses keinen rechtlichen Bestand haben kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2004, Zl. 2000/17/0022; ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz. 21, mwN).

Der angefochtene Bescheid erweist sich nach dem Gesagten somit insgesamt als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. März 2011

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