Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid vom 5. Mai 2008 erließ der im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer ein (insbesondere) auf § 60 Abs. 1 und 2 Z 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.
In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe - als er sich nach Ablauf seines Visums am 22. Jänner 2005 illegal in Österreich aufhielt - am 11. Juli 2005 die österreichische Staatsbürgerin Darmina N. geheiratet. In der Folge (am 1. August 2005) habe er unter Berufung auf diese Ehe einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt. Die Ehe sei sodann mit rechtskräftigem Gerichtsurteil vom 11. Juli 2006 wieder geschieden worden.
Ausgehend von näher begründeten beweiswürdigenden Überlegungen kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe mit seiner österreichischen Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt, sodass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG verwirklicht sei. Der Beschwerdeführer habe zwar am 11. Juli 2007 eine serbische Staatsangehörige geheiratet und lebe mit seiner nunmehrigen Ehefrau, die am 13. Februar 2007 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt habe, und deren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt, sodass das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Familienleben darstelle. Dieser Eingriff sei jedoch durch das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gerechtfertigt, weil sich der Beschwerdeführer bei der Begründung seines nunmehrigen Familienlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen und der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers nunmehr bereits drei Jahre betrage. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer auch in Serbien über familiäre Bindungen (sechsjähriger Sohn, Eltern, Geschwister). Das Aufenthaltsverbot sei daher auch nach Abwägung der gegenläufigen Interessen zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat. Für die Erfüllung des zitierten Tatbestandes kommt es darauf an, dass eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen wurde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0003, mit weiteren Hinweisen).
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stützte sich auf nicht erklärbare Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner seinerzeitigen Ehefrau hinsichtlich besonderer persönlicher Merkmale, der Wohnungssituation, insbesondere der Schlafstätten der Kinder seiner Ehefrau, des Namens des älteren Stiefkindes und der Lebensgewohnheiten sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer von Wohnungsnachbarn nie gesehen worden sei. Den darauf gegründeten Überlegungen der belangten Behörde tritt die Beschwerde nicht entgegen. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde lediglich, dass die Erstbehörde die in der Stellungnahme vom 10. November 2006 und die belangte Behörde die in der Berufung beantragte Vernehmung der Zeugen Nenad N. und Nevena V. unterlassen habe. Die beiden zum Beweis dafür, dass keine Scheinehe vorliege, beantragten Zeugen hätten "entsprechende Wahrnehmungen" über das Bestehen der Ehegemeinschaft deponieren können.
Mit diesen Ausführungen wird nicht ausreichend dargetan, welche konkreten Angaben zum Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und Darmina N., die zur Widerlegung der gegenteiligen Beweisergebnisse geeignet gewesen wären, die Zeugen bei einer behördlichen Befragung gemacht hätten. Die nur ganz allgemein gehaltenen Formulierungen in der Beschwerde genügen nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal sich auch die Umschreibung der Beweisthemen im Verwaltungsverfahren darauf beschränkte, dass keine Scheinehe existiert und der Beschwerdeführer mit seiner Frau ein "normales" Eheleben geführt habe. Im Übrigen hat sich Nevena V., die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers, schriftlich an die Berufungsbehörde gewandt. Zu Recht durfte die belangte Behörde aus dem Inhalt dieses Schreibens ableiten, dass die Zeugin keine wesentlichen eigenen Wahrnehmungen zum Eheleben des Beschwerdeführers und seiner österreichischen Ehefrau gemacht hat, sondern ihr Wissen darüber auf den Erzählungen des Beschwerdeführers beruht, und daraus folgern, dass ein "Mehrwert" derartiger mittelbarer Angaben nicht erkennbar sei.
Auf Basis der getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Schließung einer Aufenthaltsehe und zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Berufung auf diese Ehe durfte die belangte Behörde aber davon ausgehen, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG verwirklicht und eine Gefährdungsannahme im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt ist (vgl. etwa das bereits genannte Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0485). Das wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde wird auch die nach § 66 (iVm § 60 Abs. 6) FPG vorgenommene Interessenabwägung und die Ermessensübung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht bekämpft und insbesondere nicht behauptet, durch das Aufenthaltsverbot werde ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorgenommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Februar 2009
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