Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und aus dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste Mitte März 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. März 2004 abgewiesen wurde. Unter einem wurde auch die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer, nachdem er am 16. Februar 2005 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet hatte, am 4. Mai 2005 wieder zurück. Im Hinblick auf die Ehe mit einer Österreicherin wurden dem Beschwerdeführer beginnend mit 5. Mai 2006 (zuletzt bis 6. Mai 2009 befristete) Aufenthaltstitel erteilt. Diese Ehe, der eine am 11. August 2006 geborene Tochter entstammt, wurde am 18. September 2007 wieder geschieden.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 26. September 2007 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG (gewerbsmäßiges In-Verkehr-Setzen einer großen Menge Suchtgift), wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 sechster Fall und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG (gewerbsmäßig begangenes Verschaffen von Suchtgift) sowie wegen des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG (Erwerb und Besitz einer großen Menge Suchtgift mit Veräußerungsvorsatz) und § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, die er derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg verbüßt, verurteilt. Diesem Schuldspruch liegt zugrunde, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Anfang 2007 bis 8. August 2007 gewerbsmäßig mindestens 6 Kilogramm Cannabiskraut und 10 Gramm Kokain an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußert. Weiters habe der Beschwerdeführer am 9. August 2007 insgesamt 675 Gramm Cannabiskraut (bis zur Sicherstellung) besessen. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, im Zeitraum "von 2007" bis 8. August 2007 unbekannte Mengen von Cannabiskraut, die der Beschwerdeführer auch selbst konsumiert habe, von verschiedenen Dealern erworben und besessen zu haben.
Im Hinblick auf diese Verurteilung erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. März 2008 gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend ging die belangte Behörde im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer drei Monate übersteigenden (unbedingten) Freiheitsstrafe von der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 60 Abs. 2 Z 1 FPG aus. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen und aufgrund der Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten hielt die belangte Behörde die Annahme für gerechtfertigt, der Beschwerdeführer bilde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weil er über einen längeren Zeitraum in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Suchtmittel in einer großen Menge in Verkehr gesetzt habe.
Das Aufenthaltsverbot stelle - so begründete die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 66 FPG - einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, zumal nach dem Berufungsvorbringen der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Ehefrau und zu der gemeinsamen Tochter sehr gut sei. Dem stehe jedoch das besonders hohe öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität, und zwar auch mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen, gegenüber. Dieses Interesse ergebe sich aus der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgifttätern, aus der mit dem gewerbsmäßigen Handel von Suchtmitteln verbundenen großen Gefahr für die Gesundheit von Personen und die Volksgesundheit sowie aus der den Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art innewohnenden großen Wiederholungsgefahr. Dazu komme im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer offenbar selbst suchtmittelabhängig sei und die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt nicht aus "regulärer" Arbeit abdecken könne. Erfahrungsgemäß würden aber suchtmittelabhängige Straftäter wieder besonders rasch rückfällig werden, um sich vor allem die Finanzierung ihres Drogenkonsums zu ermöglichen. Demnach sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten und die Abstandnahme von dessen Erlassung würde wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers müssten gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung der Suchtmittelkriminalität zurücktreten. Im Übrigen sei die etwa vierjährige Aufenthaltsdauer noch nicht allzu lang und der Beschwerdeführer sei (zuletzt) - seinen Angaben zufolge habe er bis zu seiner Kündigung Ende Februar 2007 davor elf Monate bei einem Reinigungsunternehmen gearbeitet - ohne Beschäftigung gewesen. Der dem Aufenthaltstitel zugrundeliegende Zweck der Familiengemeinschaft mit einer Österreicherin sei aber durch die Scheidung weggefallen.
Davon ausgehend erachtete die belangte Behörde die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes für zulässig und eine Ermessensübung im Sinne einer Abstandnahme von dieser Maßnahme nicht für gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (unter anderem) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die genannte Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren erfüllt. Die Beschwerde tritt auch der - zu Recht auf das zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gestützten - Ansicht der belangten Behörde, es sei die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht konkret entgegen.
Gemäß 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Ausweisung darf nach § 66 Abs. 2 FPG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Nach § 60 Abs. 6 FPG gilt § 66 FPG auch für Aufenthaltsverbote.
In der Beschwerde wird gerügt, die belangte Behörde habe die Interessenabwägung im Sinne der genannten Bestimmungen "nicht in der notwendigen Form und mit der entsprechenden Genauigkeit" vorgenommen, indem sie es unterlassen habe, auf die vom Strafgericht angenommenen Milderungsgründe einzugehen. Als besonderer Milderungsrund seien aber das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und der Umstand gewertet worden, dass seine Angaben zur Aufklärung anderer strafbarer Handlungen aus dem Suchtmittelbereich beigetragen hätten.
Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung grundsätzlich eigenständig aus dem Blickwinkel des FPG und unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen zu treffen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0145, mit dem Hinwies auf das Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/18/0438). Im Übrigen ist vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und angesichts des besonders großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des Suchtmittelhandels (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474) nicht zu erkennen, dass die Berücksichtung des in der Beschwerde ins Treffen geführten Milderungsgrundes bei der Beurteilung der Zulässigkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Es entspricht nämlich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei solchen Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegen stehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0243).
Die Beschwerde kritisiert weiters, die belangte Behörde habe im Rahmen der Interessenabwägung zahlreiche Entscheidungen zitiert, die jedoch mit dem gegenständlichen Sachverhalt nichts zu tun hätten. So führe die belangte Behörde etwa aus, dass das Gewicht der familiären Beziehungen zu den Angehörigen dadurch relativiert werde, dass der Beschwerdeführer bereits erwachsen sei. Auch darin komme zum Ausdruck, dass die Interessenabwägung "nicht mit der notwendigen Genauigkeit" erfolgt sei, gehe doch aus dem Akt hervor, dass die familiäre Beziehung, auf die der Beschwerdeführer "gepocht" habe, jene zu seiner einjährigen ehelichen Tochter sei. Bei Berücksichtigung der realen Verhältnisse komme es aber durch das Aufenthaltsverbot zu einer unzumutbaren Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind, das (wie die Mutter) österreichischer Staatbürger sei und in Zukunft ohne jeglichen Kontakt zu seinem Vater aufwachsen müsse.
Richtig ist, dass der in der Beschwerde angesprochene, von der belangten Behörde unter anderem zitierte, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelte Rechtssatz auf die vorliegende Konstellation nicht passt, sondern die Beziehungen von erwachsenen Fremden betrifft (vgl. im Übrigen zu diesem Begründungsstil der belangten Behörde in Form der Aneinaderreihung von Rechtssätzen ohne Herstellung eines Fallbezuges die Kritik im hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2004/21/0057). Das führt aber noch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil sich die belangte Behörde in den daran anschließenden Ausführungen ohnehin mit den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ausreichend befasst und die Konsequenzen dieser Maßnahme ausgehend von einem insoweit relevanten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers auch in die Interessenabwägung nach § 66 FPG einbezogen hat.
Es kann aber dahin gestellt bleiben, ob es - wie die belangte Behörde meinte - möglich wäre, den Kontakt zum Kind durch Besuche im Ausland aufrecht zu erhalten und der Alimentationspflicht vom Ausland aus nachzukommen, oder ob das Aufenthaltsverbot - wie die Beschwerde meint - zum Abbruch des Kontaktes führen werde. Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten der vorliegenden gravierenden Art in Verbindung mit der nicht nur generell, sondern auch fallbezogen gegebenen hohen Wiederholungsgefahr kann - trotz der dadurch allenfalls bewirkten Unterbrechung der Vater-Tochter-Beziehung - nämlich nicht gesagt werden, die familiären Interessen wären schwerer zu gewichten als das gegenläufige besonders große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung des Suchtmittelhandels. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde somit im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 Abs. 1 und 2 FPG für zulässig angesehen hat.
Soweit die Beschwerde schließlich noch meint, die belangte Behörde habe "im Wesentlichen" auch unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer "durchaus" in Österreich integriert und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen sei, ist dieser Vorwurf - wie sich schon aus der obigen Wiedergabe der diesbezüglichen, nicht zu beanstandenden Überlegungen der belangten Behörde ergibt - nicht berechtigt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2008
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