VwGH 2008/21/0324

VwGH2008/21/032420.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Coulinstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. März 2008, Zl. St 61/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §1 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §1 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, gemäß seinen Angaben ein Staatsangehöriger des Sudan und am 14. August 1998 nach Österreich eingereist, stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 1999 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde; zugleich sprach das Bundesasylamt aus, dass gemäß § 8 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit am 19. Dezember 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid keine Folge.

Zwischenzeitig war gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf fünf strafgerichtliche Verurteilungen - jeweils u.a. wegen (versuchten) Diebstahls - mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2002 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Eine gegen dieses Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0268, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. März 2008 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. Er halte sich seit 19. Dezember 2007, dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens, rechtswidrig in Österreich auf. Zwar sei ihm angesichts seines bisherigen inländischen Aufenthaltes sowie der Tatsache, dass er Vater einer am 11. März 2001 geborenen österreichischen Staatsbürgerin sei und fallweise einer Beschäftigung nachgehe, eine "entsprechende Integration" zuzubilligen. Diese werde in ihrem Gewicht jedoch dadurch erheblich gemindert, dass der Aufenthalt nur auf Grund eines sich letztendlich als unberechtigt erweisenden Asylantrages rechtmäßig gewesen sei, dass er zu seiner Tochter und deren Mutter nur sporadischen Kontakt habe, dass ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und dass er nach dessen Erlassung neuerlich zweimal wegen versuchten Diebstahles gerichtlich verurteilt worden sei. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG als zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Schon im Hinblick auf das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2002 verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot, welches gemäß § 125 Abs. 3 letzter Satz FPG seit dem 1. Jänner 2006 als Rückkehrverbot gilt, ist der genannte Ausweisungstatbestand im vorliegenden Fall verwirklicht. Zufolge § 62 Abs. 1 vorletzter Satz FPG gilt ein Rückkehrverbot nämlich als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Zwar ist § 53 FPG gemäß § 1 Abs. 2 FPG auf Asylwerber - worunter im gegebenen Zusammenhang auch solche nach dem Asylgesetz 1997 zu verstehen sind (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164; andernfalls wäre im Übrigen die Anordnung des § 125 Abs. 3 letzter Satz FPG nicht nachvollziehbar) - nicht anwendbar. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist aber unstrittig rechtskräftig beendet, weshalb er nicht mehr Asylwerber ist. Dass gegen den rechtskräftig negativen Asylbescheid noch - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könnte, vermag daran nichts zu ändern.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Schon bei Erlassung des jetzt als Rückkehrverbot geltenden seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes war eine Beurteilung im Sinne des § 66 FPG - nach dem inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz 1997 - vorzunehmen. Diese ist - vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet -

zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die nunmehr zu einem anderen Ergebnis führen müssten. Soweit die Beziehung zur 2001 geborenen Tochter angesprochen wird, ist auf die im bekämpften Bescheid wiedergegebene niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. März 2008 zu verweisen, wonach es zuletzt "im Dezember" zu einem Treffen gekommen sei. Eine "Verdichtung" des Vater - Tochter - Verhältnisses ist daher nicht zu sehen; was in diese Richtung die Einvernahme der Kindesmutter und der Tochter, deren Unterbleiben die Beschwerde rügt, konkret erbracht hätte, wird nicht dargetan.

Dass der Beschwerdeführer, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides, bereits mehr als neuneinhalb Jahre in Österreich aufhältig war, vermag seine Interessen im konkreten Fall ebenfalls nicht wesentlich zu verstärken. Dem und der fallweisen Ausübung einer Beschäftigung steht nämlich gegenüber, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes neuerlich zweimal wegen versuchten Diebstahles strafgerichtlich verurteilt werden musste. Zwar trifft es zu, dass die belangte Behörde diesbezüglich nähere Feststellungen unterließ - auch den Verwaltungsakten lässt sich nur entnehmen, dass die Verurteilungen, je zu einer Geldstrafe, am 5. August 2005 sowie am 3. Dezember 2007 erfolgten -, doch steht jedenfalls fest, dass von einem nunmehrigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht die Rede sein kann. Zusammenfassend bestehen daher keine Bedenken, dass die belangte Behörde die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer, der keine weiteren Integrationsschritte erkennen lässt, nach wie vor gemäß § 66 Abs. 1 FPG als zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten erachtete und keine Veranlassung sah, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Verhängung der Ausweisung abzusehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 20. November 2008

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