VwGH 2008/21/0220

VwGH2008/21/022017.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 17. April 2007, Zl. 2Fr-24/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §72;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §72;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der seinen Angaben zufolge nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in der Türkei Anfang September 2001 nach Österreich gekommene Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 5. September 2001 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen - im Wesentlichen mit einer Verfolgungsgefahr wegen der Teilnahme an der Studentendemonstration am 9. Juli 1999 in Täbriz und wegen monarchistischer Aktivitäten begründeten - Antrag mit Bescheid vom 8. Jänner 2002 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran für zulässig. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Juni 2005 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, mit Beschluss vom 23. November 2006, Zl. 2005/20/0564, ab.

Im Zuge des gegen den Beschwerdeführer danach geführten - hier gegenständlichen - Ausweisungsverfahrens stellte er durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2007 den Antrag an die Bundespolizeidirektion Klagenfurt auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Iran, den er damit begründete, dass sich die Lage im Iran seit der Asylberufungsentscheidung maßgeblich geändert habe. Mit der Wahl des streng konservativen Mahmoud Ahmadinejad zum Präsidenten habe eine Verfolgungswelle gegen alle Regimekritiker, aber auch gegen Minderheiten und gegen religiöse Kritiker eingesetzt, sodass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in den Iran jedenfalls mit Verfolgung, Gefängnis, Folter und allenfalls sogar mit seinem Tod zu rechnen habe. Die genannte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Jänner 2007 gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG als unzulässig zurück. Der bestätigende Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 16. April 2007 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0175, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Daraufhin wurde der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 18. Dezember 2007 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. Das Verfahren war danach wieder bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt anhängig.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 22. Jänner 2007 war der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 17. April 2007 keine Folge gegeben.

Zur Begründung führte sie nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und Wiedergabe des eingangs dargestellten Ganges des Asylverfahrens aus, seit der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das vom Beschwerdeführer "vorgebrachte Interesse" am Verbleib in Österreich sei zwar "durchaus gewichtig", aber keineswegs so stark ausgeprägt, dass das maßgebliche gegenläufige Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in den Hintergrund zu treten habe. Die öffentliche Ordnung werde nämlich schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. In solchen Fällen sei die Ausweisung erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Zudem bestehe keine Möglichkeit, den unberechtigten Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Auch wenn die Ausweisung aufgrund der während des Aufenthalts in Österreich entstandenen Bindungen einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers iSd § 66 Abs. 1 FPG - in dessen Familienleben werde hingegen nicht eingegriffen, weil er nicht verheiratet sei - bewirke, so sei dieser aber zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme nämlich gerade den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Abschiebung in den Iran unzulässig sei, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran bereits von den Asylbehörden für zulässig erklärt worden sei. Zudem sei es für die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides nicht maßgeblich, ob und in welchem Staat der Fremde allenfalls einer Bedrohung ausgesetzt sei, weil die Ausweisung lediglich die Verpflichtung des Betroffenen begründe, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. In welchen Staat der Fremde auszureisen habe oder wohin er möglicherweise abgeschoben werde, sei nicht Gegenstand des Ausweisungsverfahrens.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 3. März 2008, B 825/07-12, abwies und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Über die sodann ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde gesteht zu, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorlägen. Dafür bestehen nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde neuerlich auf die ihm bei einer Rückkehr in den Iran drohende Verfolgung. Darauf gegründet habe er nicht nur gemäß § 51 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Iran, sondern mit "Antrag" vom 3. Jänner 2007 auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 72 NAG begehrt. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung lägen nämlich insbesondere dann vor, wenn der Fremde einer Gefahr der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Art ausgesetzt sei. Es könne aber "nicht im Sinne des Gesetzes angesehen werden", dass die belangte Behörde von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung Gebrauch mache, obwohl über die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen sei, von der Niederlassungsbehörde noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0311, und aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/21/0176; in diesem Sinne auch Punkt III.3. der Entscheidungsgründe des in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2008, B 825/07). Gleiches gilt aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auch für ein noch nicht beendetes Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. Dessen Anhängigkeit steht der Erlassung einer Ausweisung - auch unter Ermessensgesichtspunkten - nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084).

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.

In dieser Hinsicht kritisiert die Beschwerde, die belangte Behörde habe den Grad der Integration des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt und sie hätte bei der Interessenabwägung der langen Aufenthaltsdauer von (im Bescheiderlassungszeitpunkt) fünf Jahren und sieben Monaten sowie der beruflichen und privaten Integration des unbescholtenen Beschwerdeführers ein höheres Gewicht beimessen müssen. Neben seiner (bis vor kurzem ausgeübten) Beschäftigung als Kellner habe der Beschwerdeführer auch privat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet, zumal er ausgezeichnet Deutsch spreche und ein Großteil seiner Freunde und Bekannten im Bundesgebiet lebe.

Hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels unterlässt die Beschwerde eine ausreichend substantiierte Darstellung, welche konkreten Ergebnisse ergänzende Ermittlungen der belangten Behörde erbracht hätten. Die in der Beschwerde angeführten und schon in der Berufung vorgebrachten integrationsbegründenden Umstände wurden von der belangten Behörde aber erkennbar ohnehin in die Interessenabwägung einbezogen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde aus den genannten Umständen aber nicht ableiten müssen, seine Ausweisung aus Österreich sei unzulässig.

Auszugehen ist davon, dass der etwa fünfeinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch eine illegale Einreise erlangt wurde und - soweit er rechtmäßig war - auf einem unbegründeten Asylantrag beruhte. Weiters ist maßgebend, dass es für den Beschwerdeführer nach § 21 Abs. 1 NAG für die Erlangung eines Aufenthaltstitels erforderlich wäre, einen Erstantrag vom Ausland aus zu stellen und dessen Erledigung dort abzuwarten. Angesichts dessen hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass eine Legalisierung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Österreich aus - sollte dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden - nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft aber auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das schon genannte Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0311).

Demgegenüber reichen die geltend gemachten - nur das Privat- und nicht auch das Familienleben des Beschwerdeführers betreffenden - Umstände auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und hätte akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen.

In diesem Sinn hat bereits der Verfassungsgerichtshof in dem im vorliegenden Fall ergangenen, oben schon erwähnten Erkenntnis darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter in das Bundesgebiet eingereist sei, keine familiären Beziehungen in Österreich habe, in den Jahren 2003 bis 2006 als Kellner gearbeitet habe und ihm zuletzt aber keine Beschäftigungsbewilligung mehr erteilt worden sei. Auf Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zugekommen sei, habe der Beschwerdeführer - so der Verfassungsgerichtshof - allerdings nicht damit rechnen können, dass er dauernd in Österreich würde verbleiben können, sodass das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert werde, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden seien, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei.

Die zuletzt wiedergegebene Auffassung entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen, wonach das private Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemildert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. etwa die diesbezüglichen Ausführungen in dem Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0485, mit weiteren Nachweisen; siehe zuletzt auch das schon erwähnte Erkenntnis vom 31. März 2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084). Unter diesem - auch fallbezogen besonders relevanten - Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers der erstinstanzliche negative Bescheid bereits nach vier Monaten ergangen war.

Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang demgegenüber mehrfach auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auf dessen Erkenntnisse vom 29. September 2007, B 328/07 und B 1150/07, rekurriert, ist sie darauf zu verweisen, dass diesem Gesichtspunkt auch in diesen Erkenntnissen maßgebliche Bedeutung beigemessen wurde und dass sich der Verfassungsgerichtshof auch in der im vorliegenden Fall ergangenen Entscheidung ausdrücklich an dem dort dargestellten Kriterienkatalog orientierte.

Die in der Beschwerde für den Standpunkt des Beschwerdeführers schließlich auch noch ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2008, B 1918/07 und B 61/08, betreffen insoweit - entscheidungswesentlich - anders gelagerte Fälle, als die dortigen Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte zu österreichischen Staatsangehörigen aufzuweisen hatten. Eine in der Beschwerde erstmals behauptete Lebensgemeinschaft mit einer niederlassungsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die bereits um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht habe, ist dem nicht gleichzuhalten und erweist sich überdies als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Zusammenfassend kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Vordergrund stellte und die Ausweisung als im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten wertete.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. Juli 2008

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