Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer gemäß den §§ 87 und 86 Abs. 1 iVm § 62 Abs. 1 und 2 sowie § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot.
In ihrer Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am 28. April 2004 in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Diesen habe das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig habe es gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig sei. Über eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers sei noch nicht entschieden worden.
Am 15. Mai 2004 habe der 1971 geborene Beschwerdeführer die Ehe mit der 1960 geborenen österreichischen Staatsbürgerin L. lediglich zu dem Zweck geschlossen, um für Österreich einen Aufenthaltstitel sowie eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu erhalten. Am 21. Juni 2004 habe er, gestützt auf diese Eheschließung, einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung eingebracht. Ein gemeinsames Familienleben iSd § 8 EMRK sei jedoch weder beabsichtigt gewesen noch geführt worden. Dies leitete die belangte Behörde aus inhaltlich näher dargestellten Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau L. (etwa zum - somit nicht vorliegenden - gemeinsamen Wohnen und Gestalten der Freizeit, zu Geschwistern von L. und Einzelheiten der Hochzeit wie Ankauf der Ringe, Trauzeugen und Veranstaltung einer Hochzeitsfeier) ab. Auch hätten polizeiliche Erhebungen ergeben, dass L. wiederholt ihren Arbeitsplatz gewechselt habe, um für den Beschwerdeführer nicht leicht erreichbar zu sein.
Solcherart seien die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG erfüllt, der gemäß § 87 zweiter Satz FPG auf den Beschwerdeführer als Ehemann einer Österreicherin, wenn sie auch ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe, zur Anwendung gelange. Der rechtsmissbräuchliche Abschluss einer Scheinehe am 15. Mai 2004, der erst "etwas mehr als drei Jahre" zurückliege, beeinträchtige die öffentliche Ordnung (nämlich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) erheblich, sodass die Erlassung eines Rückkehrverbotes im Grunde des § 62 Abs. 1 FPG zulässig sei.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich außer seiner Ehegattin L., mit der er jedoch kein gemeinsames Familienleben führe, keine Angehörigen. Ein durch die Erlassung des Rückkehrverbotes bewirkter Eingriff in sein Privatleben resultiere somit nur daraus, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich überwiegend einer Beschäftigung nachgegangen sei. Auch dies sei jedoch lediglich infolge der Scheinehe rechtlich möglich gewesen und daher entsprechend zu relativieren.
Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der einer Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukomme, erweise sich somit die Erlassung des Rückkehrverbotes als dringend geboten und daher iSd § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes und der Berufstätigkeit ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese würden jedoch im Hinblick auf die dargestellte Täuschungshandlung in ihrem Gewicht gemindert, setze doch die Integration des Fremden in seinem Gastland auch ein gewisses Maß an Rechtstreue voraus. Die Auswirkungen des Rückkehrverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, dessen zwei Kinder im Heimatstaat lebten, wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten begründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung des Rückkehrverbotes erweise sich daher auch iSd § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Mangels besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung dieser Maßnahme im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes für die Dauer von fünf Jahren sei insgesamt "dringend geboten und daher vertretbar". Vor Ablauf dieser Frist könne ein Wegfall der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht erwartet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht entspricht es in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelenden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das festgestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung iSd - im Beschwerdefall gemäß § 87 Satz 2 FPG auch bei einem Rückkehrverbot anzuwendenden - § 86 Abs. 1 FPG darstellt und somit auch die dort umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0442, mwN).
Wenn der Abschluss der Ehe (am 15. Mai 2004) bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 12. Februar 2008) auch deutlich länger als drei Jahre zurückgelegen war, kann doch die grobe Verletzung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften - trotz des seither verstrichenen Zeitraumes - noch nicht als maßgeblich gemindert angesehen werden. Ebenso können der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie seine Berufstätigkeit und sozialen Kontakte nicht entscheidend ins Gewicht fallen, beruhen diese Umstände doch gerade auf der missbilligten Berufung auf die Scheinehe, deren Eingehen auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2006/21/0232, mwN).
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihm nicht das Ergebnis ihrer Ermittlungen, insbesondere die von ihr aufgenommenen Niederschriften, zur Kenntnis gebracht und ihm keine Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesen zu äußern. Im Fall einer Äußerung hätte er vorgebracht, L. sei telefonisch befragt worden, wobei sie ihm durch ihre Angaben nur deshalb habe schaden wollen, weil sie davor gestritten hätten.
Dieses Vorbringen ist jedoch mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten nicht in Einklang zu bringen. Die Feststellungen sind vielmehr auf Grund schriftlicher Einvernahmen u.a. der L. erfolgt, zu denen der Beschwerdeführer tatsächlich am 16./17. September 2004 sowie neuerlich am 14. Juli 2006 Stellungnahmen abgegeben hat.
Im Übrigen geht die Beschwerde auf die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht inhaltlich ein. Darüber hinaus erscheint die Beweiswürdigung der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden Kontrollbefugnis nachvollziehbar und plausibel.
Soweit die Beschwerde schließlich ins Treffen führt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten "am 1. Mai 2007" gemeinsam bei der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgesprochen und seien getrennt voneinander befragt worden, ist auch ein solcher Vorgang nicht aktenkundig. Auf die zugleich mit der Beschwerde vorgelegte Erklärung der L. vom 2. März 2008, worin sie eine "telefonische Aussage mit der Polizei von Spital/Drau zurückziehe", ist schon als unzulässige Neuerung nicht inhaltlich einzugehen.
Die im Rahmen des § 66 FPG angestellten Überlegungen der belangten Behörde werden von der Beschwerde zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Auch ist die Ermessensübung nicht gesetzwidrig erfolgt, weil keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die unter diesem Gesichtspunkt eine Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes verlangt hätten.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. März 2009
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