VwGH 2008/18/0793

VwGH2008/18/079324.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des OO in W, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. November 2008, Zl. E1/451.848/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

FrÄG 2011;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
FrÄG 2011;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (in der Stammfassung) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens und nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass ihm nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltstitel, und zwar am 26. August 2011 ein bis 26. August 2012 gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", erteilt worden sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0515).

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 5. Dezember 2011 aus, dass er infolge der Erteilung des Aufenthaltstitels kein rechtliches Interesse mehr an einer inhaltlichen Entscheidung über seine Beschwerde habe, falls die hier angefochtene Entscheidung als gegenstandslos anzusehen sei.

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung ab 1. Juli 2011 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) als Rückkehrentscheidung, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden war, weitergalt (vgl. § 124 Abs. 14 FPG idF des FrÄG 2011) oder - wie der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratete Beschwerdeführer vorbringt - als eine (nunmehr seiner Auffassung nach unzulässige) Ausweisung nach § 66 iVm § 65b FPG anzusehen war. In jedem Fall erschöpfte sich nämlich hier die mit der gegenständlichen Maßnahme verbundene Anordnung bloß in einem Ausreisebefehl.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zur Rechtslage des FPG vor dem FrÄG 2011 festgehalten, dass, wenn der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG rechtmäßig wird, dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung erfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt ist. Die nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes führt dann (auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung) zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung (vgl. den hg. Beschluss vom 22. März 2011, Zl. 2008/18/0756, mwN, dort bezugnehmend auf eine nachträglich erfolgte Legalisierung des Aufenthalts durch eine nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommende Aufenthaltsberechtigung). Nichts anders gilt aber jedenfalls auch dann, wenn auch der nun nach dem FPG idF des FrÄG 2011 zu beurteilenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur ein Ausreisebefehl, nicht aber auch zusätzlich ein Einreiseverbot innewohnt. Sohin ist im vorliegenden Fall, in dem dies zutrifft, die (noch) nach § 53 Abs. 1 FPG ausgesprochene Ausweisung als gegenstandslos anzusehen.

Auf Grund des somit durch die Erteilung des Aufenthaltstitels bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers war die die Ausweisung betreffende Beschwerde - ohne dass ein Fall der formellen Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über das Unterbleiben eines Zuspruches von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Satzteil VwGG.

Wien, am 24. Jänner 2012

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