VwGH 2008/18/0579

VwGH2008/18/05792.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der AH in W, geboren am 10. Mai 1979, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Helferstorferstraße 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Juni 2008, Zl. SD 2327/05, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Juni 2008 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "2. Beschwerdepunkte"

Folgendes vorgebracht wird:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verletzt, da sie auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 9 NAG Familienangehörige ist. Außerdem ist sie in ihrem Recht auf richtige Ermessensausübung und richtige Feststellung des Sachverhalts verletzt."

3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0563, mwN).

4. Bei dem als verletzt bezeichneten "Recht auf richtige Ermessensausübung und richtige Feststellung des Sachverhalts" handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. auch dazu den vorzitierten Beschluss). Weiters konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in dem von ihr bezeichneten "Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung" verletzt worden sein, weil der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht über die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgesprochen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 5. September 2006, Zl. 2005/18/0564).

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 2. Oktober 2008

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