Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. April 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe am 5. September 2002 am Standesamt Istanbul die österreichische Staatsbürgerin C O. geheiratet und am 24. Juli 2003 via österreichisches Generalkonsulat Istanbul einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger eingebracht, welcher bewilligt worden sei. Am 19. September 2003 sei der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist. Mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 11. März 2005 sei die Ehe aus alleinigem Verschulden des Beschwerdeführers geschieden worden. Laut Scheidungsurteil hätte die vormalige Ehegattin des Beschwerdeführers diesen heiraten müssen, da ihre Eltern diese Heirat gewollt hätten. Der Beschwerdeführer hätte seine damalige Gattin beschimpft und mit Schlägen bedroht, er wäre sehr eifersüchtig gewesen und es wäre ihm vor allem darum gegangen, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft erhalte. Nach Einbringen der Scheidungsklage hätte der Beschwerdeführer seine damalige Ehegattin zweimal leicht geschlagen.
Sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen dessen nunmehrige Lebensgefährtin würde laut Mitteilung des Landeshauptmanns von Wien der Verdacht einer Aufenthaltsehe vorliegen. Im Rahmen einer nochmaligen Befragung am 19. September 2007 hätte die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers u. a. angegeben, sie wäre mit der Heirat nie einverstanden gewesen, hätte dieser aber schließlich zugestimmt, weil ihre Mutter sie unter Druck gesetzt hätte. Die Ehe wäre nie vollzogen worden. Nach seiner Einreise hätte der Exgatte bei ihrer Mutter und ihr gewohnt, jedoch nie in ihrem Zimmer geschlafen. Geld wäre für die Heirat nicht geflossen, sie hätte auf Anraten der Frauenberatung nicht schon früher gemeldet, dass es sich bei ihrer Ehe eigentlich um eine Scheinehe gehandelt hätte.
Der Beschwerdeführer sei laut seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 am 31. August 2003 auf Grund der Familienzusammenführung erstmalig nach Österreich gelangt und sei seither im Bundesgebiet aufhältig. Er habe die Grund- und Mittelschule in der Türkei besucht, habe jedoch keine Berufsausbildung. In der Türkei sei er als Landwirt tätig gewesen und habe den Militärdienst in der Türkei geleistet. Nunmehr lebe er mit seiner Lebenspartnerin, die über eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung verfüge, und seiner Tochter, geboren am 17. Mai 2007 in Wien, zusammen. Der Beschwerdeführer sei berufstätig und verfüge über eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung sowie über eine adäquate Unterkunft.
In der Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Ehe arrangiert worden wäre, dies wäre jedoch normal, seine Exgattin hätte anlässlich der Scheidungsklage, wo sie keiner Wahrheitspflicht unterlegen wäre, übertrieben. Sie hätten eine vollkommen normale Ehe gelebt, eine Scheinehe läge keinesfalls vor. Zum Beweis dafür sei die Einvernahme der Exgattin des Beschwerdeführers, deren Mutter und deren Vater sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst angeregt worden.
Der Beschwerdeführer habe den Zugang zum Arbeitsmarkt rechtsmissbräuchlich im Wege einer Aufenthaltsehe erlangt, daher komme ihm die Begünstigung nach dem ARB 1/80 nicht zu Gute. Die Sicherheitsdirektion Wien sei daher zur Entscheidung in gegenständlicher Angelegenheit berufen.
Der Beschwerdeführer bestreite das Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit seiner geschiedenen Gattin. Unter Berufung auf die am 5. September 2002 in Istanbul geschlossene Ehe sei dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge nach Österreich einreisen können und halte sich seit 19. September 2003 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Ehe sei mit Urteil des BG Favoriten vom 11. März 2005, rechtskräftig seit 15. April 2005, geschieden worden, wobei sich der Beschwerdeführer im Ehescheidungsverfahren weder beteiligt noch geäußert habe. Insofern könne auch die Feststellung in der Urteilsbegründung des Scheidungsurteils übernommen werden, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dem Vorbringen der beklagten Partei nichts entgegen zu setzen hätte.
Die Angaben der geschiedenen Ehegattin seien im Übrigen glaubwürdig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Es habe kein Grund bestanden, am Wahrheitsgehalt der Aussagen zu zweifeln, da die Zeugin unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe und die Ehe mit dem Beschwerdeführer ohnehin schon geschieden worden sei. Dem diesbezüglich widerstreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher kein Glauben zu schenken gewesen.
Es könne kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei und dies den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiete eines geordneten "Ehe- und Fremdenwesens", darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten sei. Die (versuchte) Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen und die Erschleichung staatlicher Berechtigungen und Befugnisse stellten zweifellos eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG berücksichtigte die belangte Behörde den etwa viereinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland, seine beruflichen Bindungen und die nunmehrige Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, mit der er auch eine gemeinsame Tochter hat. Der Aufenthalt und die Integration am heimischen Arbeitsmarkt seien jedoch durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Aufenthaltsehe erlangt worden, weshalb die allenfalls ableitbare Integration insofern als erheblich relativiert anzusehen sei. Den größten Teil seines Lebens habe der Beschwerdeführer in der Türkei verbracht, dort eine Schulausbildung genossen, jedoch keinen Beruf erlernt. Ergänzende Aus- und Fortbildungen in Österreich seien weder behauptet noch belegt. Auch die derzeitige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine türkische Staatsangehörige, sei durch eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger erstmalig nach Österreich gelangt. Es bestehe auch hier der dringende Verdacht, dass die nunmehr ebenfalls geschiedene Ehe der Lebensgefährtin eine Aufenthaltsehe gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin zu einer Zeit begonnen habe, als sein Aufenthaltsstatus zumindest fragwürdig gewesen sei. Den vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe vor allem gegenüber, dass er durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Niederlassungsbewilligung und durch unrichtige Angaben maßgebliche öffentliche Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung, geordnete Besorgung des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG).
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände sei von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen des Ermessens nicht Abstand zu nehmen gewesen.
Die beantragte Einvernahme der Eltern der geschiedenen Ehegattin sowie des Beschwerdeführers selbst sei nicht durchzuführen gewesen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei und von jenen Personen, die die Ehe der eigenen Tochter gegen ihren Willen arrangiert hätten, wohl keine wahrheitsgemäße Angabe zu der Ehe mit dem Beschwerdeführer zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer selbst habe im Verfahren mehrmals die Gelegenheit, zur Sache vorzubringen, gehabt, die geschiedene Ehegattin sei vernommen worden.
Die vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von zehn Jahren stehe mit § 63 FPG im Einklang.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, allenfalls nach Anfechtung des Fremdenpolizeigesetzes und Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Scheinehe und rügt, das Aufenthaltsverbot sei allein auf Grund der Aussagen seiner Exgattin verhängt worden. Der Antrag in der Berufung, die Eltern seiner Exgattin einzuvernehmen, sei mit der Begründung abgelehnt worden, zum einen sei der Sachverhalt hinreichend geklärt, zum anderen sei von jenen Personen, die die Ehe der eigenen Tochter gegen ihren Willen arrangiert hätten, wohl keine wahrheitsgemäße Angabe zu der Ehe mit dem Beschwerdeführer zu erwarten. Dies setze voraus, dass die Exgattin des Beschwerdeführers wahrheitsgemäß ihre Eltern (bzw. ihre Mutter) beschuldigt habe, sie gegen ihren Willen zur Ehe mit dem Beschwerdeführer veranlasst zu haben. Abgesehen von widersprüchlichen Aussagen der Exgattin hätten die Eltern einvernommen werden müssen. Stattdessen habe die Behörde rechtswidrigerweise zum Nachteil des Beschwerdeführers eine bloß denkmögliche Schlussfolgerung aus der Einvernahme der Eltern seiner Exgattin und allfälligen weiteren Einvernahmen vorweg genommen. Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit der Aussagen seiner Exgattin hätte sowohl diese als auch der Beschwerdeführer selbst nochmals einvernommen werden müssen. Der Beschwerdeführer hätte auch eingeladen werden müssen, Fragen an die als Zeugin fungierende Exgattin zu stellen.
2.2. Nach ständiger hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne zulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0102, sowie vom 11. Dezember 2007, Zl. 2004/18/0018).
Es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Das Vorliegen von - nach Auffassung der Behörde - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Einvernahme der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2008/18/0432).
2.3. Der angefochtene Bescheid entspricht nicht diesen Anforderungen. Da der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich bei seiner Exgattin und deren Mutter gewohnt und somit zumindest eine Wohngemeinschaft bestanden hat, ist nicht auszuschließen, dass die Mutter seiner Exgattin Angaben über ein allenfalls geführtes gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter machen kann.
Der Vater der Exgattin habe laut deren Aussage im Rahmen der Vernehmung am 19. September 2007 von der Heirat nichts gewusst. Die Annahme der belangten Behörde, es sei keine wahrheitsgemäße Angabe des Vaters zu der Ehe mit dem Beschwerdeführer zu erwarten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
2.4. Die Unterlassung der Vernehmung der beantragten Zeugen stellt somit einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dem deshalb Relevanz zukommt, weil die Behörde bei Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können.
3. Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel rügt, die Behörde habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer zur rechtsmissbräuchlichen Erlangung der Aufenthaltsberechtigung und den Gründen hiezu zu befragen, ist auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19. September 2007 zu verweisen, in der auf Seite 2 ausdrücklich angeführt wird, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu dem Zweck geschlossen hätte, um rechtsmissbräuchlich eine Aufenthaltsberechtigung bzw. Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und die Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Der Beschwerdeführer hätte sich bei einem Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin berufen, obwohl er kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt habe. Zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die diesbezügliche Verfahrensrüge ist daher unberechtigt.
4. Die Beschwerde regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge "vorsichtshalber das gesamte Fremdenpolizeigesetz" beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anfechten, da es eine dem § 21 Abs. 3 WRG entsprechende Verlängerungsbestimmung nicht enthalte.
Aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken ob der anzuwendenden Bestimmungen des FPG entstanden, die den Gerichtshof zur Stellung eines Normprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof veranlassen würden.
5. Der angefochtene Bescheid war aus den ausgeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. September 2008
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