VwGH 2008/18/0471

VwGH2008/18/047123.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, in der Beschwerdesache des G S (R) in W, geboren am 14. Dezember 1977, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. April 2008, Zl. E1/141.803/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §66;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §66;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in de Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. April 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf Seite 7 den folgenden Absatz umfasst:

"2./Beschwerdepunkte:

Der Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien wird dem gesamten Inhalte nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 53 und 66 FPG sowie § 37 AVG unrichtig angewandt und der Bf daher in seinem Anspruch des ihm eingeräumten subjektiven, einfachgesetzlichen Rechtes auf fehlerfreie Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Ferner steht wurde auch die Bestimmung des §§ 72, 74 NAG nicht berücksichtigt. Letztlich verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen § 60 AVG. Darüber hinaus wurde auch die grundlegende Bestimmung des Art. 8 (2) EMRK nicht berücksichtigt."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0276, mwN).

2. Bei der - in der Beschwerde wiedergegeben, ausdrücklich als Beschwerdepunkte bezeichneten - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0379, mwN).

Mit dem Vorbringen, auf Grund der unrichtigen Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 53 und 66 FPG sowie § 37 AVG und der Nichtberücksichtigung von §§ 72, 74 NAG werde der Beschwerdeführer in seinem Anspruch des ihm eingeräumten subjektiven, einfachgesetzlichen Rechtes auf fehlerfreie Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen verletzt, wird auch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen allein zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0192).

3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. März 2010

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