VwGH 2008/18/0469

VwGH2008/18/046911.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der M P in W, geboren am 23. Januar 1961, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. März 2008, Zl. E1/241.096/2007, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art7;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art7;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin zunächst wiederholt über Aufenthaltserlaubnisse als Saisonarbeitskraft verfügt habe. Am 5. September 2003 habe sie erstmals die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt, weil der Ehemann ihrer Tochter österreichischer Staatsbürger gewesen sei bzw. nach wie vor sei; der Aufenthaltstitel (für den Zweck "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG") sei bis 9. Dezember 2006 verlängert worden.

In einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels habe die Aufenthaltsbehörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin lediglich Notstandshilfe von täglich EUR 13,04 erhalte. Sie könne auch keine Unterhaltsleistungen ihres Schwiegersohns erhalten, gehe dieser doch weder einer Beschäftigung nach, noch bestehe - seit 1. Oktober 2007 - ein Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug; der Schwiegersohn scheine nicht einmal als sozialversichert auf.

Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, wobei sich ihr Ehemann nicht im Bundesgebiet befinde. Sie habe familiäre Bindungen (in Österreich) zu ihrer Tochter und einem Sohn, wobei sie mit der Tochter und deren Kind im gemeinsamen Haushalt lebe. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin seien längst volljährig.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 erster Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 - im Wesentlichen aus, dass der in § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG normierte Versagungsgrund verwirklicht sei.

Entgegen dem Berufungsvorbringen sei die belangte Behörde weder gehalten, ein allfälliges Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice abzuwarten, noch sei für die Frage, ob der Beschwerdeführerin hinreichend Unterhaltsmittel zur Verfügung stünden, der Besitz einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung entscheidungsmaßgeblich. Selbst wenn der Beschwerdeführerin eine derartige Bewilligung erteilt würde, sei derzeit nicht absehbar, welches Einkommen sie zukünftig tatsächlich lukrieren würde. Die Beschwerdeführerin übersehe auch, dass ein hinreichend vorhandener Lebensunterhalt Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei und nicht - wie sie offenbar vermeine - umgekehrt.

Da der angeführte Versagungsgrund einem weiteren Aufenthaltstitel entgegenstehe, seien die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55 und 66 FPG - im Grunde des § 54 Abs. 1 FPG gegeben.

Auf Grund der festgestellten familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei mit der Ausweisung zweifelsfrei ein Eingriff in deren Privat- und Familienleben verbunden, dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße der dargestellte Versagungsgrund jedoch gravierend, weshalb kein Zweifel bestehen könne, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen gewesen. Diese wiege selbst dann keinesfalls besonders schwer, wenn man die jeweils für wenige Monate ausgestellten, zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnisse, welche die Beschwerdeführerin zum kurzfristigen Aufenthalt und zur vorübergehenden Beschäftigung als Saisonarbeitskraft in Österreich berechtigt hätten, berücksichtige. Aus den vorliegenden Sozialversicherungsdaten sei auch keine hinreichende Integration am heimischen Arbeitsmarkt ableitbar. Die familiären Bindungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin seien in Hinblick auf deren Volljährigkeit zu relativieren.

Das der Beschwerdeführerin solcherart insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet erweise sich daher zwar als nicht gering, keinesfalls jedoch als besonders ausgeprägt. Dem stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer wögen als das in der Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes bewirkte hohe öffentliche Interesse daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse. Dabei habe die belangte Behörde auch bedacht, dass die Beschwerdeführerin - wenn auch eingeschränkt - den Kontakt zu ihren Familienangehörigen auch vom Ausland aus wahrnehmen könne, eine Einschränkung, die sie im öffentlichen Interesse zu tragen haben werde. Dass ihrer Ausreise unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden, sei nicht geltend gemacht worden. Die Erlassung der Ausweisung erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 55 FPG sei nicht gegeben gewesen.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 54 Abs. 1 des - nach § 125 Abs. 1 FPG für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen - FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Mit § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0485, mwN).

1.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bis 9. Dezember 2006 über einen Aufenthaltstitel verfügt hat und sich im Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels herausgestellt hat, dass sie lediglich Notstandshilfe in der Höhe von rund EUR 390,-- monatlich erhält sowie dass ihr im selben Haushalt lebender Schwiegersohn über kein Einkommen verfügt.

1.3. Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 erster Satz NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in diesem Sinn, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen.

Ausgehend von den unter I.1. wiedergegebenen unbestrittenen Feststellungen hat die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage der erforderlichen Unterhaltsmittel für die Beschwerdeführerin zutreffend den Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2007 in der Höhe von EUR 747,-

- herangezogen (näher zur Berechnung der Unterhaltsmittel vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes resultieren aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt. Vermag ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt, wobei in Anbetracht der vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens des Versagungsgrundes nicht erforderlich ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, mwN).

1.4. In Hinblick auf die unbestrittenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und den von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen Richtsatz nach § 293 ASVG begegnet deren Ansicht, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG erfüllt sei, keinem Einwand; auf Grund der klaren im Gesetz getroffenen Regelung kommt es dabei - entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Auffassung - weder darauf an, ob die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 747,-- tatsächlich benötigt, noch darauf, ob sich deren Tochter "intensiv um die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft bemüht". Die belangte Behörde war auch nicht verhalten, mit der Beendigung des Verwaltungsverfahrens bis zu einer allfälligen Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin zuzuwarten.

1.5. Die Verfahrensrüge, dass der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren - entgegen § 45 Abs. 3 AVG - keine Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt worden sei, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, ist schon deshalb verfehlt, weil im erstinstanzlichen - ebenfalls auf § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG gestützten - Ausweisungsbescheid bereits festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin lediglich über Notstandshilfe in Höhe von monatlich rund EUR 390,-- verfügt; eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs wurde damit durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40 mH auf die hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde war auch nicht etwa verhalten, der Beschwerdeführerin Parteiengehör dazu einzuräumen, dass deren Unterhalt "monatlich den Betrag von mindestens EUR 726,--/EUR 747,-

- erfordere", weil dieses Erfordernis auf der Bestimmung des § 11 Abs. 5 erster Satz NAG iVm § 293 Abs. 1 ASVG beruht und Parteiengehör nach ständiger hg. Judikatur nur zu Tatfragen und nicht etwa auch zu Rechtsfragen zu gewähren ist (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 45 AVG E 415ff zitierte Rechtsprechung).

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 66 FPG.

Entgegen den dabei unterbreiteten Behauptungen hat die belangte Behörde allerdings bei der gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung sowohl den gemeinsamen Haushalt mit Tochter und Enkelkind als auch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 2003 berücksichtigt. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern durch deren Volljährigkeit relativiert sind und die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im inländischen Arbeitsmarkt integriert war.

Den insgesamt dennoch gewichtigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht allerdings - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - die aus der Verwirklichung des Versagungsgrundes im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Maßnahme (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.

2.2. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Betreuung des Enkelkindes durch die Beschwerdeführerin wurde im Administrativverfahren nicht behauptet, sodass dieses Vorbringen schon in Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) keine Berücksichtigung finden kann.

3. Soweit die Beschwerde die Verletzung verschiedener verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den angefochtenen Bescheid geltend macht, so gelingt es den diesbezüglichen Ausführungen nicht, aus Anlass des Beschwerdefalles verfassungsrechtliche Bedenken des Gerichtshofs zu erwecken.

Schließlich will die Beschwerde unter Hinweis auf den bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland die erlassene Ausweisung als eine "Art von Strafe" dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK unterstellen; dem ist zu erwidern, dass Art. 7 EMRK in sachlicher Hinsicht auf Verurteilungen und die Verhängung von Strafen beschränkt ist (vgl. etwa Grabenwarter, EMRK3 373 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der EKMR und des EGMR).

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 11. Mai 2009

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