VwGH 2008/18/0277

VwGH2008/18/027731.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des M M E S, (geboren am 9. Juni 1975), vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 49, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Februar 2008, Zl. E3/46.412/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §47;
NAG 2005 §82 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §47;
NAG 2005 §82 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben "im Frühjahr 2006" ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist und habe am 2. Jänner 2007 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, mit der er auch ein gemeinsames Kind habe. Der Beschwerdeführer halte sich somit - unbestrittenermaßen - seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien. In einem solchen Fall könne ein Fremder mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem die Bestimmung des § 66 Abs. 1 FPG nicht entgegenstehe.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser ein gemeinsames Kind habe, sei mit der vorliegenden Ausweisung zweifellos ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dessen ungeachtet erweise sich dieser Eingriff als dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein besonders hoher Stellenwert zu. Diese Vorschriften seien vom Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er sich beinahe zwei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, in gravierender Weise missachtet worden. Die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen erführen insoweit eine nicht unbedeutende Relativierung, als sowohl die Eheschließung als auch die Familiengründung zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als der Beschwerdeführer keinesfalls davon ausgehen habe dürfen, sich auf Dauer in Österreich niederlassen zu können. Vielmehr hätte er bereits bei seiner Einreise bedenken müssen, dass es ihm auf Grund des § 21 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG rechtens nicht möglich sei, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Die durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien, als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Dem genannten öffentlichen Interesse würde es grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen worden seien (Einreise ohne Aufenthaltstitel, Eheschließung, Familiengründung), einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen können würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreiste. Da vorliegend kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, von ihrem gemeinschaftlichen Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, bedurfte der Beschwerdeführer auf Grund des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, auch nach der Eheschließung eines Aufenthaltstitels (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0278, mwH). Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.

2. Unter Zugrundelegung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich hat die belangte Behörde zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Demgegenüber steht das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten, das aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert aufweist. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer, der nach den insofern unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid seit seiner Einreise im Frühjahr 2006 über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt, durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids in der Dauer von etwa 22 Monaten gravierend beeinträchtigt. Angesichts dieses zur Gänze rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich erscheinen die aus seinen familiären Bindungen abgeleiteten persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich (auch bezüglich der behaupteten Sorgeverpflichtung hinsichtlich seines minderjährigen Kindes sowie der nach der Beschwerde bevorstehenden Geburt eines zweiten Kindes) entscheidend gemindert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zu seinem Heimatstaat keine Bindung und dort auch keine Aufenthalts- oder Arbeitsmöglichkeit habe, ist - schon weil es nicht weiter substantiiert wird - nicht geeignet, das Gewicht seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu verstärken. Auf dem Boden des Gesagten kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, nicht als rechtsirrig erkannt werden. Vor diesem Hintergrund ist für die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2007, B 328/07, nichts gewonnen.

3. Mit dem Einwand, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid unter grober Missachtung der §§ 72 bis 74 NAG erlassen, wird nicht weiter substantiiert, inwiefern der angefochtene Bescheid mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar wäre, weshalb auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 31. März 2008

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