VwGH 2008/18/0145

VwGH2008/18/014510.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des N D in W, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Jänner 2008, Zl. SD 591/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, der Beschwerdeführer sei am 6. September 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Am 5. April 2005 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und danach gestützt auf die Ehe die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt und seine Berufung im Asylverfahren zurückgezogen.

Die Gattin des Beschwerdeführers habe am 17. Jänner 2006 im Zuge von Überprüfungen der Ehe durch die Erstbehörde angegeben, sie habe ihn über Freunde kennengelernt und sei zur Ehe überredet worden, wofür sie EUR 4.000,-- erhalten habe. Er habe zu keiner Zeit bei ihr in der Wohnung gelebt. Diese Darstellung sei dem Beschwerdeführer - so in seiner Stellungnahme vom 13. April 2006 - unerklärlich und er führe sie auf Streitigkeiten mit seiner Ehefrau zurück.

Das Bezirksgericht Favoriten habe mit Urteil vom 22. August 2007 die Klage der Staatsanwaltschaft Wien auf Nichtigerklärung der Ehe mit der Begründung abgewiesen, dass das Fehlen der Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft einzugehen, nicht habe nachgewiesen werden können.

Die Gattin des Beschwerdeführers habe bei der Vernehmung am 29. November 2007 die Ehe als reine Gefälligkeitsaktion bestätigt. Deren Freund habe am 7. Dezember 2007 angegeben, sie im Sommer 2005 kennengelernt und die gesamte Freizeit mit ihr verbracht zu haben, ohne von der Ehe mit dem Beschwerdeführer gewusst zu haben.

In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 habe der Beschwerdeführer auf Widersprüche der Aussagen seiner Gattin vor der belangten Behörde und vor Gericht verwiesen. Diese hätte die Wohnung betroffen, in der sie einander kennengelernt hätten, die erhaltenen Geldbeträge sowie die Orte, wo sie sich nach der Hochzeit noch getroffen hätten.

Vor Gericht habe der Beschwerdeführer zugestanden, niemals mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und die Ehe sei nie vollzogen worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die wiederholten Eingeständnisse der Gattin des Beschwerdeführers seien im Hinblick auf dessen gleichlautende Angaben vor Gericht schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. Den von ihm aufgezeigten Wiedersprüchen komme keine die Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinträchtigende Relevanz zu, weil es unerheblich sei, ob sie nun EUR 3.000,-- bis EUR 4.000,-- oder EUR 4.000,-- bekommen habe. Ebenso wenig ausschlaggebend sei, wem nun tatsächlich die Wohnung gehört habe, in der das Kennenlernen stattgefunden habe. Divergenzen betreffend Treffpunkte zur Geldübergabe seien der belangten Behörde nicht erkennbar gewesen, weil die Aussagedetails "entweder in der Fußgängerzone in F oder in einem Kaffeehaus" und "meistens in einem Cafe, sie wisse jedoch nicht welches Cafe, sie könne auch nicht angeben in welchem Bezirk das gelegen sei, jedoch in der Nähe der Wohnung des Beschwerdeführers" miteinander nicht im Widerspruch stünden. Die Aussagen ihres Freundes seien für die Zeit nach der Eheschließung wesentlich und verwertbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Angabe der Ehegattin, wonach sie sein holpriges Englisch kaum verstanden habe, unwidersprochen gelassen.

In rechtlicher Hinsicht sah die belangte Behörde nicht nur den in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierten Tatbestand als verwirklicht an, sondern auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen die Ehe und die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers ins Gewicht. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass sich der Aufenthalt zunächst auf einen - sich später als unberechtigt erweisenden - Asylantrag und anschließend auf das dargelegte Fehlverhalten gestützt habe. Das Gleiche gelte für sämtliche vom Beschwerdeführer ausgeübten unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse. Mangels sonstiger familiärer Bindungen sei sein Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar nicht gering, keinesfalls jedoch als besonders ausgeprägt zu beurteilen. Dem stünden maßgebliche öffentliche Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber, sodass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und Fernbleiben davon.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG sei nicht gegeben.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes - Österreicherin im Sinn des § 87 FPG, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2008/18/0598, mwN).

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die der Annahme einer Aufenthaltsehe zu Grunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, diese habe sich auf selektiv herangezogene Angaben der Ehefrau gestützt und die Aussage der Nachbarin, den Beschwerdeführer mehrmals im Haus der ehelichen Wohnung angetroffen zu haben, mit Stillschweigen übergangen. Das Bezirksgericht Favoriten habe im Rahmen des Ehenichtigkeitsverfahrens die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers höher eingestuft als die seiner Gattin. Die belangte Behörde habe die in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 aufgezeigten Widersprüche ignoriert. Es sei unzulässig, sich auf die holprigen Englischkenntnisse des Beschwerdeführers zu stützen, ohne sich ein persönliches Bild von ihm zu machen. Letztlich spreche auch gegen die Glaubwürdigkeit seiner Gattin, dass sie vor dem Bezirksgericht Favoriten eine Scheidungsklage eingebracht habe, nicht jedoch zur Verhandlung erschienen sei.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin einer kritischen Beurteilung unterzogen sowie nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben seiner Gattin gefolgt ist, wonach die Eheschließung eine reine Gefälligkeitsaktion gewesen sei, für die sie einige tausend Euro bekommen habe. Ausgehend von den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin im Ehenichtigkeitsverfahren, niemals im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, kam es nicht mehr darauf an, ob die Nachbarin den Beschwerdeführer mehrmals im Haus der ehelichen Wohnung angetroffen habe, weil sich aus einer mehrfachen bloßen Anwesenheit im Haus noch kein Zusammenleben ergibt. An die Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes Favoriten im Ehenichtigkeitsverfahren ist die belangte Behörde schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Beweisthemen nicht gebunden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers setzt sich die belangte Behörde mit den von ihm in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 aufgezeigten Widersprüchen umfassend auseinander. Die belangte Behörde hatte auch keinen Grund sich zur Frage der Englischkenntnisse des Beschwerdeführers ein persönliches Bild von ihm zu verschaffen, weil er Gelegenheit zur Stellungnahme unter Anschluss der die Aussage seiner Ehegattin enthaltenden Niederschrift bekam und diesen Punkt unwidersprochen ließ. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich die belangte Behörde mit einem Fernbleiben der Ehegattin von einer Verhandlung über eine Scheidungsklage hätte auseinandersetzen müssen.

2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, ihm sei nur die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden, der mangels Unmittelbarkeit offenbar geringere Beweiskraft zugekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ihm sämtliche Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme übermittelt wurden und im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2010/18/0385, mwN). Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, aus seiner persönlichen Vernehmung wäre hervorgekommen, dass er seine Ehefrau sehr gut kenne und Details aus ihrem Leben wisse, was ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK regelrecht voraussetze, wird schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, warum dieses Vorbringen nicht schon in der schriftlichen Stellungnahme hätte dargestellt werden können.

2.5. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat.

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass die familiären Bindungen nicht nur zu seiner Ehefrau sondern auch zu seinem gesamten Freundes- und Bekanntenkreis, der beinahe achtjährige Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die jahrelange unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, mit der er einen maßgeblichen Beitrag zur Sicherung des österreichischen Sozialsystems leiste, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zu Recht neben der aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbaren Integration des Beschwerdeführers deren Beeinträchtigung durch die mangelnde Berechtigung des Asylantrages sowie das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Fehlverhalten berücksichtigt hat. Dass der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte in Österreich verfügt, fällt fallbezogen nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer relevierten Sozialversicherungsbeiträge konnten nicht berücksichtigt werden, weil bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0309, mwN). Das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung begegnet sohin keinen Bedenken.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes wendet, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Nach der hg. Judikatur ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0114, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel erlangt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt das Eingehen einer Aufenthaltsehe tatsachenwidrig bestritten hat, kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne (vgl. erneut das hg. Erkenntnis Zl. 2009/18/0114).

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 10. Mai 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte