VwGH 2008/17/0224

VwGH2008/17/022417.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des B K in K-W, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. Oktober 2008, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0932- I/7/2008, betreffend Bestandsprämie für Rinder (Antragsjahr 2003) und einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2007, zu Recht erkannt:

Normen

31999R1254 GMO Rindfleisch Art13;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art31 Abs1;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art31 Abs2;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art32 Abs1;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art35 Abs1;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art35 Abs2;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art42 Abs5;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art43 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art44 Abs1 ;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art28;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art7;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art49 Abs1;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51 Abs1;
ABGB §1029 Abs1;
AVG §10;
31999R1254 GMO Rindfleisch Art13;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art31 Abs1;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art31 Abs2;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art32 Abs1;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art35 Abs1;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art35 Abs2;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art42 Abs5;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art43 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art44 Abs1 ;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art28;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art7;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art49 Abs1;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art51 Abs1;
ABGB §1029 Abs1;
AVG §10;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 7. März 2003 einen "Mehrfachantrag Tiere 2003", der eine Sonderprämie für sechs männliche Rinder, eine Mutterkuhprämie für acht Kalbinnen und eine Extensivierungsprämie für 15 Milchkühe im Berggebiet umfasste.

Mit 24. Juni 2003 reichte T. S. eine Auftriebsliste 2003 betreffend die Alm-/Gemeinschaftsweide bei der Agrarmarkt Austria (AMA) ein. Auf dieser findet sich der Name des Beschwerdeführers (mit anderen Personen gemeinsam) sowie der (den Betrieb des Beschwerdeführers betreffende) Vermerk von zwei Rindern bis zwei Jahren und sechs Rindern ab zwei Jahren (Mutterkühe). Diese Alm/Weideauftriebsliste ist nach dem Akteninhalt offenbar eine Beilage des "Begleitzettels zur Korrekturbearbeitung MFA" der am 14. August 2003 bei der AMA einlangte und T. S. als Antragsteller bezeichnet. Als "Grund der Korrektur" scheint ein Fehler "Nr. 20409" auf.

In der Folge bewilligte die AMA mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II vom 27. Jänner 2004 dem Beschwerdeführer Bestandsprämien für Rinder für das Jahr 2003 im Umfang von EUR 4.152,--. Nach der Begründung des Bescheides setzte sich dieser Betrag aus "Sonderprämien männlicher Rinder - Stier" für sechs beantragte Tiere, einer Mutterkuhprämie für Kalbinnen von acht beantragten Tieren, eine Extensivierungsprämie von 14 beantragten Tieren und eine Extensivierungsprämie für Milchkühe im EU-Berggebiet von 15 beantragten Tieren zusammen. Darüber hinaus lässt sich der Begründung des Bescheides eine zugrunde gelegte Futterfläche von 39,08 ha entnehmen.

1.1.2. Mit dem "Abänderungsbescheid" des Vorstands für den Geschäftsbereich II vom 29. Juni 2004 wurde der erwähnte Bescheid vom 27. Jänner 2004 betreffend die Endabrechnung Rinderprämien 2003 dahin abgeändert, dass für das Kalenderjahr 2003 Bestandsprämien in Höhe von insgesamt EUR 6.223,-

- bewilligt wurden. Dieser Prämienbetrag setzte sich nach der Begründung dieses Bescheides aus Sonder- und Extensivierungsprämien für männliche Rinder aus Mitteln der EU im Umfang von EUR 4.030,--, Mutterkuhprämien für Kalbinnen und Extensivierungsprämie aus Mitteln der EU, des Bundes und des Landes von EUR 693,-- und Extensivierungsprämie für Milchkühe im EU-Berggebiet von EUR 1.500,-- zusammen. Auch hier wurde wieder eine Futterfläche von 39.08 ha zugrunde gelegt.

1.1.3. Mit dem (weiteren) Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 29. März 2007 wurde der Bescheid vom 29. Juni 2004 betreffend die Endabrechnung Rinderprämien 2003 dahin abgeändert, dass (nunmehr) für das Kalenderjahr 2003 Bestandsprämien für Rinder in der Höhe von insgesamt EUR 2.458,-- bewilligt wurden. Der Berechnung wurde eine Futterfläche von 29,42 ha zugrunde gelegt und weiter ausgeführt, wegen der vorliegenden Abweichung bei der Futterfläche ergebe sich ein Besatzdichtefaktor von über 1,4 Großvieheinheiten pro ha; es könne deshalb keine Extensivierungsprämie gewährt werden. Darüber hinaus seien die Mutterkuhprämie, die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Sonderprämie für männliche Rinder um 50 % des Betrages zu kürzen, der als Extensivierungsprämie gewährt worden wäre, das seien EUR 755,-- . Die (nunmehrige) Prämie setze sich aus einer Sonder- und Extensivierungsprämie für männliche Rinder aus Mitteln der EU im Umfang von EUR 2.080,-- sowie einer Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Extensivierungsprämie aus Mitteln der EU, des Bundes und des Landes von EUR 378,-- zusammen; eine Extensivierungsprämie für Milchkühe im EU-Berggebiet wurde mit EUR 0,-- ausgewiesen.

1.1.4. In seiner unter anderem dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer entscheidungswesentlich aus, dass bereits ausbezahlte Prämien auf Grund einer Vorortkontrolle auf einer Alm, auf die er seine Rinder auftreibe, zurückgefordert würden. Dort habe im Jahr 2006 eine Futterflächenkontrolle der AMA stattgefunden, bei der "anscheinend mehr Futterfläche festgestellt als beantragt" worden sei. Diese Flächenkürzung habe für ihn betreffend den Rinderprämienbescheid 2003 die Konsequenz, dass ein Betrag von EUR 3.765,-- zurückgefordert werde; es werde "unterstellt", dass auf Grund der Futterflächenkürzung die Grenze von maximal 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar überschritten worden seien und somit die Extensivierungsprämie nicht gewährt werden könne. Diese Rückforderung könne von ihm nicht akzeptiert werden. Grundsätzlich habe er als Auftreiber auf eine Gemeinschaftsalm keine Möglichkeit zu beeinflussen, wie viel Futterfläche beantragt werde. Weiters sei für ihn die Vorortkontrolle und die daraus resultierende Futterflächenkürzung überhaupt nicht nachvollziehbar, da er den Kontrollbericht nicht kenne und auch bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2003 sei ihm nicht bekannt gewesen, dass zuviel Futterfläche beantragt worden sei. Es müsse daher von einer Rückforderung der bereits gewährten Prämie Abstand genommen werden, da er als Förderwerber auf diese Umstände keinen Einfluss habe und diese auch nicht auf seinen Antrag hin eingetreten seien. Zur Extensivierungsprämie im Jahr 2003 verweist der Beschwerdeführer in seiner Berufung noch darauf, dass die Anzahl der gehaltenen Rinder an die verfügbare Futterfläche angepasst und mit den damaligen Werten die Kriterien der Extensivierungsprämie erfüllt worden seien. Im Nachhinein diese Werte zu verändern und die Extensivierungsprämie zuzüglich einer Strafforderung einzufordern, sei "keine akzeptable Vorgangsweise der AMA". Wäre ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen, dass auf der Alm weniger Futterfläche zur Verfügung stehe, hätte er selbst rechtzeitig einwirken können. Er hätte die Möglichkeit gehabt, entweder den Viehbestand abzustocken oder die Futterfläche am Heimbetrieb aufzustocken. Zum jetzigen Zeitpunkt habe er diese Möglichkeit nicht mehr.

1.2.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 9.874,05 gewährt. Dieser Betrag errechnete sich aus Zahlungen aus der nationalen Reserve (Kompression) von EUR 9.230,72 und EUR 948,71. Der Beschwerdeführer habe als Kompressionsgrund die Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern angegeben.

Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer zugerechneten beantragten beihilfefähigen Flächen, darunter 11,90 ha Almflächen Almauftriebsliste unterfertigt vom Bewirtschafter/Obmann) in vollem Umfang berücksichtigt wurden.

1.2.2. In der Folge wurde mit dem weiteren Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 27. April 2006 der Bescheid vom 30. Dezember 2005 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung der erforderlichen Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2005 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.150,41 gewährt wurde. Auch dieser Betrag setzte sich zur Gänze aus Zahlungen aus der nationalen Reserve (Kompression) zusammen und berücksichtigte eine beantragte Almfläche von 11,90 ha.

1.2.3. Nach Ergehen eines weiteren Abänderungsbescheides vom 11. Oktober 2006, mit dem eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 10.150,03 festgesetzt wurde, erließ der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA einen (weiteren) Abänderungsbescheid, datiert mit 30. Mai 2007. In diesem wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 in der Höhe von (nur) EUR 6.559,17 gewährt werde, sodass sich eine Rückforderung von EUR 3.591,24 ergebe.

Begründend führte die Behörde entscheidungswesentlich aus, anlässlich einer Vorortkontrolle am 5. Oktober 2006 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt habe werden müssen. Statt der beantragten 11,90 ha Almfläche sei nur mehr von einer Almfläche von 6,37 ha auszugehen gewesen, weshalb sich die gesamte anzurechnende Fläche um 5,53 ha vermindert habe.

1.2.4. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es sei ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2005 nicht bekannt gewesen, dass zuviel Futterfläche beantragt worden sei. Es müsse daher von einer Rückforderung der bereits gewährten Prämie Abstand genommen werden. Im Jahr 2005 habe er die Kompression der Zahlungsansprüche beantragt, da für ihn "zu wenig Futterfläche vorhanden" gewesen sei. Durch die Vorortkontrolle sei für ihn jetzt "noch weniger Futterfläche zur Verfügung" und daher solle dies für die Berechnung der Kompression der Zahlungsansprüche berücksichtigt werden. Die Kompression der Zahlungsansprüche solle schon mit der vorgefundenen Fläche berechnet werden. Der Verlust von 6,06 Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve könne "keinesfalls akzeptiert" werden.

1.2.5. Mit einem weiteren Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 15. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie eine solche für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 5.558,47 gewährt. Daraus resultiere eine Rückforderung von EUR 1.000,70. Begründend führte die Behörde im wesentlichen aus wie im Bescheid vom 30. Mai 2007, verwies darauf, dass eine "Kompression wegen Almauftrieb" nicht zulässig sei, begründete aber die Abweichung vom vorgenannten Bescheid damit, dass auf Grund der zur Verfügung stehenden Mittel aus der nationalen Reserve für den als "Sonderfall" beurteilten Antrag des Beschwerdeführers Beträge für das Jahr 2005 in Höhe von 65 % des berechneten Wertes zugewiesen werden konnten.

1.2.6. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe als Auftreiber auf eine Gemeinschaftsalm keine Möglichkeit zu beeinflussen, wie viel Futterfläche beantragt werde. Weiters sei für ihn die Vorortkontrolle und die daraus resultierende Futterflächenkürzung "überhaupt nicht nachvollziehbar", da er den Kontrollbericht nicht kenne und auch bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2005 sei ihm nicht bekannt gewesen, dass zuviel Futterfläche beantragt worden sei. Es müsse daher von einer Rückforderung der bereits gewährten Prämie Abstand genommen werden, weil er als Förderwerber auf diese Umstände keinen Einfluss habe und diese auch nicht auf seinen Antrag hin eingetreten seien.

Im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer - so die Berufungsausführungen weiter - die Kompression der Zahlungsansprüche beantragt, weil er einen "dringenden Almauftrieb" gehabt habe. In den Jahren 2000 bis 2004 habe er durchschnittlich immer 7,36 Großvieheinheiten auf die Alm aufgetrieben. Im Jahr 2005 habe er jedoch nur 4 Großvieheinheiten auf die Alm aufgetrieben und deswegen die Kompression der Zahlungsansprüche beantragt, weil er vermutet habe, dass ihm deshalb weniger Almfutterfläche angerechnet werde. Ursprünglich sei die Kompression positiv beurteilt worden, wogegen im bekämpften Bescheid diesbezüglich negativ entschieden worden sei, weil die anteilige Almfutterfläche im Jahr der Kompression nicht geringer gewesen sei, als im Referenzjahr 2004 für die Futterfläche. Diese Tatsache komme jedoch nur dadurch zustande, dass von der AMA bei der Berechnung für das Referenzjahr 2004 die bereits korrigierte Almfutterfläche herangezogen, während für das Jahr der Kompression noch von der beantragten Almfutterfläche ausgegangen worden sei. Die AMA gehe daher für den Vergleich der Almfutterflächen von unterschiedlichen Werten aus. Diese Vorgangsweise sei nicht richtig, da bei einem Vergleich der beiden Futterflächen von den gleichen Grundwerten auszugehen sei. Es müsse daher auch für das Jahr der Kompression bereits von der korrigierten Almfutterfläche ausgegangen werden und somit die Kompression der Zahlungsansprüche durchgeführt werden. Grundsätzlich habe er im Jahr 2005 einen verringerten Almauftrieb als in den Jahren zuvor gehabt und genau dafür gebe es die Möglichkeit der Kompression. Außerdem sei noch darauf hinzuweisen, dass das Ausmaß der Almfutterfläche nicht von ihm "beantragt worden" sei.

1.3.1. Mit Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der AMA vom 29. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 in der Höhe von EUR 10.154,71 gewährt. Die Zahlungsansprüche entstammten sämtlich der nationalen Reserve (Kompression), wobei zusätzlich noch darauf hingewiesen wurde, dass auf Grund der zur Verfügung stehenden Mittel aus der nationalen Reserve die für den positiv beurteilten Sonderfall zugewiesenen Beträge für das Jahr 2006 in Höhe von 71 % des berechneten Wertes zugewiesen werden konnten.

Die Behörde ging in diesem Zusammenhang von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen im Umfang von 47,85 ha (davon 14,78 ha Almfläche) aus.

1.3.2. Mit dem Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 29. März 2007 wurde dieser Bescheid vom 29. Dezember 2006 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 7.562,33 gewährt wurde.

Anlässlich einer Vorortkontrolle am 5. Oktober 2006 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzflächen gekürzt habe werden müssen. Daraus resultierte eine berücksichtigte Almfläche von 7,91 ha (statt der beantragten 14,78 ha) und eine Gesamtfläche von 40,98 ha (statt der beantragten 47,85 ha). Demzufolge wurde auch bei den Zahlungsansprüchen ein Zahlungsanspruch von 3,98 als verfallen erklärt.

1.3.3. In seiner dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer wiederum darauf, dass er als Auftreiber auf eine Gemeinschaftsalm keine Möglichkeit habe zu beeinflussen, wie viel Futterfläche beantragt werde; auch sei für ihn die Vorortkontrolle nicht nachvollziehbar. Er könne daher den Abzug der Flächensanktion aus den bereits erwähnten Gründen nicht akzeptieren. Auch der Verfall der Zahlungsansprüche sei nicht gerechtfertigt.

1.3.4. In der Folge änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA die dem Beschwerdeführer gewährte einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 mit Bescheiden vom 27. September 2007 und vom 30. Jänner 2008 neuerlich ab. In dem zuletzt genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 5.366,50 gewährt. Begründend verwies die Behörde in dem zuletzt genannten Bescheid wiederum auf die Vorortkontrolle vom 5. Oktober 2006 und die dabei festgestellten Flächenabweichungen sowie die sich ergebende Verringerung der Flächen und gab an, dass für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden die im Rahmen der Vorortkontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere für die Auszahlung berücksichtigt würde.

1.3.5. In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer wieder geltend, dass er als Auftreiber auf eine Gemeinschaftsalm keine Möglichkeit habe zu beeinflussen, wie viel Futterfläche beantragt werde. Weiters sei für ihn auch die Vorortkontrolle und die daraus resultierende Futterflächenkürzung nicht nachvollziehbar. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahr 2005 die Kompression der Zahlungsansprüche beantragt, weil er einen verringerten Almauftrieb gehabt habe; in den Jahren 2000 bis 2004 habe er durchschnittlich immer 7,36 Großvieheinheiten auf die Alm aufgetrieben, im Jahr 2005 jedoch nur vier Großvieheinheiten. Er habe deshalb die Kompression der Zahlungsansprüche beantragt, weil er vermutet habe, dass ihm deshalb weniger Almfutterfläche angerechnet werde. Die AMA gehe nunmehr aber davon aus, dass die anteilige Almfutterfläche im Jahr der Kompression nicht geringer gewesen sei als im Referenzjahr 2004 für die Futterfläche. Dabei vergleiche jedoch die AMA - unzulässiger Weise - die korrigierte Almfutterfläche für das Jahr 2004 mit der für das Jahr der Kompression beantragten Almfutterfläche. Richtigerweise müsse für das Jahr der Kompression bereits von der korrigierten Almfutterfläche ausgegangen und somit die Kompression der Zahlungsansprüche durchgeführt werden. Es müsse daher das Jahr 2005 entsprechend angepasst werden, damit die Berechnung für das Jahr 2006 stimme.

1.3.6. Mit dem Abänderungsbescheid vom 25. Juni 2008 setzte schließlich der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 mit EUR 5.441,64 fest. Aus dem Spruch ist ersichtlich, dass ein Abzug von EUR 2.859,16 unter dem Titel "Flächensanktionen" erfolgte.

In seiner dagegen erhobenen Berufung erstattete der Beschwerdeführer ein inhaltsgleiches Vorbringen, wie in seiner Berufung gegen den Bescheid vom 30. Jänner 2008. 1.4.1. Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom 28. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 11.380,11 gewährt. Die Zahlungsansprüche wurden zur Gänze aus der nationalen Reserve (Kompression) mit dem Beifügen gewährt, dass die aus der nationalen Reserve zugewiesenen Mittel für das Jahr 2007 zu 90 % gewährt werden könnten.

1.4.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Betrag von EUR 11.979,06 (Auszahlungsbetrag von EUR 11.380,11 zuzüglich der Modulation von 5 %) zu gering sei. Die Grundlage für die Berechnung der Zahlungsansprüche sei "noch immer falsch". Gegen die Abänderungsbescheide für die Jahre 2005 und 2006 seien Berufungen anhängig. Würden die Berufungen gegen die Vorjahre positiv erledigt, müsse auch die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 entsprechend angepasst werden.

1.4.3. In der Folge erließ der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA den Abänderungsbescheid vom 29. April 2008 hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007, worin dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 10.947,98 gewährt wurde. In den festgesetzten Zahlungsansprüchen sei auf Grund der Einbeziehung der Milchprämie ein Referenzbetrag von EUR 2.516,44 unter Berücksichtigung einer Kürzung von 1,3 % zur Bildung einer nationalen Reserve berücksichtigt worden.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer inhaltlich wie in seiner Berufung gegen die einheitliche Betriebsprämienfestsetzung für das Jahr 2006 aus.

1.5. Mit ihrem Bescheid vom 9. Oktober 2008 wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA

a) vom 29. März 2007, betreffend Bestandsprämien für Rinder für das Jahr 2003,

b) vom 30. Mai 2007, betreffend einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005,

c) vom 30. Jänner 2008, betreffend einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006, und

d) vom 28. Dezember 2007, betreffend einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007

gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab (Spruchpunkt 1).

Unter Spruchpunkt 2 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2005 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 5.637,14 gewährt werde, wobei dieser Betrag (unter anderem) durch Abzug einer Flächensanktion von EUR 2.197,63 ermittelt wurde.

Unter Spruchpunkt 3 ihres Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 5.441,64 gewährt werde. Auch hier erfolgte die Ermittlung des ausbezahlten Betrages (unter anderem) durch den Abzug einer Flächensanktion von EUR 2.859,19.

Mit Spruchpunkt 4 ihres Bescheides gewährte die belangte Behörde schließlich dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 10.947,98; ein Abzug Flächensanktion wurde in der Berechnung nicht vorgenommen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der ihrer Ansicht nach heranzuziehenden Bestimmungen entscheidungswesentlich aus, bei der am 5. Oktober 2006 stattgefundenen Vorortkontrolle auf der Alm sei auf Grund einer digitalen Nachvermessung anhand der Orthofotos zu den beantragten Almflächen (Gesamtfläche 184,86 ha, Futterfläche 95,8 ha) als tatsächliches Ausmaß an Futterfläche der Alm eine Fläche von 51,28 ha ermittelt worden.

Die gemeinschaftlich genutzten Futterflächen würden entsprechend der Nutzung auf die einzelnen Auftreiber aufgeteilt. Die entsprechende Nutzung sei vom Almobmann für die einzelnen Auftreiber anzugeben und würde ihnen die entsprechende Futterfläche zugerechnet werden.

Auf Basis der Vorortkontrollfeststellungen sei auch die Futterfläche der Vorjahre neu zu berechnen gewesen. Die anteilige Almfutterfläche dieser Jahre sei auf Grund der tatsächlich ermittelten geringeren Almfutterfläche ebenfalls entsprechend geringer. Sie habe

im Jahr 2003

11,12 ha

im Jahr 2004

9,98 ha

im Jahr 2005

6,37 ha

im Jahr 2006

7,91 ha und

im Jahr 2007

10,94 ha betragen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe als Auftreiber keinen Einfluss, wie viel Futterfläche für eine Alm beantragt würde, sei Folgendes auszuführen:

Der Auftrieb erfolge auf Grund einer Vereinbarung. Von Seiten des Beschwerdeführers sei Almgeld bezahlt worden. Auf Grund dieser Vereinbarung habe der Almobmann als Vertreter des Beschwerdeführers die Angaben zu den Flächen und den aufgetriebenen Rindern vorgenommen. Die Aktivitäten des Almobmannes seien dem Beschwerdeführer auch deshalb zuzurechnen, da die Aktivitäten dazu dienten, eine entsprechende Almfutterfläche, die für die Gewährung von Prämien notwendig sei, zu beantragen. Die Durchführung bestimmter Teile des Antrages durch den Almobmann entbinde daher den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung, sich rechtzeitig und ausreichend über die Voraussetzungen für die Prämiengewährung zu informieren. Werde eine derartige Einholung von Informationen (z.B. über das tatsächliche Ausmaß der Futterfläche) unterlassen, so sei dieser Zustand dem Beschwerdeführer unmittelbar zuzurechnen. Entscheidend für den Anspruch seien daher die Daten, die im Namen des Begünstigten bis zum Ende der entsprechenden Einreichsfrist der AMA übermittelt würde. Die anteilige Futterfläche werde somit auch dem Beschwerdeführer zugerechnet und sei daher für den Fall, dass Übererklärungen vorlägen, auf das ermittelte Ausmaß zu reduzieren.

Die gemeinschaftlich genutzten Futterflächen seien entsprechend der Nutzung auf die einzelnen Auftreiber aufgeteilt worden. Die entsprechende Nutzung sei vom Almobmann für die einzelnen Auftreiber anzugeben, wobei dem Beschwerdeführer die entsprechende Futterfläche zugerechnet worden sei. Nichtvorhandene bzw. bei der Vorortkontrolle nicht ermittelte Futterflächen könnten nicht aufgeteilt werden.

Der Beschwerdeführer habe im Antragsjahr 2003 auf die Alm zwei Rinder im Alter von einem halben bis zwei Jahren und sechs Rinder im Alter von über zwei Jahren aufgetrieben. Auf dieser Alpe seien zwei Rinder im Alter von einem halben bis zwei Jahren (je 0,6 Großvieheinheiten) und 32 Rinder im Alter von über zwei Jahren (je eine Großvieheinheit) aufgetrieben worden. Die Alm habe ein Gesamtausmaß von 85,8 ha entsprechend der Almauftriebsliste 2003. Der Beschwerdeführer habe somit 7,2 Großvieheinheiten von insgesamt 33,2 Großvieheinheiten, daraus ergebe sich (vor der Vorortkontrolle) eine anteilige Futterfläche von 2,89 ha pro Großvieheinheit, was 20,78 ha anrechenbare anteilige Almfutterfläche für die 7,2 Großvieheinheiten des Beschwerdeführers bedeute.

Auf Grund der Vorortkontrolle sei jedoch nur mehr von einer Futterfläche von 51,28 ha auszugehen. Daraus resultiere eine anteilige Futterfläche von 1,54 ha je aufgetriebener Großvieheinheit. Dies bedeute für die 7,2 Großvieheinheiten des Beschwerdeführers eine anteilige Almfutterfläche von 11,12 ha.

Nach Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sei daher von Futterflächen im Ausmaß von 29,42 ha (18,30 ha an Heimbetrieb und 11,12 ha auf der Alm) auszugehen gewesen. Eine Extensivierungsprämie könne bei einem Besatzdichtefaktor von höchstens 1,4 Großvieheinheit pro ha gewährt werden. Im Verhältnis zum durchschnittlichen Tierbestand an den fünf Stichtagen (44,40 Großvieheinheiten) ergebe sich daher eine Besatzdichte von 1,50 Großvieheinheiten pro ha.

Da der errechnete Besatzdichtefaktor somit über 1,4 Großvieheinheiten pro ha betrage, könne für das Jahr 2003 keine Extensivierungsprämie gewährt werden. Dies unabhängig von einem allfälligen Verschulden, weil auf die tatsächlich ermittelte Fläche abzustellen sei.

Überdies sei nach Art. 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Gesamtbetrag, auf dem der Betriebsinhaber auf der Grundlage von im laufenden Kalenderjahr für Prämienregelungen gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gestellten Anträgen Anspruch habe, um 50 % des Betrages (somit im Beschwerdefall um EUR 755,--) zu kürzen, der als Extensivierungsprämie gewährt wurde oder gewährt worden wäre.

Auf Basis der Vorortkontrollfeststellungen im Jahr 2006 sei auch die maßgebliche Fläche für die einheitliche Betriebsprämie neu zu berechnen gewesen.

Durch die verringerte anteilige Almfläche habe im Jahr 2004 die Futterfläche des Betriebes 28,23 ha betragen. Da somit die Futterfläche des Betriebes im Jahr 2004 geringer gewesen sei als die durchschnittliche Futterfläche im Bezugszeitraum (33,37 ha) sei gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 diese Futterfläche des Jahres 2004 (28,23 ha) zusammen mit den prämienbegründenden Ackerflächen des Bezugszeitraumes (12,75 ha) für die Ermittlung der Anzahl der Zahlungsansprüche heranzuziehen gewesen. Diese neue Fläche (40,98 ha) sei durch den Referenzbetrag zu dividieren.

Auf diese Weise ergebe sich eine verringerte Anzahl an Zahlungsansprüchen mit einem höheren Wert, konkret 40,98 Flächenzahlungsansprüche zu je EUR 225,23. Durch die weitere Anerkennung des Sonderfalles "Pacht von Flächen" seien dem Beschwerdeführer zusätzlich 8,70 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zu EUR 119,89 (Auszahlungsbetrag des Jahres 2005) zugewiesen worden.

Im Antragsjahr 2005 habe der Beschwerdeführer 9,98 Flächenzahlungsansprüche nicht nutzen können. Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages sei gemäß Art. 49 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der durchschnittliche Zahlungsanspruchs-Wert zu berechnen und dieser Wert im Verhältnis zu den angemeldeten und ermittelten Flächen zu berücksichtigen.

Weil trotz der geänderten Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (konkret 14 %) festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Soweit der Beschwerdeführer im Jahr 2005 die Kompression von Zahlungsansprüchen beantragt habe, sei anzumerken, dass die Kompression deshalb nicht zum Tragen komme, weil auf Basis der von ihm beantragten Flächen alle Zahlungsansprüche nutzbar gewesen seien. Ein Abstellen auf die tatsächlich ermittelte Fläche sei hingegen nicht zulässig, weil Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 explizit ein Abstellen auf die angemeldete Hektarzahl verlange.

Im Antragsjahr 2006 habe der Beschwerdeführer 6,87 Flächenzahlungsansprüche nicht nutzen können. Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages sei der durchschnittliche Zahlungsanspruchswert zu berechnen und dieser Wert im Verhältnis zu den angemeldeten und ermittelten Flächen zu berücksichtigen gewesen. Weil trotz der geänderten Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche Flächenabweichungen im bereits erwähnten Ausmaß (konkret 16 %) festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Zur im Antragsjahr 2006 beantragten Kompression von Zahlungsansprüchen sei anzumerken, dass die Kompression deshalb nicht zum Tragen komme, weil auf Basis der vom Beschwerdeführer beantragten Flächen alle Zahlungsansprüche nutzbar gewesen seien. Ein Abstellen auf die tatsächlich ermittelte Fläche sei wegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht möglich.

Die im Antragsjahr 2007 beantragte Kompression von Zahlungsansprüchen sei nicht möglich gewesen, weil die in diesem Antragsjahr angemeldete Almfläche höher gewesen sei als jene Almfläche, die in die Berechnung der Anzahl der Zahlungsansprüche eingeflossen sei, sodass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kompression schon aus diesem Grunde nicht vorlägen.

1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. L 160 Seite 21, können Erzeuger, die die Sonderund/oder Mutterkuhprämie erhalten, für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen. Diese Extensivierungsprämie beträgt nach Abs. 2 leg. cit. EUR 100,-- je gewährte Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar oder weniger beträgt.

Die Futterfläche, die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde zu legen ist, muss nach Art. 13 Abs. 3 lit. c leg. cit. zumindestens 50 % aus Weideland bestehen. Der Begriff "Weideland" wird von den Mitgliedstaaten definiert. Bei dieser Begriffsbestimmung wird mindestens folgendes Kriterium einbezogen:

Weideland ist Grünland, das gemäß der örtlichen Landwirtschaftspraxis als Weide für Rinder und/oder Schafe anerkannt ist. Dies schließt die gemischte Verwendung von Weideland während des selben Jahres nicht aus (Weide, Heu, Grassilage). Nach Art. 13 Abs. 4 leg. cit. können unbeschadet der Besatzdichteregelungen des Abs. 2 Erzeuger in Mitgliedstaaten, in denen über 50 % der Milch in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erzeugt wird, Extensivierungsprämien für Milchkühe erhalten, die in ihren Betrieben in diesen Gebieten gehalten werden.

Die Art. 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L 327 vom 12. Dezember 2001, Seite 11, lauten wie folgt:

"Artikel 31

Berechnungsgrundlage

(1) Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Liegt die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 32 bis 35 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Artikel 32

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Artikel 35

Berechnung der Futterfläche für die Extensivierungsprämie gemäß

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

(1) Die Extensivierungsprämie im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann nicht für eine größere Zahl von Tieren gewährt werden als die, für welche nach Anwendung von

Artikel 34 die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien gewährt werden dürfen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 wird die betreffende Futterfläche nach Artikel 31 bestimmt.

Wird die Höchstgrenze des Besatzdichtefaktors für die so ermittelte Futterfläche nicht überschritten, so dient die ermittelte Fläche als Grundlage für die Berechnung der Extensivierungsprämie.

Wird die Höchstgrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber auf der Grundlage von im laufenden Kalenderjahr für Prämienregelungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gestellten Anträgen Anspruch hat, um 50 % des Betrages zu kürzen, der ihm als Extensivierungsprämie gewährt wurde oder gewährt worden wäre."

Nach Art. 43 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, ABl. L 270 vom 21. Oktober 2003, Seite 1, erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Drei-Jahres-Durchschnitt der Hektaranzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Nach Art. 44 Abs. 1 leg. cit. gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

Nach Art. 42 Abs. 5 leg. cit. können die Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien und der Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten anzugleichen.

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004, ABl. L 141 vom 30. April 2004, Seite 1, lautet wie folgt (auszugsweise):

"Artikel 7

Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche

1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß diesem Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach

Artikel 43 der genannten Verordnung zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche der Flächenstilllegungen und der Zahlungsansprüche, die gemäß

Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.

...

2. Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der vom Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.

..."

Nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004, ABl. L 141 vom 30. April 2004, Seite 18, wird die Beihilfe, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der ermittelten Fläche liegt, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof dagegen, dass die belangte Behörde den Almobmann hinsichtlich der Angaben zur Futterfläche als Vertreter des Beschwerdeführers ansah. Es gäbe zwar eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der Alm und dem Beschwerdeführer, dass Letzterer Vieh auf die Alpe treiben dürfe, wofür er Almgeld zu bezahlen habe. Doch könne daraus nicht auf die Vertretereigenschaft des Almobmannes geschlossen werden, zumal der belangten Behörde bekannt sei, dass in den jährlich vom Almbewirtschafter abzugebenden Flächenbogen, der Flächennutzungsliste sowie auf der Almauftriebsliste Eintragungen ausschließlich vom Almbewirtschafter vorgenommen würden. Auf der Almauftriebsliste habe auch der Almbetreiber bestätigt, dass die Alm eine Gesamtfutterfläche von 95,8 ha ausweise. Erst aus den AMA-Bescheiden könne der Beschwerdeführer ersehen, ob und bejahendenfalls wie viel er an Förderung durch seine Alpung erhalte.

Was die Kompression betreffe, hätte die belangte Behörde nicht von den bereits korrigierten Flächendaten betreffend das Referenzjahr 2004 ausgehen dürfen und diese in Beziehung zu der für das Jahr der Kompression beantragten Almfutterfläche zu setzen gehabt. Viel mehr hätte auch für das Jahr der Kompression bereits von der korrigierten Almfutterfläche ausgegangen werden müssen.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst vor, dass die Eintragungen in dem jährlich vom Almbewirtschafter abzugebenden Flächenbogen, der Flächennutzungsliste sowie auch der Almauftriebsliste vom Almbewirtschafter vorgenommen würden. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass von ihm gehaltene, in seinem Eigentum befindliche Tiere auf die Alm aufgetrieben wurden und dort unter der Obhut des Almbewirtschafters weideten. Nach § 1029 Abs. 1 zweiter Satz ABGB wird aber von dem, der einem anderen eine Verwaltung anvertraut hat, vermutet, dass er ihm auch die Macht eingeräumt hat, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Die belangte Behörde konnte daher im Sinne dieser Bestimmung davon ausgehen, dass der Almbewirtschafter vom Beschwerdeführer bevollmächtigt war, "alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist". Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer weder bei der Erlassung des Bescheides vom 27. Jänner 2004 noch der Erlassung des Abänderungsbescheides vom 29. Juli 2004 vorbrachte, der von T.S. gestellte Antrag wäre nicht zu berücksichtigen gewesen. Auch deshalb durfte daher die Behörde davon ausgehen, dass der Almbetreiber (im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung) auch zur Antragstellung bei der Behörde im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt war (vgl. zur Verwaltervollmacht etwa VwSlg. 4320/A). Konnte aber die Behörde demnach (auch) vom Vorliegen einer Prozessvollmacht bei Abgabe der bezughabenden Erklärungen für das Jahr 2003 durch den Almbewirtschafter T.S. ausgehen, dann durfte sie auch die unrichtige Angabe hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Fläche dem Beschwerdeführer zurechnen. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher insoweit keine Rechtswidrigkeit seines Inhaltes an.

Soweit aber der Beschwerdeführer bemängelt, die belangte Behörde sei zu Unrecht bei der Kompression von den korrigierten Flächenausmaßen für das Jahr 2004 ausgegangen und habe diese den von ihm beantragten Flächen gegenüber gestellt, so hat insoweit die Behörde zutreffend auf Art. 7 Z. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 verwiesen, wonach auf die angemeldete Hektarzahl abzustellen ist.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltendgemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II. Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 17. Juni 2009

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