VwGH 2008/16/0171

VwGH2008/16/017129.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache der E Immobilien Verwertung GmbH in W, vertreten durch die HOUF Wirtschaftsprüfer + Steuerberater GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Oktober 2008, GZ RV/1353- W/05, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides des Finanzamtes vom 18. Mai 2004, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass das Finanzamt mit Erledigung vom 18. Mai 2004 die Grunderwerbsteuer für die Beschwerdeführerin festgesetzt hat. Mit Antrag vom 9. Mai 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 299 BAO, weil sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise.

Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 24. Juni 2005 ab. Eine dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde fühlt sich die Beschwerdeführerin im "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens" verletzt.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008, 2008/16/0171-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerdeführerin auf, verschiedene der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben, darunter, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt bezeichnen. Die Versäumung der dafür festgesetzten Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

Im fristgerecht eingebrachten Mängelbehebungsschriftsatz führt die Beschwerdeführerin aus, der belangte Bescheid werde dahingehend angefochten, dass "für die steuerliche Beurteilung der Spaltung das Vorliegen eines Teilbetriebes zu Unrecht verneint und daher die Bestimmungen des Art 6 UmgrStG zu Unrecht nicht angewendet werden." Zu "dieser Beurteilung" sei die belangte Behörde deshalb gelangt, weil "auf Grund von Verfahrensmängeln die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des Vorliegens eines Teilbetriebes unterlassen worden" seien. Durch den angefochtenen Bescheid werde die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens verletzt."

Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin jedoch das Recht, indem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet. Mit der geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften verwechselt die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Februar 2007, 2006/15/0344, und das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0202). Auch mit den Ausführungen, die belangte Behörde habe das Vorliegen eines Teilbetriebes zu Unrecht verneint und Art. 6 UmgrStG zu Unrecht nicht angewendet, bezeichnet die Beschwerdeführerin kein subjektiv öffentliches Recht, in dem sie verletzt sein könnte, sondern liefert allenfalls eine Begründung, weshalb die belangte Behörde im Instanzenzug dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nicht gefolgt ist.

Die Beschwerdeführerin ist daher dem erwähnten Mängelbehebungsauftrag insoweit er den Beschwerdepunkt betrifft, nicht nachgekommen. Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassung der Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 29. Jänner 2009

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