VwGH 2008/15/0326

VwGH2008/15/032624.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 3. November 2008, Zl. RV/0550- L/06, betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2005 (mitbeteiligte Partei: Wirtschaftsverband M in A), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Bei der mitbeteiligten Partei handelt es sich um einen Gemeindeverband in Oberösterreich, dessen Zweck die Planung und Erschließung eines Betriebsansiedlungsgebietes ist.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei Vorsteuern u.a. im Zusammenhang mit der Errichtung einer Aufschließungsstraße geltend gemacht habe und nunmehr weitere Vorsteuern aus den Kosten der Verbreiterung der bestehenden Bundesstraße berücksichtigt wissen wolle.

Der Ansicht des Prüfers folgend versagte das Finanzamt mit Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2003 bis 2005 den Vorsteuerabzug aus der Errichtung und den Ausbau besagter Straßen mit der Begründung, dass es sich bei der Errichtung und der Erhaltung von Straßen um eine hoheitliche Tätigkeit handeln würde.

Der von der mitbeteiligten Partei dagegen eingelegten Berufung gab die belangte Behörde im hier strittigen Punkt des Vorsteuerabzugs Folge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 2011, 2008/15/0299, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Gründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen ist auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. November 2011

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