VwGH 2008/15/0196

VwGH2008/15/019627.8.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M S in B, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer und Dr. Johannes Hilber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 2. April 2008, GZ RV/0786-I/06, betreffend Einkommensteuer 2004, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184;
EStG §16 Abs1;
EStG §4 Abs4;
BAO §184;
EStG §16 Abs1;
EStG §4 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer erzielte - neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit "Transportbegleitung". Bei der Ermittlung des Gewinnes für das Jahr 2004 machte er Fahrtaufwendungen geltend, die er unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes und einer mit einem Pkw Citroen Picasso Xsara betrieblich zurückgelegten Fahrtstrecke von 36.135 km errechnete.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Pkw werde überwiegend für den Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers genutzt. Eine Ermittlung des Fahrtaufwandes unter Ansatz des amtlichen Kilometergeldes sei nicht möglich, der Aufwand sei vielmehr nach den tatsächlich angefallenen Ausgaben zu bemessen. Das Finanzamt schätzte diesen Aufwand mit 7.267,18 EUR.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung und begehrte die Bemessung der Fahrtskosten mit dem amtlichen Kilometergeld.

Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er brachte vor, der Pkw werde zwar zu mehr als 50% gewerblich genutzt, aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie den LStR ergebe sich jedoch, dass sowohl einem Arbeitnehmer als auch einem Selbständigen das Kilometergeld für 30.000 km im Kalenderjahr jedenfalls zustehe.

Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde über deren Vorhalt Leasingverträge betreffend den in Rede stehenden Pkw vor und gab anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 24. Oktober 2007 ergänzend an, er habe seine Betriebsausgaben für den Pkw nicht aufgezeichnet, weil ihm eine Berechnung der Kosten anhand des Kilometergeldes empfohlen worden sei. Neben den Kosten für Diesel und Leasing seien keine zusätzlichen großen Aufwendungen angefallen. Der durchschnittliche Verbrauch des Fahrzeuges habe ca. sechs Liter per 100 Kilometer betragen. Das Fahrzeug sei im Jahr 2004 zu 70% betrieblich und zu 30% privat genutzt worden.

Trotz eines entsprechenden Ersuchens der belangten Behörde gab der Beschwerdeführerin lediglich die Leasingkosten, nicht jedoch die weiteren tatsächlich angefallenen Kosten für den Betrieb des Fahrzeuges konkret bekannt.

Die belangte Behörde nahm eine Schätzung der Fahrtkosten vor. Dabei wurden ein durchschnittlicher Preis pro Liter Diesel im Jahr 2004 von 0,85 EUR, das vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Leasingentgelt von monatlich 200,02 EUR und pauschale Beträge für Versicherungen und Steuern sowie sonstige Kosten (Öl, Vignette, etc) zu Gunde gelegt. Auf diese Weise errechnete sich für die betrieblichen Fahrtkosten ein Betrag von 4.443,05 EUR.

Diese Schätzung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Trotz ausdrücklichen Ersuchens gab er hiezu keine Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und berücksichtigte Fahrtkosten nur mehr im Ausmaß von 4.443,05 EUR als Betriebsausgaben.

Das Fahrzeug Citroen Picasso Xsara sei im Jahr 2004 für Zwecke der Transportbegleitung überwiegend, und zwar zu 70%, betrieblich in Verwendung gestanden. Das Fahrzeug sei somit im Jahr 2004 dem Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes "Transportbegleitung" zuzurechnen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 mit dem Fahrzeug

36.135 km betrieblich gefahren. Da er keine Aufzeichnungen über die mit der Nutzung des Fahrzeuges verbundenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten geführt habe, müssten diese Aufwendungen geschätzt werden.

Die Schätzung sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Zur Höhe der geschätzten Kosten habe er keine Einwendungen erhoben, sodass die Schätzung diesbezüglich unbestritten geblieben sei.

Das amtliche Kilometergeld stelle auf eine durchschnittliche Jahreskilometerleistung von 15.000 km ab. Bei einer höheren Kilometerleistung führe es im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten zu Verzerrungen. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz des amtlichen Kilometergeldes besteht nicht.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich als im Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Einkommensteuer verletzt, weil - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - die Fahrtaufwendungen rechtmäßigerweise nicht auf der Grundlage der durch die Nutzung des Pkw tatsächlich angefallenen Ausgaben, sondern unter Ansatz des amtlichen Kilometergeldes zu berechnen gewesen wären. Bei Fahrten von mehr als 30.000 km pro Jahr könne der Steuerpflichtige entweder das Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten geltend machen (Wahlrecht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Fahrtkosten stellen Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 dar.

Fahrtaufwendungen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (vgl. die hg Erkenntnisse vom 20. Februar 2008, 2005/15/0074, und vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Fehlen eines exakten Kostennachweises, wenn also die Behörde die Fahrtaufwendungen zu schätzen hat, die Schätzung hinsichtlich eines im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Fahrzeuges, dessen Fahrtleistung 30.000 Kilometer pro Jahr nicht übersteigt, mit dem amtlichen Kilometergeld grundsätzlich nicht rechtswidrig ist (vgl. nochmals das hg Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, und das hg Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 97/14/0140). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, BAO3, § 184 Tz 12).

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Fahrtkosten nicht unter Heranziehung des amtlichen Kilometergeldes, sondern unter möglichst weitgehender Bedachtnahme auf die ermittelten, tatsächlich angefallenen Kosten geschätzt und in dieser Höhe als Betriebsausgabe anerkannt hat. Zwar ist es nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde den geleasten Pkw dem Betriebsvermögen des Beschwerdeführers zugeordnet hat, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise, dass das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut dem Beschwerdeführer zugekommen wäre. Dieser Umstand beeinträchtigt jedoch nicht die Schlüssigkeit der Schätzung, hat doch die belangte Behörde ohnedies Mietaufwendungen in Form von Leasingraten berücksichtigt.

Die Beschwerde wendet sich auch gegen das Schätzungsergebnis, indem sie vorbringt, die belangte Behörde habe bei der Schätzung die Leasingraten, Dieselkosten sowie weitere Kosten für "Versicherung, Steuern, Öl, Vignette usw." anerkannt, es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die mit der Nutzung des Fahrzeugs einhergehende Wertminderung durch Abnutzung und Verschleiß nicht berücksichtigt worden sei. Dies gelte auch für Reifenkosten, Servicekosten, etc.

Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dass im gegenständlichen Fall das wirtschaftliche Eigentum am Leasing-Pkw dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, behauptet er nicht; er wendet sich auch nicht dagegen, dass die belangte Behörde den Leasingraten als Entgelt für die Nutzungsüberlassung Betriebsausgabencharakter zugebilligt hat. Solcherart zeigt der Beschwerdeführerin nicht auf, in welcher Weise die Wertminderung des Pkw bei ihm (zusätzlich zu den Leasingraten) zu Aufwendungen geführt hätte. Hinsichtlich der weiteren in der Beschwerde angesprochenen Kosten, wie der Reifen- und Servicekosten, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass ihm die belangte Behörde die Schätzung zur Stellungnahme vorgehalten hat und es seine Sache gewesen wäre, im Verwaltungsverfahren konkrete Einwendungen vorzubringen, also einzelne Aufwendungen der Art und der Höhe nach konkret darzutun.

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich auf Erlässe des Bundesministers für Finanzen beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass Erlässe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine subjektiven Rechte einräumen (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2002/14/0140).

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. August 2008

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