Normen
EStG §99;
FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §21 Abs2;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs5;
FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
EStG §99;
FinStrG §21 Abs1;
FinStrG §21 Abs2;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs5;
FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe:
1. als steuerlich Verantwortlicher der G. GmbH
a) vorsätzlich durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer von
S 435.003,00 und an Umsatzsteuer von S 202.840,00 bewirkt, indem er Umsätze und die Gewinne daraus nicht vollständig erklärt habe,
b) fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Bekanntgabe der an ausländische, in Österreich lediglich beschränkt steuerpflichtige Prostituierte bezahlten Provisionen gegenüber der Abgabenbehörde, eine Verkürzung der Abzugssteuer im Sinne des § 99 EStG 1988 betreffend die Jahre 1995 bis 2001 von insgesamt S 474.638,00 bewirkt, sowie
2. als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer von
S 48.400,00 und an Umsatzsteuer von S 20.470,00 bewirkt, indem er Reparaturaufwendungen für den nicht von der Vermietung umfassten Teil seines Hauses zu Unrecht als "Betriebsausgaben" geltend gemacht habe.
Er habe hiedurch zu 1a. und 2. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu 1b. das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhinterziehung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von EUR 12.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen, verurteilt.
In der Begründung führte die Finanzstrafbehörde erster Instanz aus, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum der steuerlich Verantwortliche der G. GmbH - die ein Bordell betrieben habe - gewesen sei und zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen habe.
Als steuerlich Verantwortlicher der G. GmbH habe der Beschwerdeführer die 1997 erzielten Umsätze und Gewinne der Gesellschaft nicht vollständig offen gelegt und dadurch eine Verkürzung an Umsatz- und Kapitalertragsteuer herbeigeführt. Zudem habe die Gesellschaft von 1995 bis 2001 Provisionen an in Österreich beschränkt steuerpflichtige Prostituierte nicht offengelegt gelegt, weil sich der Beschwerdeführer nicht erkundigt habe, ob diese Vorgangsweise den Abgabenvorschriften entspreche. Dies habe eine Verkürzung der 20%igen Abzugsteuer im Sinne des § 99 EStG 1988 zur Folge gehabt.
Im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung habe der Beschwerdeführer 1997 Reparaturaufwendungen für nicht vermietete Liegenschaftsteile geltend gemacht und dadurch eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer bewirkt. Diesbezüglich zeige sich der Beschwerdeführer geständig und es liege ein Gutachten vor, laut welchem die gegenständlichen Reparaturaufwendungen nicht vermietete Liegenschaftsteile betroffen hätten.
Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer im strafrelevanten Zeitraum der steuerlich Verantwortliche der G. GmbH gewesen sei, sei zunächst relevant, dass die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer oft gewechselt hätten und ein als Zeuge einvernommener Geschäftsführer nicht einmal gewusst habe, wer der Steuerberater der Gesellschaft gewesen sei. Dies weise darauf hin, dass die Geschäftsführer nur vorgeschoben worden seien, für jemand, der nicht auftreten wolle. Zudem sei relevant, dass die G GmbH im Mai 2001 in Konkurs verfallen sei und der Beschwerdeführer die abgenützte Betriebseinrichtung der Gesellschaft in Anrechnung auf eine weit über dem Wert der Einrichtung liegende Mietzinsforderung übernommen habe. Weiters habe die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Masseverwalter angeboten, als Ablöse für eine allfällige Geschäftsführerhaftung - die nach Einschätzung des Masseverwalters nicht zum tragen komme, weil die Ehefrau erst kurz vor Konkurseröffnung zur Geschäftsführerin bestellt worden sei - den Betrag von S 50.000,00 an die Konkursmasse zu bezahlen. Auch dadurch werde das "Familienunternehmen (Beschwerdeführer)" bestätigt.
Dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Verantwortung, nicht nur Eigentümer der von der G. GmbH angemieteten Räumlichkeiten und Berater der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer gewesen sei, sondern alles entschieden habe, gehe aus den Einvernahmen der Zeugen Vida J., Irina S, Irene K, Szilvia P, Gisela O., Anita N, Monika H., Sandorne S., Csorba G., Timea O., Betalanne B., Gernot H., Elisabeth S., Susanne R. und Anna T. sowie aus vorgefundenem Schriftverkehr des Beschwerdeführer hervor. So habe der Beschwerdeführer etwa um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Führung eines Bordells angesucht und anlässlich einer Vorsprache bei der Fremdenpolizei angefragt, "wie er in Zukunft vorzugehen hätte, damit er 'sein' Geschäft legal betreiben könne".
Dass die G. GmbH Getränke schwarz bezogen habe, gehe aus der Zeugenaussage des Lieferanten Helmut H. und aus Unterlagen hervor, die im Rahmen von Hausdurchsuchungen beschlagnahmt worden seien.
Glaubwürdig sei, dass dem Beschwerdeführer das Problem der Abzugsteuern nicht bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich aber entsprechend erkundigen müssen, zumal es steuerliches Allgemeinwissen darstelle, dass das Bruttoeinkommen der freiberuflich tätigen Prostituierten nicht dem Nettoeinkommen entsprechen könne.
Der Beschwerdeführer habe sich im November 1996 einer Operation unterzogen und sei anschließend bis 8. Jänner 1997 auf Kur gewesen. Die Erkrankung stelle jedoch keine Entschuldigung dar, weil der Beschwerdeführer die Geschäfte nachher weitergeführt habe und ihm von den behandelnden Ärzten ein rascher Genesungsfortschritt bescheinigt worden sei.
Die Position des Beschwerdeführers in Bezug auf die G. GmbH wertete die Finanzstrafbehörde erster Instanz als solche eines steuerlichen Verantwortlichen, dem die Beachtung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zugekommen sei. Hinsichtlich der Vermietungstätigkeit wäre der Beschwerdeführer der Abgabepflichtige gewesen, den diese Verpflichtungen getroffen haben.
Der Beschwerdeführer habe daher hinsichtlich der Abzugssteuern, da im Irrtum befindlich, eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG und hinsichtlich der übrigen Fakten eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Bei der Ausmessung der Geldstrafe wertete die Finanzstrafbehörde erster Instanz das abgelegte Teilgeständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seine Erkrankung und die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit als mildernd, den langen Tatzeitraum hingegen als erschwerend, weshalb eine Geldstrafe im Ausmaß von EUR 12.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen) dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters entsprechend sei.
Gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer und vom Amtsbeauftragten berufen.
Der Beschwerdeführer begehrte die Einstellung des Verfahrens mit Ausnahme des Faktums "Reparaturaufwendungen 1997", bei welchem er eine fahrlässige Vorgangsweise einräumte, in eventu das angefochtene Erkentnnis aufzuheben und der erstinstanzlichen Behörde die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen, in eventu die über ihn verhängte Geldstrafe herabzusetzen.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass die Führung eines "Nachtbetriebes" nicht mit anderen Branchen vergleichbar sei. Es sei allgemein bekannt, dass sich viele Personen in diesem Geschäft versuchen, aber letztlich daran scheitern würden. Aus dem oftmaligen Wechsel der Geschäftsführer könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass diese nur vorgeschoben gewesen seien.
Durch die Übernahme der Betriebseinrichtung im Konkurs habe der Beschwerdeführer versucht, seinen Schaden zu mindern. Er habe keine entsprechende Konkursquote erwartet und daher die Ausscheidung des Inventars beantragt.
Die Vorsprache bei der Fremdenpolizei und der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Führung eines Bordells habe der Sicherung der Mieteinnahmen gedient. Der Beschwerdeführer sei als Eigentümer der Liegenschaft auf der sich der Betrieb der G. GmbH befinde, gehalten gewesen, die "Prostitutionsgenehmigung" zu beantragen und andere behördliche Agenden wahrzunehmen, weil er den Betrieb vermietet habe.
Dass der Beschwerdeführer von diversen Prostituierten als Chef bezeichnet worden sei, sei darin begründet, dass er Eigentümer der Liegenschaft sei, in der Nähe des Betriebes wohne und aus der Vermietung Einkünfte erziele. Überdies habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er den Geschäftsführern zu Beginn ihrer Tätigkeit beratend zur Seite gestanden sei.
Auffällig sei, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt worden sei, obwohl umfassende Atteste vorgelegt worden seien, die zeigten, dass der Beschwerdeführer schwer herzkrank sei und gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Tätigkeit eines faktischen Geschäftsführers auszuüben.
In Bezug auf die Schwarzeinkäufe seien keine den Beschwerdeführer belastenden Feststellungen getroffen worden. Abgesehen davon handle es sich bei der Zuschätzung 1997 um einen Sicherheitszuschlag, den die Finanzstrafbehörde nicht verifiziert habe.
Die nicht abgeführte Abzugssteuer könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, da er für die Abfuhr nicht verantwortlich gewesen sei. Abgesehen davon wäre ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen.
Betreffend das Faktum "Reparaturaufwand 1997" erachte sich der Beschwerdeführer beschwert, weil er wegen der vorsätzlicher Begehung schuldig gesprochen worden sei, obwohl er sich nur einer fahrlässigen Begehung schuldig bekannt habe. Die Reparaturrechnung habe sich auf das gesamte Haus bezogen und der Privatanteil sei lediglich irrtümlich nicht herausgerechnet worden.
In Anbetracht des Überwiegens der Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe überhöht. Als mildernd wäre auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Mietzinsausfall von mehr als S 1.000.000,00 erlitten habe, sich seit Jahren wohl verhalte, und das Faktum "Abzugssteuern 1995 bis 2001", so überhaupt, in einem die Schuld ausschließenden Rechtsirrtum begangen habe.
Vom Amtsbeauftragten wurde in der Berufung gegen das Strafausmaß darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber angedrohte Strafrahmen EUR 137.210,93 betrage und die tatsächlich verhängte Geldstrafe nicht einmal 10 % des Strafrahmens erreiche. Der Milderungsgrund der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit käme nicht zum Tragen, weil der Beschwerdeführer noch immer steuerlich erfasst sei. Spezial- und generalpräventive Überlegungen würden für eine Erhöhung der Geldstrafe sprechen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Faktums "Reparaturaufwendungen 1997" nur das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wurde teilweise Folge gegeben, indem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 21.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Wochen) verhängt wurde.
Begründend führt die belangten Behörde aus, dass als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung auch Personen in Betracht kämen, die die Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen bloß faktisch wahrnähmen. Auch im Falle des Wahrnehmenden erfolge das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Hinwies auf Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I3 RZ 5 zu § 33, sowie die im Judikatteil angeführten Entscheidungen E 30, 35, 49, 78, 107, 126; Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anmerkung 5 zu § 33; Fellner, FinStrG Band I Rz. 7, 12, 13 zu § 33 mit zahlreichen Judikatzitaten).
Die Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für diesen der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlange keine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter könne folglich jeder sein, der einen Abgabepflichtigen - befugt oder unbefugt - vertrete oder dessen Angelegenheiten sonst wie wahrnehme. Ein solcher faktischer Geschäftsführer einer GmbH sei finanzstrafrechtlich verantwortlich.
Betreffend das Faktum "Schwarzumsätze 1997" sei der Aktenlage folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die Steuererklärungen der G. GmbH für das Jahr 1997 seien im Oktober 1998 beim Finanzamt eingereicht und erklärungsgemäß veranlagt worden.
Anlässlich einer im Dezember 2000 durchgeführten Hausdurchsuchung seien Unterlagen aufgefunden worden, die Schwarzeinkäufe der Gesellschaft dokumentierten. Anhand der Schwarzeinkäufe habe sich - bei Anwendung der aus dem Rechenwerk der G. GmbH ersichtlichen Rohaufschläge - für das Jahr 1997 eine monatliche Zuschätzung von S 150.000,00 ergeben.
Die Schwarzeinkäufe hätten insbesondere das Jahr 1997 betroffen, in dem die G. GmbH weit niedrigere monatliche Umsätze erklärt habe als sonst. Ausgehend davon sei der durchschnittliche Monatsumsatz der Jahre 1995, 1996 und 1998 auch 1997 zum Ansatz gebracht und auf ein Jahr hochgerechnet worden. Bei der Hochrechnung sei berücksichtigt worden, dass der Betrieb der G. GmbH 1997 - aufgrund von Straßenbauarbeiten - zwei Monate geschlossen gewesen sei. Der hochgerechnete Jahresumsatz 1997 sei, wegen des Einwandes des Beschwerdeführers, dass es aufgrund der Bauarbeiten auch zu einem Umsatzrückgang gekommen sei, zudem um 10% vermindert worden. Vom solcherart ermittelten tatsächlichen Umsatz 1997 sei der erklärte Umsatz in Abzug gebracht und auf diese Weise der offenkundig verheimlichte Umsatz errechnet worden. Für 1997 sei daher kein Sicherheitszuschlag verhängt, sondern ein konkret ermittelter Erlös im Schätzungswege vorgeschrieben worden.
Die mit den Schwarzumsätzen erzielten Gewinne seien offensichtlich auf Veranlassung des oder der Entscheidungsträger der G. GmbH ausgeschüttet worden. Wer nun der oder die Entscheidungsträger des Unternehmens gewesen seien, ergebe sich aus den von der Prüfungsabteilung Strafsachen und dem Betriebsprüfer zusammen getragenen Beweismitteln.
So hätten beispielsweise Szilivia D., Gyulane C., Sandorne S. Betalanne B. und Timea O. anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Fremdenpolizei den Beschwerdeführer als "Chef" bezeichnet. Gyulane C., Sandorne S. Betalanne B. und Timea O. hätten weiters angegeben, dass sie für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich S 5.760,00 an den Beschwerdeführer bezahlt hätten. Mit dem Beschwerdeführer hätten sie die Arbeitsbedingungen und die Getränkeprovisionen vereinbart. Der Beschwerdeführer habe ihnen auch gesagt, was sie für den Geschlechtsverkehr zu verlangen hätten. Der Umstand, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Getränkeprovisionen nicht mehr ausbezahlt worden seien, habe zu vielen Diskussionen zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer geführt.
Einer Mitschrift der Kriminalpolizei in T. sei zu entnehmen, dass die Mädchen "für das Badezimmer" S 1.200,00 an den Beschwerdeführer zu bezahlen gehabt hätten und von diesem S 500,00 fürs Tanzen erhalten würde. Der Beschwerdeführer zahle die Agenturen nicht und bekomme schwer Mädchen. Keiner vertraue dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer misshandle die Mädchen nicht mit Gewalt, nötige diese aber durch Druck und sexuell, und verlange von ihnen auch S 1.000,00 Kaution, die er nicht mehr zurückgebe. Die Frau des Beschwerdeführers sei als Gesellschafterin ausgeschieden. Der Beschwerdeführer arbeite aber jetzt mit Irina S. zusammen.
Irina S. sei von verschiedenen Behörden (Prüfungsabteilung Strafsachen, Gendarmerie, Kriminalpolizei) einvernommen worden und habe am 7. April 1999 angegeben, dass der Beschwerdeführer mit dem Bordell der G. GmbH nichts zu tun habe. Demgegenüber habe Irina S. am 21. Februar 1999 ausgesagt, dass sie nicht gewusst habe, dass die im Lokal beschäftigten Prostituierten einen Aufenthaltstitel benötigen würden. "Weiters habe über diese Vorgangsweise auch ihr Chef (der Beschwerdeführer) nicht Bescheid gewußt." Auch am 12. Februar 1999 sei der Beschwerdeführer von Irina S. als ihr "unmittelbarer Chef" bezeichnet worden.
Ildiko Anna T. (Anm: gemeint wohl Irene K.),Szilvia P., Gisela O., Anita N. und Monika H. hätten gegenüber der Fremdenpolizei den Beschwerdeführer als "Chef" des von der G. GmbH betriebenen Bordells angegeben.
Der Beschwerdeführer werde von den Befragten als "Chef" gesehen, der die Handlungsabläufe im Bordell festlege und richtungsweisende Entscheidungen treffe, wobei die Bezeichnung "Chef" - ausgehend von der Aktenlage - nicht als Spitzname oder dergleichen angesehen werden könne. Die Aussagen der Befragten stünden auch im Einklang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, der im Februar 1999 bei der Fremdenpolizei als Eigentümer des Bordells vorgesprochen und um Auskunft ersucht habe, wie er in Zukunft vorzugehen hätte, damit er sein Geschäft legal betreiben könne.
Laut Protokoll einer Telefonüberwachung habe der Beschwerdeführer auch die im Bordell erwirtschafteten Erlöse und Geldflüsse kontrolliert.
Aufschlussreich seien auch die Aussagen der befragten handelsrechtlichen Geschäftsführer der G. GmbH:
So die Aussage des Gernot H, der vor der Prüfungsabteilung Strafsachen angegeben habe, dass der Beschwerdeführer die Einstellungsgespräch geführt habe. Die den Prostituierten zustehenden Beträge seien laut Gernot H. von individuellen Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau abhängig gewesen.
Egon M. habe angegeben, dass ihn der Beschwerdeführer gefragt habe, ob er nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer werden wolle. Die Entlohnung sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden. Warenbestellungen hätte Egon M. oder der Beschwerdeführer aufgegeben. Egon M. habe die Rechnungen über den Einkauf entweder zur Tagesabrechnung gelegt oder dem Beschwerdeführer übergeben. Den Kontakt mit dem Steuerberater habe wahrscheinlich der Beschwerdeführer aufrechterhalten. Egon M. kenne den Steuerberater nicht.
Mathias W. habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht nur der Hausbesitzer sondern auch der "Lokalbetreiber" gewesen sei. Die Aufgabenverteilung habe sich so dargestellt, dass der Beschwerdeführer für die Einstellung des Personals, diverse organisatorische Angelegenheiten und im allgemeinen auch für den Wareneinkauf zuständig gewesen sei. Die Tagesabrechnungen habe die Barfrau Irina S. gemacht. Irina S, habe das Geld im Keller hinterlegt, wo es der Beschwerdeführer am Morgen abgeholt habe. Die Getränkeprozente und die Separeepreise habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit Irina S. festgelegt.
Aufschlussreich sei auch die Aussage von Ildiko Anna T., die angegeben habe, dass ihr der Beschwerdeführer ein monatliches Gehalt von S 19.000,00 und Einsicht in die geschäftliche Tätigkeit versprochen habe. Bereits nach wenigen Tagen sei Ildiko Anna T. jedoch klar gewesen, dass der Beschwerdeführer die Geschäfte selbst führen und auch nicht aus der Hand geben wolle. Der Beschwerdeführer sei täglich im Lokal gewesen, habe die Einkäufe getätigt und kontrolliert und die Diensteinteilung gemacht. Weiters habe der Beschwerdeführer die Mädchen angestellt, die Abrechnungen kontrolliert und das Geld übernommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Gesellschafterin der G. GmbH gewesen, habe aber in der Firma nichts zu reden gehabt. Dies wisse Ildiko Anna T. deswegen, weil der Beschwerdeführer seine Ehefrau einmal mit den Worten zurückgewiesen habe: "Wenn dir einmal etwas gehört, dann kannst du mitreden".
Im Finanzstrafakt liege auch Schriftwechsel des Beschwerdeführers mit Behörden auf, in welchem sich der Beschwerdeführer als Hausherr und Verantwortlicher für den Bordellbetrieb bezeichne. Dieser eigenen Beurteilung des Beschwerdeführers sei nichts hinzuzufügen. Offenkundig sei dem Beschwerdeführer im strafrelevanten Zeitraum die Rolle des alleinverantwortlichen faktischen Geschäftsführers der G. GmbH zugefallen. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schwarzeinkäufe und Umsätze angeordnet und die daraus resultierenden "Erlöse" für seine privaten Zwecke abgezweigt habe.
In Bezug auf das Faktum "Abzugssteuer 1995 bis 2001" führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Grund und Höhe der Abzugssteuern nicht beanstande, wohl aber seine Verantwortlichkeit.
Diesbezüglich sei auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Faktum "Schwarzumsätze 1997" zu verweisen. Auch bei der Abzugsteuer gehe es nicht um Dispositionen hinsichtlich des Tagesgeschäftes, sondern um grundsätzliche strategische Entscheidungen, die in der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als "Chef" des Bordells gelegen wären. Bei der im gegenständlichen Fall gegebenen Verpflichtung gegenüber dem Fiskus handle es sich aber um steuerliches Spezialwissen, das nach Einschätzung der belangten Behörde auch einem Brancheninsider nicht mit ausreichender Deutlichkeit bekannt gewesen sein müsse.
Die Rechtslage sei aber erfragbar gewesen und - da als solche leicht fasslich - auch für einen steuerlichen Laien durchaus nachzuvollziehen. Dem Beschwerdeführer wäre es daher möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Auskünfte zu erfragen. Dies sei nicht geschehen, weshalb der Beschwerdeführer betreffend dieses Faktum eine fahrlässige Abgabenverkürzung zu verantworten habe.
Der Hinweis auf seine schwere Erkrankung, die Zweifel an der Ausübung der faktischen Wahrnehmung der Entscheidungsgewalt im Bordell erwecken solle, könne den Beschwerdeführer nicht entlasten. Die "Schwarzumsätze 1997" seien kein Ergebnis mehrtägiger oder allenfalls mehrwöchiger Manipulationen, sondern zeitlich weit gespannt. Die unterbliebene Abfuhr der Abzugssteuern betreffe überhaupt die Jahre 1995 bis 2001. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach seiner Bypassoperation am 19. November 1996 letztendlich am 8. Jänner 1997 in häusliche Pflege entlassen worden, wobei der Aktenlage nicht zu entnehmen sei, dass er in der Folge handlungsunfähig gewesen wäre.
Der Strafrahmen, innerhalb dessen die Geldstrafe auszumessen sei, belaufe sich umgerechnet auf bis zu EUR 132.225,60. Als mildernd sei die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, dessen Erkrankung, der Zeitablauf und die Schadensgutmachung anzusehen, als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe, teilweise über einen langen Zeitraum hinweg.
Wenngleich der Aspekt der Spezialprävention in Anbetracht des Alters und des nunmehrigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stark in den Hintergrund getreten sei, müsse im gegenständlichen Fall auch das Gebot einer ausreichenden generalpräventiven Wirkung der Strafsanktionen bedacht werden, zumal den Entscheidungsträgern im Milieu des Beschwerdeführers in der Regel nur eine eingeschränkte Akzeptanz der Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung zuzugestehen sei. Diese Personen seien dem Vernehmen nach eher bereit, die Befolgung der abgabenrechtlichen Vorschriften als vernachlässigbaren Aspekt ihrer Geschäftstätigkeit zu beurteilen, weshalb es grundsätzlich einer strengen Bestrafung bedürfe. So gesehen wäre eine empfindliche Strafe im Ausmaß von beispielsweise EUR 40.000,00 bis EUR 50.000,00 angebracht.
Zu bedenken sei aber das manche Brachenkollegen des Beschwerdeführers jeden Kontakt mit den Abgabenbehörden meiden würden, wohingegen der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde keinen derart konsenslosen Eindruck erweckt habe. Der Beschwerdeführer habe sich zudem trotz seiner Erkrankung auf das Verfahren eingelassen, obwohl er diese zur Verfahrensverzögerungen hätte nutzen können. Diese Aspekte und die vom Beschwerdeführer geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien zu honorieren und würden es der belangten Behörde ermöglichen, eine Geldstrafe von lediglich EUR 21.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Wochen) als tat- und schuldangemessen zu verhängen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Entscheidung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 97/14/0134, mwN). Ein solcher Fehler haftet der behördlichen Sachverhaltsermittlung im Beschwerdefall nicht an.
Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer nicht als steuerlich Verantwortlicher der G. GmbH qualifiziert werden könne, weil er nie Geschäftsführer der G. GmbH gewesen sei und deren Betrieb nie geführt sondern lediglich verpachtet habe. Zugunsten des Beschwerdeführers habe sich eine Pachtzinsforderung von S 1.147.300,00 angehäuft, was zeige, dass die einzelnen Geschäftsführer der G. GmbH offensichtlich keine Gewinne erwirtschaftet hätten, was zu deren Ablöse und zur Aufgabe oder Kündigung des Pachtvertrages geführt habe. Als Eigentümer der Liegenschaft und Verpächter des Betriebes sei der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die für den Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beantragen und auch andere behördliche Agenden wahrzunehmen. Dass der Beschwerdeführer von diversen Personen als "Chef" bezeichnet worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass er Eigentümer der Liegenschaft sei, in unmittelbarer Nähe des Betriebes wohne und als Vermieter kraft Gesetzes berechtigt sei, im Bestandobjekt Nachschau zu halten. Der Beschwerdeführer habe auch selbst darauf hingewiesen, dass er den jeweiligen Geschäftsführern speziell zu Beginn ihrer Tätigkeit beratend zur Seite gestanden sei. Auch die vorgelegten ärztlichen Atteste, die bestätigen würden, dass der Beschwerdeführer schwer herzkrank sei und gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Tätigkeit eines faktischen Geschäftsführers auszuüben, seien nicht entsprechend verwertet worden.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem - bereits in der Berufung erstatteten - Beschwerdevorbringen ausführlich auseinandergesetzt hat und unter Bezugnahme auf zahlreiche übereinstimmende Zeugenaussagen sowie auf in den Verwaltungsakten erliegende Urkunden in unbedenklicher Weise zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner diesbezüglichen Verantwortung - der faktische Geschäftsführer der G. GmbH war. Die belangte Behörde hat sich auch mit der Erkrankung des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer "nach seiner Bypassoperation am 19. November 1996 letztendlich am 8. Jänner 1997 in häusliche Pflege entlassen" wurde und der Aktenlage keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, "dass er in der Folge handlungsunfähig gewesen wäre". Diese Feststellung sowie der von der belangten Behörde zudem ins Treffen geführte Umstand, dass die für 1997 festgestellten Schwarzumsätze kein Ergebnis mehrtägiger oder mehrwöchiger Manipulationen sind und die unterbliebene Abfuhr der Abzugssteuern überhaupt die Jahre 1995 bis 2001 betrifft, rechtfertigt wiederum die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers diesen nicht zu entlasten vermag.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es sich bei der Zuschätzung des Jahres 1997 um einen Sicherheitszuschlag handelt, der von der belangten Behörde nicht habe verifiziert werden können. Diesem - ebenfalls bereits in der Berufung erhobenen - Vorbringen sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten, wonach anlässlich einer im Dezember 2000 durchgeführten Hausdurchsuchung Unterlagen aufgefunden worden sind, die Schwarzeinkäufe der G. GmbH insbesondere im Jahr 1997 dokumentierten. Da die G. GmbH 1997 weit niedrigere Umsätze erklärt hatte als in den Jahren davor und danach, ist auch 1997 der in den Jahren 1995, 1996 und 1998 erzielte durchschnittliche Umsatz in Ansatz gebracht worden. Dabei ist berücksichtigt worden, dass das Bordell 1997 zwei Monate geschlossen gewesen und wegen der Straßenbauarbeiten ein insgesamt geringerer Umsatz erwirtschaft worden ist (Abschlag von 10%). Die Zuschätzung des Jahres 1997 beruht demnach auf einem inneren Betriebsvergleich und ist rechnerisch nachvollziehbar, weshalb auch dieses Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm das Faktum "Abzugsteuer 1995 bis 2001" nicht angelastet werden könne, weil er nicht der steuerlich Verantwortliche der G. GmbH gewesen sei, ist er wiederum auf die im Entscheidungsteil des angefochtenen Bescheides dargelegten umfangreichen Beweisergebnisse zu verweisen, aufgrund welcher die belangte Behörde - wie bereits ausgeführt unbedenklich - zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer der faktische Geschäftsführer der G. GmbH war. Damit geht aber auch das Beschwerdevorbringen ins Leere, wonach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Faktum Abzugsteuer allenfalls in einem nicht vorwerfbaren "Rechtsirrtum" befunden habe, zumal dieses Vorbringen im wesentlichen damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer niemals ein Bordell geleitet habe und daher nicht "als erfahrener Geschäftsmann in dieser Branche" anzusehen sei.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Oktober 2008
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