Normen
BAO §167 Abs2;
BAO §167 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vom Beschwerdeführer wurden vor, während und nach dem streitgegenständlichen Zeitraum nichtselbständige Einkünfte als Hausbesorger und Einkünfte aus dem Betrieb eines Taxiunternehmens erklärt.
Gemäß einer in den Verwaltungsakten erliegenden und mit 18. Mai 1995 datierten Niederschrift gab der Beschwerdeführer, befragt zu seiner Tätigkeit und zur Geschäftsbeziehung mit Stefan P. zu Protokoll, dass er neben der nichtselbständigen Tätigkeit als Hauswart das Taxigewerbe ausübe. Dies nach Möglichkeit nachts, an Wochenenden und Feiertagen. Stefan P. habe mit dem Taxi des Beschwerdeführers Botendienste und verschiedene Wege (Versicherungen, Tanken, Service) für den Beschwerdeführer erledigt. Ob Stefan P. das Taxi des Beschwerdeführers auch für betriebliche Zwecke nütze, sei diesem nicht bekannt. Dem Beschwerdeführer sei auch egal, ob das Taxi bei ihm, in einer Werkstatt oder bei Stefan P. abgestellt sei, weil er das Fahrzeug nur sporadisch benötige.
Im Jahr 1996 wurde beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend die Jahre 1992 bis 1994 durchgeführt. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass die in Servicerechnungen ausgewiesenen Kilometerstände jener Kraftfahrzeuge, die der Beschwerdeführer in den angeführten Jahren als Taxi benützt habe, zu Jahresbeginn höher gewesen seien als am Jahresende. Auch die in den Prüfberichten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ausgewiesenen Kilometerstände seien rückläufig gewesen. Im Hinblick darauf sei die mit den Taxis zurückgelegte Strecke mit 60.000 km pro Jahr geschätzt worden. Als Kilometerertrag seien für das Jahr 1992 11,00 S und für die Jahre 1993 und 1994 jeweils 12,00 S zum Ansatz gebracht worden. Dies habe im Streitzeitraum zu einer im Prüfbericht näher dargestellten Erhöhung der erklärten Umsätze und der erklärten Betriebseinnahmen geführt.
Von den zugeschätzten Betriebseinnahmen seien Lohnaufwendungen in Abzug gebracht worden, weil aufgrund von Erhebungen bei einer Versicherung (Unfallbericht) festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zumindest einen, aufgrund der geschätzten Jahreskilometerleistung voraussichtlich sogar mehrere, nicht angemeldete Taxilenker beschäftigt habe. Der Lohnaufwand sei geschätzt worden. Der diesbezüglichen Schätzung liege die Annahme zugrunde, dass die nicht gemeldeten Taxilenker 80% der zugeschätzten Betriebseinnahmen erwirtschaftet und 36,36% der von ihnen erwirtschafteten Betriebseinnahmen als Lohn erhalten hätten. Zudem sei der Treibstoffaufwand an die geschätzte Jahreskilometerleistung angepasst worden.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ (nach Wiederaufnahme der Verfahren) entsprechend geänderte Umsatz- (1992 bis 1994), Einkommen- (1992 bis 1994) und Gewerbesteuerbescheide (1992 und 1993).
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass die vom Prüfer geschätzte Jahreskilometerleistung völlig aus der Luft gegriffen sei. Richtig sei lediglich, dass der Beschwerdeführer bei Reparaturaufträgen aufgrund seiner "notorischen Schlamperei" immer eine "Traumziffer" genannt habe.
Der Beschwerdeführer sei bei der Gemeinde Wien als Hausbesorger beschäftigt, weshalb ihm offiziell ein Nebenerwerb untersagt sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Umsätze aber erzielt, da er gelegentlich an Wochenenden mit dem Taxi gefahren sei.
Bei der Schadensmeldung an die Versicherung habe der Beschwerdeführer Helmuth P. als Lenker seines Taxis angegeben. Helmuth P. habe eine eigene Taxikonzession und sei am Tag des Unfalls mit den Taxi des Beschwerdeführers gefahren, weil dem Beschwerdeführer plötzlich äußerst unwohl geworden sei und dieser dringend nach Hause fahren wollte. Als Taxilenker sei Helmuth P. für den Beschwerdeführer niemals tätig gewesen.
Auch Stefan P. sei niemals als Taxilenker für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Stefan P. habe lediglich eine Bescheinigung des Beschwerdeführers gehabt, dass er für das Unternehmen des Beschwerdeführers Wege erledige, weil der Beschwerdeführer als Hausbesorger dazu selten Zeit gehabt habe. Um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer beim Hausinspektor angeschwärzt werde, sei das Taxi des Beschwerdeführers zudem oft bei Stefan P. abgestellt gewesen.
Vom Finanzamt wurde eine Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung und eine Gegenäußerung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme des Prüfers eingeholt. Zudem wurden Helmuth P., Stefan P. und der Beschwerdeführer einvernommen. Im Anschluss daran wurde die Berufung der belangten Behörde vorgelegt.
Von der belangten Behörde wurde der Berufung nach Durchführung eines Erörterungstermins und der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung teilweise stattgegeben. Bei ihrer Erledigung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer sei von Oktober 1971 bis April 1989 als selbstständiger Taxiunternehmer tätig gewesen. Seit April 1989 sei er Hausbesorger. Im Streitzeitraum habe der Beschwerdeführer durchgehend über zwei Kraftfahrzeuge verfügt. Bis Ende 1993 sei ein Opel Ascona als Taxi gekennzeichnet gewesen und ab November 1993 ein Opel Vectra. Der Beschwerdeführer habe seit 1971 über eine aufrechte Taxikonzession verfügt. Die Gültigkeit des mit keinem Lichtbild versehenen Taxischeins des Beschwerdeführers sei im Jahr 1985 abgelaufen und nicht verlängert worden. Der Beschwerdeführer sei bis zur Übernahme des Hausbesorgerpostens und danach ohne gültigen Taxischein gefahren, nach Übernahme des Hausbesorgerpostens allerdings nur mehr an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen.
Der Beschwerdeführer sei Einnahmen-Ausgaben-Rechner gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 und habe aus der Tätigkeit als Taxiunternehmer in den Jahren 1988 bis 1996 die im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Beförderungserlöse und Betriebsausgaben erklärt. Als Betriebsausgaben seien Aufwendungen für Treibstoff, Funk- und Telefongebühren, Eichamt, Kammerumlage, Kfz-Haftpflicht, Rechtsschutz und Reparaturen geltend gemacht worden. In den unterfertigten Steuererklärungen habe der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Beruf oder Art der Tätigkeit" regelmäßig "Taxiunternehmer" angegeben.
Im Jahr 1992 habe der Beschwerdeführer für 113 Tage Erlöse erklärt. Dies entspreche in etwa der Anzahl der Samstage, Sonntage und Feiertage eines Kalenderjahres.
Der durchschnittliche branchenübliche Kilometerertrag habe 1992 11,00 S, 1993 12,00 S und 1994 12,00 S betragen.
Stefan P. habe für den Beschwerdeführer gelegentlich Botenfahrten durchgeführt. Er sei aber nicht als Taxichauffeur für den Beschwerdeführer tätig gewesen.
Helmuth P. sei nur am 24. Februar 1993 mit dem Taxi des Beschwerdeführers gefahren. Anlässlich dieser Fahrt sei ein Unfall passiert. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Beschwerdeführer im Auto gewesen.
Die vom Prüfer festgestellten und im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Kilometerstände der als Taxi gekennzeichneten Kraftfahrzeuge würden nicht den tatsächlichen gefahrenen Kilometern entsprechen.
Den angeführten Feststellungen liegen gemäß den weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid folgende Überlegungen und Beweismittel zugrunde:
Im Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines Gewerbetriebes habe der Beschwerdeführer die Eröffnung des Taxiunternehmens mit 1. Oktober 1971 angegeben. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer auch entsprechend veranlagt worden. Es gebe keinen Grund, diese Angaben anzuzweifeln. Die Anstellung als Hausbesorger ab April 1989 ergebe sich unter anderem aus den von der Gemeinde Wien ausgestellten Lohnzetteln, die im Abgabenakt aufliegen würden.
Der Beschwerdeführer habe sich im gesamten Abgabenverfahren durch widersprüchliche Aussagen hervorgetan. In Bezug auf den Unfall vom 24. Februar 1993 habe der Beschwerdeführer zeitweise behauptet, er sei im Auto mitgefahren, dann sei er wieder nicht dabei gewesen. Über seine Tätigkeit als Taxiunternehmer habe der Beschwerdeführer bis zur Berufung immer angegeben, er sei auch im Berufungszeitraum "am Wochenende usw" Taxi gefahren. Vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer hingegen immer wieder behauptet, er sei gar nicht Taxi gefahren und habe nur Einnahmen und kleine Gewinne erklärt, um nicht in die Liebhabereiregel zu fallen. Daher könne den Aussagen des Beschwerdeführers nur eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit zugestanden werden.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (in weiterer Folge: mündlichen Verhandlung) habe der Beschwerdeführer angegeben, dass eines seiner Kraftfahrzeuge ständig als Taxi gekennzeichnet gewesen sei. Dieser Aussage werde Glauben geschenkt. So sei etwa das am 24. Februar 1993 verunfallte Fahrzeug als Taxi gekennzeichnet gewesen. Dass die Kennzeichnung als Taxi, wie vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebracht, nur erfolgt sei, um das betreffende Fahrzeug vor Einbrüchen zu schützen, erscheine jedoch weit hergeholt und werde daher bezweifelt.
Den Taxischein habe der Beschwerdeführer anlässlich des durchgeführten Erörterungstermins und anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgewiesen.
Die im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Beförderungserlöse und Betriebsausgaben der Jahre 1988 bis 1996 seien den Steuererklärungen samt Beilagen, die im angefochtenen Bescheid angeführten Treibstoffbelege und Tageserlöse betreffend das Jahr 1992 den im Arbeitsbogen des Prüfers erliegenden Unterlagen entnommen worden.
Stefan P. habe seinen Lebensunterhalt laut Niederschrift über seine Einvernahme als Zeuge ohne geregelte Arbeit bestreiten können. Auch sonst lägen keine Hinweise darauf vor, dass Stefan P. als Taxifahrer beschäftigt gewesen sei.
Helmuth P. sei bei dem Unfall vom 24. Februar 1993 mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers unterwegs gewesen und habe den Unfall verursacht. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass Helmuth P. als Taxichauffeur für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Zum einen dürfte es sich bei dem vorliegenden Unfallbericht um den einzigen handeln, der ausgehoben werden konnte. Zum anderen sei der Beschwerdeführer bei dieser einen Fahrt Beifahrer des Helmuth P. gewesen, was sich aus dem Umstand ergebe, dass der Unfallbericht vom Beschwerdeführer unterschrieben und zum Teil ausgefüllt worden sei. Der Unfallbericht sei auch vom Unfallgegner unterzeichnet, was für ein Ausfüllen des Unfallberichts vor Ort spreche. Dies entspreche auch der Aussage des Helmuth P. anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch im Streitzeitraum Taxi gefahren sei, ergebe sich aus den Steuererklärungen und den ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Betriebsprüfungsverfahren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe jahrelang allein für das Aufrechthalten einer Taxikonzession die Kosten für das jährliche Eichen des Taxameters, für laufende Taxifunk- und Telefongebühren etc. getragen, werde als absolut unglaubwürdig eingestuft. Dass der Beschwerdeführer für eine nicht ausgeübte Tätigkeit auch noch jahrelang Steuern gezahlt haben wolle, sei geradezu absurd.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab April 1989 nur noch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Taxi gefahren sei, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt als Hausbesorger tätig gewesen sei und über weniger Zeit verfügt habe. Diese Feststellung decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren und mit dem Umstand, dass die im Jahr 1992 erklärten Tageserlöse an 113 Tagen des Jahres erzielt worden seien, was in etwa der Anzahl der Samstage, Sonntage und Feiertage eines Kalenderjahres entspreche.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Taxischein sei im Berufungszeitraum wegen des fehlenden Lichtbildes nicht mehr gültig gewesen und er habe es gar nicht gewagt, weiter Taxi zu fahren, weil er Strafen zu gewärtigen gehabt hätte, sei als Schutzbehauptung zu werten, weil der Taxischein nur bis 1985 gültig gewesen sei. Dies sei dem Beschwerdeführer aber offensichtlich egal gewesen, weil dieser laut eigenen Angaben bis April 1989 hauptberuflich und damit viel häufiger Taxi gefahren sei.
Die Kilometerstände könnten nicht den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprechen, da zum Teil absteigende Kilometerstände zu verzeichnen seien. Abgesehen davon könne es bei fünfstelligen Kilometeranzeigern keine sechsstelligen Kilometerstände geben. Dass Reparaturwerkstätten teilweise nur die vom Beschwerdeführer angegebenen Kilometerstände übernommen hätten, sei nicht von der Hand zu weisen. Als üblich werde diese Vorgehensweise allerdings nicht angesehen, da es in Bezug auf allfällige Gewährleistungsansprüche der Kunden im Interesse eines Reparaturbetriebes liege, die richtigen Kilometerstände festzuhalten.
Unter Bezugnahme auf die getroffenen Feststellungen ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im streitgegenständlichen Zeitraum Taxi gefahren sei. Gemäß den weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei aber die sachliche Richtigkeit der vom Beschwerdeführer diesbezüglich geführten Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, weil der Beschwerdeführer keine Grundaufzeichnungen betreffend die im Streitzeitraum erzielten Losungen vorgelegt und die den geltend gemachten Betriebsausgaben zugrunde liegenden Belege nur lückenhaft aufbewahrt habe. So seien etwa die erklärten Treibstoffaufwendungen des Jahres 1992 nur zur Hälfte belegt worden. Auch weitere für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderliche Belege (Taxameterabrechnungen) würden fehlen, weshalb die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen 1992 bis 1994 zu schätzen seien.
Aufgrund einer im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Analyse der vom Prüfer erhobenen Kilometerstände, insbesondere jener des ab Oktober 2003 als Taxi gekennzeichneten Kraftfahrzeuges, sei die Anzahl der betrieblich gefahrenen Kilometer mit 20.000 pro Jahr geschätzt worden. Diese Jahreskilometerleistung liege unter nahezu allen für den Streitzeitraum ermittelten Jahreskilometerwerten und sei auch erreichbar, wenn nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gefahren werde.
Die geschätzte Jahreskilometerleistung sei mit den vom Prüfer zum Ansatz gebrachten Kilometererträgen (1992 11,00 S, 1993 und 1994 je 12,00 S) multipliziert worden. Von den so ermittelten Erlösen seien die vom Beschwerdeführer erklärten Aufwendungen in Abzug gebracht worden, wobei der Treibstoffverbrauch an die von der belangten Behörde geschätzte Kilometerleistung angepasst worden sei. Dadurch seien die im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Bemessungsgrundlagen und Abgaben ermittelt worden.
In der gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs. 3 leg. cit. ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnung in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Die belangte Behörde gründet die verfahrensgegenständliche Schätzung der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen darauf, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die im Streitzeitraum erzielten Taxierlöse keine Grundaufzeichnungen vorgelegt habe, die im Streitzeitraum erklärten Aufwendungen nur lückenhaft belegt seien und weitere für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen erforderlichen Belege (Taxameterabrechnungen) fehlen würden.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2002, 97/13/0125 und vom 30. Jänner 2003, 98/15/0093). Ein solcher Fehler haftet der behördlichen Sachverhaltsermittlung im Beschwerdefall nicht an.
Die belangte Behörde geht unter Bezugnahme auf die Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers, dessen Angaben vor der Abgabenbehörde erster Instanz sowie dessen Ausführungen in der Berufung und in der Replik auf die Stellungnahme des Prüfers zur Berufung davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im streitgegenständlichen Zeitraum das Taxigewerbe ausgeübt habe, wohingegen das vor der belangten Behörde erstmals erhobene Vorbringen, der Beschwerdeführer, sei im Streitzeitraum nicht Taxi gefahren und habe die laufend anfallenden Kosten für das Eichen des Taxameters, Taxifunk- und Telefongebühren etc. nur getragen, um die Taxikonzession zu erhalten und in Zukunft "verkaufen" zu können, von der belangten Behörde als absolut unglaubwürdig gewertet wurde. Dies stößt auf keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrnehmbaren Bedenken, zumal es nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung steht, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten. Folglich ist auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe das Taxigewerbe im überprüften Zeitraum nicht ausgeübt, weil ihm als Hausbesorger jede Nebenerwerbstätigkeit untersagt gewesen sei, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, zumal der Beschwerdeführer in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufung dezidiert vorgebracht hat: "Ich selbst bin hauptberuflich bei der Gemeinde Wien als Hausbesorger beschäftigt. Offiziell ist mir ein Nebenerwerb untersagt. Tatsächlich habe ich jedoch die von mir angegebenen Umsätze erzielt, da ich gelegentlich an Wochenenden mit dem Taxi gefahren bin."
Auch das Vorbringen, wonach die belangte Behörde die ursprünglichen Angaben, der Beschwerdeführer sei im Streitzeitraum "gelegentlich an Wochenenden mit dem Taxi gefahren", offensichtlich missverstanden habe, weil sich die von ihm durchgeführten "Taxifahrten" auf Fahrten zum Eichamt und auf Privatfahrten beschränkt hätten, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dies schon allein deswegen, weil der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Erlöse aus dem Betrieb eines Taxiunternehmens erklärt hat. Abgesehen davon, sind die Angaben des Beschwerdeführers vor der Abgabenbehörde erster Instanz, die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in der Berufung und die Ausführungen in der Replik auf die Stellungnahme des Prüfers unmissverständlich.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte im Falle einer Gegenüberstellung der Kosten für die Aufrechterhaltung der Taxikonzession, wie sie der Beschwerdeführer vorgenommen habe, und der Kosten, die sich im Falle einer An- und Abmeldung von Konzession und Kraftfahrzeug ergeben würden, erkannt, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die laufenden Aufwendungen nur getragen, um die Taxikonzession zu erhalten und allenfalls weiterverkaufen zu können, wirtschaftlich gerechtfertigt und nachvollziehbar sei, ist entgegenzuhalten, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Beschwerdeführer nicht von seiner Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, den vorgeblich angestellten Günstigkeitsvergleich auch zahlenmäßig zu untermauern und bekannt zu geben, mit welchen Erlösen er im Falle einer allfälligen "Veräußerung" der Taxikonzession zu welchem Zeitpunkt gerechnet habe. Dies ist nicht geschehen. Der belangten Behörde kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie auf das nicht substantiierte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die laufenden Aufwendungen nur getragen, um die Taxikonzession allenfalls "weiterverkaufen" zu können, nicht näher eingegangen ist.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde habe ihm zu Unrecht Tachometermanipulationen unterstellt, verkennt er, dass die belangte Behörde die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen im Streitzeitraum damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Grundaufzeichnungen betreffend die erzielten Erlöse (insbesondere Taxameterabrechnung) vorgelegt habe und dass die im Streitzeitraum erklärten Aufwendungen nur lückenhaft belegt seien. In Anbetracht dieser Mängel, vor allem im Hinblick auf das Fehlen der Grundaufzeichnungen, ist nicht mehr von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer Tachometermanipulationen vorgenommen hat oder nicht. Daher zeigt auch dieses Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei niemals zur Aufbewahrung oder Vorlage der von der belangten Behörde vermissten Unterlagen aufgefordert worden, ist zum einen nicht verständlich und zum anderen aktenwidrig. Nicht verständlich deswegen, weil der Beschwerdeführer gemäß § 131 Abs. 1 Z 5 und § 132 BAO zur Aufbewahrung der zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege verpflichtet war. Aktenwidrig deswegen, weil der Beschwerdeführer laut Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung von der belangten Behörde aufgefordert wurde, die in der Beschwerde konkret angeführten Taxameterabrechnungen vorzulegen. Diesem Umstand kommt insoweit maßgebliche Bedeutung zu, als die belangte Behörde infolge schlüssiger Beweiswürdigung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auch im streitgegenständlichen Zeitraum das Taxigewerbe ausgeübt hat und daher über derartige Unterlagen verfügen müsste.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. April 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)