VwGH 2008/13/0157

VwGH2008/13/01571.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 12. Oktober 2002 (dem Finanzamt überreicht am 14. Oktober 2002), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §27;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2002 setzte das Finanzamt (gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994) die vom Beschwerdeführer für den Voranmeldungszeitraum August 2002 zu entrichtende Umsatzsteuer fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2002 Berufung. Die Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2004 als unzulässig geworden zurückgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2004/13/0124, wurde der Bescheid vom 29. März 2004, soweit er die Berufung vom 12. Oktober 2002 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dem hg. Erkenntnis 4. Juni 2008, 2004/13/0124, ex tunc-Wirkung zukomme, und erachtet sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über seine Berufung vom 12. Oktober 2002 nicht entschieden habe, in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist des § 27 VwGG für die Erlassung des Ersatzbescheides im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die Behörde zu laufen; die vom Beschwerdeführer gesehene ex tunc-Wirkung besteht in Bezug auf diesen Fristenlauf nicht (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, 94/12/0280, mwN). Dies war im Beschwerdefall der 2. Juli 2008. Die am 7. August 2008 eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde demnach vor Ablauf der in § 27 VwGG normierten sechsmonatigen Frist erhoben und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am

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