VwGH 2008/13/0116

VwGH2008/13/01163.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr.Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über den Antrag des H und der B in K (Schweiz), vertreten durch Dr. Robert Krasa, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Ergänzung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Februar 2008, Zl. RV/3376-W/07, betreffend Umsatzsteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 4. April 2008 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Ergänzung der Beschwerde durch Anschluss einer Bescheidkopie und einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde aufgetragen. Die dafür gesetzte Frist von sechs Wochen endete am 3. Juni 2008.

Mit dem vorliegenden, am 4. Juni 2008 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag - dem die ergänzte Beschwerde und eidesstattliche Erklärungen zur Bescheinigung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag angeschlossen sind - wird geltend gemacht, der Beschwerdevertreter habe am Vortag den (begleitenden) Schriftsatz zur Beschwerdeergänzung verfasst und seine Sekretärin damit beauftragt, die Eingabe noch am selben Tag zur Post zu geben. Vor dem Verlassen der Kanzlei um etwa 17.15 Uhr habe er sich vergewissert, dass alle Vorbereitungen für die Postaufgabe getätigt gewesen seien. Die Sekretärin des Beschwerdevertreters, die entsprechend eingeschult und in regelmäßigen Abständen überprüft worden und der noch nie ein Versehen bei der Postaufgabe unterlaufen sei, sei in weiterer Folge vom Kanzleipartner des Beschwerdevertreters wegen dringlicher Arbeiten in Anspruch genommen und dadurch gehindert worden, die Sendung vor 18 Uhr bei dem nahe gelegenen Postamt in der Museumstraße aufzugeben. Vor der Postaufgabe in dem bis 22 Uhr geöffneten Postamt am Fleischmarkt habe sie sich auf Grund familiärer Verpflichtungen nach Hause begeben müssen, wo sie mit privaten, durch einen Wohnungsumbau bedingten Problemen konfrontiert worden sei und sich erst kurz vor 22 Uhr und somit zu spät wieder an die aufzugebende Sendung erinnert habe.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem (und damit auch der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat. Ein Fehler, der einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe unterläuft, stellt ein unvorhergesehenes Ereignis dar (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. September 2007, Zl. 2007/06/0166).

Im vorliegenden Fall beruht die Fristversäumnis nach dem bescheinigten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag auf einem derartigen, dem rein manipulativen Bereich der Postaufgabe zuzurechnenden Fehler der Kanzleikraft, deren Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wurde. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 VwGG Folge zu geben. Wien, am 3. September 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte