VwGH 2008/12/0214

VwGH2008/12/021422.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des FW in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 30. September 2008, Zl. 137.901/3-I/1/c/08, betreffend Verfall des Erholungsurlaubes nach § 69 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §69 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §71 Abs1;
BDG 1979 §69 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §71 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Autobahnpolizeiinspektion W in Verwendung.

Am 15. Jänner 2008 richtete er an die erstinstanzliche Dienstbehörde eine Eingabe, in welcher er vorbrachte, er hätte laut Urlaubsmeldung in der Zeit vom 18. bis 30. Dezember 2007 Erholungsurlaub (Resturlaub aus dem Jahre 2006) konsumiert. Er habe jedoch am 20. Dezember 2007 einen Unfall außer Dienst erlitten und sei ab diesem Tag bis einschließlich 9. Jänner 2008 "im Krankenstand" gewesen, was ihn am Verbrauch des Urlaubes gehindert habe. Er ersuche daher um eine Gutschrift von 40 Stunden.

Diesem Ansuchen wurde mit Dienstrechtsmandat der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 23. Jänner 2008 gemäß § 69 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), nicht stattgegeben. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dienstliche Gründe im Verständnis des § 69 zweiter Satz BDG 1979 lägen nicht vor. Eine Krankheit begründe keine Fristverlängerung zum Urlaubsverbrauch im dritten Kalenderjahr.

Der Beschwerdeführer erhob am 7. Februar 2008 Vorstellung, in welcher er sich insbesondere auf eine - seines Erachtens gegen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde sprechende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2005, 8 ObA 41/05w, berief.

Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens am 10. Februar 2008 gab die Dienstbehörde mit Bescheid vom 7. März 2008 der Vorstellung keine Folge, wobei sie sich insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 94/12/0084, berief und weiters ausführte, dass § 71 BDG 1979 eben den Verfall des Erholungsurlaubes nicht regle.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2008 wurde dieser Berufung gemäß § 69 BDG 1979 keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des § 69 BDG 1979 Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

"Grundsätzlich darf zum Verbrauch bzw. Nichtverbrauch des Erholungsurlaub während einer krankheitsbedingten Abwesenheit während des Erholungsurlaubes angeführt werden, dass die Bestimmungen gemäß § 71 Abs. 1 BDG 1979 anzuwenden sind und dem Beamten so viele Stunden auf das Urlaubsmaß anzurechnen sind, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten gehabt hätte, sofern die Erkrankung ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Beamten herbeigeführt worden ist und die Erkrankung länger als 3 Kalendertage gedauert hat. Die gesetzlichen Bestimmung des § 71 BDG regelt einerseits den Verbrauch bzw. Nichtverbrauch des Erholungsurlaubes und andererseits die Mitteilungspflicht des Beamten, wonach nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festgelegt hat, die Erkrankung mitzuteilen ist. Im Gegensatz dazu stehen die Bestimmungen des § 69 BDG, wonach der Verfall bzw. Nichtverfall des Erholungsurlaubes geregelt wird. Nur die beiden gesetzlich geregelten Fälle, nämlich das Vorliegen dienstlicher Gründe gem. § 69 Satz 2 BDG und das Vorliegen einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder nach dem Väter-Karenzgesetz gem. § 69 Satz 3 BDG, haben einen Aufschub des Urlaubsanspruches bis zum Ablauf des Folgejahres bzw. Aufschub um jenen Zeitraum, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt, zur Folge.

Im konkreten Fall, wurde Ihr Erholungsurlaub, den Sie in der Zeit vom 18. Dezember bis 30. Dezember 2007 vereinbart und angetreten haben, durch einen Krankenstand ab 20. Dezember 2007 unterbrochen. Die Tage des Krankenstandes wurden richtiger Weise vom Erholungsurlaub abgezogen, ziehen jedoch gemäß § 69 2. Satz nicht gleichzeitig einen Aufschub ins 3. Kalenderjahr nach sich.

Aus dem Zweck des Erholungsurlaubes ergibt sich, dass dieser möglichst im Jahr der Entstehung zu verbrauchen ist. Obwohl Sie von Ihrem Dienstvorgesetzten bereits im August 2007 auf den Verbrauch Ihres restlichen Erholungsurlaubes 2006 aufmerksam gemacht wurden, strebten Sie einen Verbrauch erst am Ende des Kalenderjahres 2007 an. Gegen einen gemeinsamen Verbrauch des Erholungsurlaubes (mit Ihrer Familie) am Ende des Jahres 2007 sind von Seiten der Dienstbehörde keine dienstlichen Gründe entgegengestanden, da Ihrem Urlaubsansuchen in der Zeit vom 18. - 30.12.2007 entsprochen wurde.

Generell wird jedoch festgehalten, dass im Fall einer Erkrankung, eines Unfalles etc. einen Erholungsurlaub nicht mehr konsumieren zu können, auf Gründe abzielt, die in der Sphäre des Dienstnehmers liegen und nicht zu einer Fristerstreckung im Sinn des § 69 BDG 1979 führen. Die Verweigerung des Erholungsurlaubes auf Grund dienstlicher Gründe liegt allerdings einzig in der Sphäre des Dienstgebers und kann nicht dem Risiko des Dienstnehmers angerechnet werden.

Im konkreten Fall stellte Ihre Krankheit keine dienstlichen Gründe dar und trat somit der Verfall Ihres Erholungsurlaubsanspruches in Höhe von 40 Stunden ein, zumal Sie zu keiner Zeit des Verfahrens dienstliche Gründe, die einem Erholungsurlaub entgegengestanden wären, geltend machten.

Zu Ihrem Vorbringen in Ihrer Stellungnahme vom 1. September 2008, dass im Bereich des LPK NÖ immer wieder Urlaubsgutschriften gemäß § 69 BDG 1979 mittels Dienstrechtsmandat erlassen werden und im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes entweder alle Ansuchen um Erstreckung des Erholungsurlaubes abzuweisen oder eben zu genehmigen seien, wird entgegen gehalten, dass jeder einzelne Fall für sich zu beurteilen ist und eben wie mehrfach zitiert ein Verfall im Sinn der anzuwendenden Rechtsnorm (§ 69 BDG) nur dann nicht eintritt, wenn dienstliche Gründe einer Konsumation entgegen gestanden sind.

Ob die Gewährung eines Erholungsurlaubes zu einem beantragten Zeitraum unter Beachtung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auf der Dienststelle möglich ist, ist von der Dienstbehörde zu prüfen. Abzuwägen ist, ob im Falle einer Gewährung des Urlaubes ausreichend Personal während der beantragten Dauer des Urlaubes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zur Verfügung steht. Dienstliche Gründe liegen dann vor, wenn diese Abwägung zu einer negativen Entscheidung geführt hat. Eine von Ihnen geforderte generelle Ablehnung von Urlaubsgutschriften ins 3. Kalenderjahr, würde zu einer erheblichen Benachteiligung der Bediensteten führen, denen eine Urlaubskonsumationen aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden konnte und widerspricht im Übrigen den Bestimmungen im § 69 BDG."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2008/12/0071, zu Grunde lag. Insbesondere ist der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass - wie die Verwaltungsbehörden zutreffend erkannten - ein Anwendungsfall des § 69 zweiter Satz BDG 1979 nicht vorliegt und der Gesetzgeber zwar in § 71 Abs. 1 BDG 1979 auf den Fall Bedacht genommen hat, dass ein Beamter während des Erholungsurlaubes erkrankt (wobei er diese Erkrankung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat), freilich ohne dies in der in nahem systematischen Zusammenhang stehenden Bestimmung des § 69 BDG 1979 mit der weiteren Rechtsfolge des Hinausschiebens des Verfallszeitpunktes wie in den im Satz 3 geregelten Fällen verknüpft zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Übrigen die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die "Nichtstattgebung" eines Ansuchens um Gutschrift von Erholungsurlaub im Ausmaß von 40 Stunden im Sinne einer bescheidmäßigen Feststellung, wonach der Verfall des Erholungsurlaubes eingetreten sei, umzudeuten ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 22. April 2009

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