VwGH 2008/12/0203

VwGH2008/12/020314.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des GF in R, vertreten durch Dr. Werner Stolarz, Dr. Ernst Summerer und Mag. Rainer Ebert Rechtsanwälte KG in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 17. September 2008, Zl. PRB/PEV-548105/08-A03, betreffend Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit seiner mit einem Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 17. Mai 2006 mit Ablauf des 30. Juni 2006 erfolgten Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Während seiner Aktivdienstzeit hatte der Beschwerdeführer zwei Dienstunfälle, nämlich am 20. Dezember 1997 und am 8. August 2005, erlitten. In Ansehung des Dienstunfalles vom 20. Dezember 1997 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 20. Oktober 2005 aus Anlass eines am 23. Mai 2005 eingelangten "Verschlimmerungsantrages" ab 23. Mai 2005 eine Dauerrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente zuerkannt.

Im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens holte die erstinstanzliche Dienstbehörde ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) ein.

Die "Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes" vom 19. April 2006 führte als "Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit" eine Kniegelenksarthrose rechts sowie Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und kleinem Bandscheibenvorfall L5/S1, an. Als "weitere Leiden" wurde Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates genannt. Diese Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes beruhte auf einem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. F.

In der Anamnese dieses Gutachtens wurde der Arbeitsunfall aus dem Jahr 1997 "mit operativ versorgter Sprunggelenksfraktur links" erwähnt. Weiters wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer ohne Gehbehelf gehe und Konfektionsschuhe trage. Das Gangbild barfuß zu ebener Erde ohne Gehbehelf sei unauffällig. Zehenspitzenstand und Fersenstand seien beiderseits durchführbar. Das Sprunggelenk sei rechts altersentsprechend ausgebildet, links bestehe eine geringe Bewegungseinschränkung, blande Narbenverhältnisse und ein Zustand nach Trauma 1997. Unter "zusammengefasste Diagnosen" wurde eine aktuelle Beeinträchtigung am Sprunggelenk nicht erwähnt.

Im Zuge des Ruhegenussbemessungsverfahrens holte die erstinstanzliche Dienstbehörde eine Stellungnahme des (medizinischen) Amtssachverständigen Dr. G zur Frage ein, ob die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf den Dienstunfall des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 1997 zurückzuführen sei. Dr. G erstattete daraufhin am 3. Juli und am 10. September 2006 gutachtliche Stellungnahmen. In der zweitgenannten Stellungnahme heißt es (Anonymisierung, auch im Folgenden, durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Im Erstgutachten (Anmerkung: im Verfahren vor der BVA am 21. Jänner 1999 erstattetes Gutachten Dris. M) wird ein operativ versorgter Bruch des Innenknöchels mit liegendem Metall festgestellt. Es bestand eine Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk und eine Muskelschwäche des Beines. Dienstfähigkeit wurde ab 16.3.1998 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% bis zu einer Nachuntersuchung bescheinigt.

Die Nachuntersuchung am 5.10.1999 ergab, dass mittlerweile das Metall entfernt wurde und eine endlagige Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk sowie eine Muskelschwäche des linken Beines besteht. Die Beweglichkeit hat sich weitgehend gebessert, die Belastung konnte gesteigert werden. Das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (unabhängig vom ausgeübten Beruf) wird mit unter 10% festgelegt.

Eine weitere Nachuntersuchung (offenbar nach Verschlimmerungsantrag?) am 17.4.2002 ergab eine geringgradige Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes, Schwellneigung und Muskelverschmächtigung mit Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% für 2 Jahre.

Die Nachuntersuchung am 28.6.2005 (nach Verschlimmerungsantrag vom 20.5.2005) ergab eine geringgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes beim Heben des Vorfußes, ein Hinken beim Gehen mit Sandalen sowie beim Barfußgang, da das Sprunggelenk nicht rund abgerollt wird. Es besteht eine wohl als Zeichen der Minderbenützung zu wertende Muskelverschmächtigung der linken Wade. Glaubhaft sei der angegebene Anlaufschmerz, der auf eine Arthrose des Sprunggelenkes hinweist.

Unter Punkt 5) wird festgestellt, dass es seit dem Letztbefund (Anpassung, Gewöhnung) zur Entstehung einer Gangstörung mit Hinken links gekommen ist, ebenso zu einer Abnahme des Wadenumfanges links mit Zunahme der Umfangdifferenz der Waden von 0,5cm auf 1,5cm. 20% MdE für 2 Jahre.

Zur Beurteilung der Unfallkausalität der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit und weiterer Leiden stehen nun zur Verfügung die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 19.4.2006 sowie vier unfallchirurgische Fachgutachten der BVA zuletzt vom 28.6.2005.

Ein ärztlicher Bericht von einer 'letzten Untersuchung' am 6.10.2002 liegt allerdings nicht vor.

Gegenstand der Fachgutachten seitens der BVA ist in erster Linie die Feststellung von unfallkausalen Befunden für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig vom Beruf mit Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Das Fachgutachten vom 28.6.2005 ergab eine geringgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes beim Heben des Vorfußes, ein Hinken beim Gehen mit Sandalen sowie beim Barfußgang sowie eine Muskelverschmächtigung der linken Wade sowie Anlaufschmerzen, die auf eine Arthrose des Sprunggelenkes hinweisen. Diese Arthrose wurde auch in einem Röntgenbild objektiviert.

Die Stellungnahme der PVA gibt Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit und weitere Leiden an. Weiters wird ein verbliebenes Leistungskalkül ermittelt, welches der Feststellung der weiteren Dienstfähigkeit zu Grunde gelegt wird. Dieses Leistungskalkül schließt unter anderem ständige körperlich mittelschwere Tätigkeiten sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen aus.

Das gesamte Leistungskalkül gründet sich grundsätzlich auf die festgestellten Diagnosen, die an Hand von Fachbefunden zu Stande gekommen sind.

Weder in der Stellungnahme Dr.P vom 19.4.2006 noch in den zusammengefassten Diagnosen Dris F vom 6.4.2006 wird der (tatsächlich vorhandene) Zustand nach Knöchelbruch im Jahre 1997 gutachterlich als krankheitswertig oder kalkülsrelevant gewürdigt. Der orthopädische Status ergab ein unauffälliges Gangbild zu ebener Erde ohne Gehbehelf, der Zehenspitzenstand und Fersenstand beidseits durchführbar, das linke Sprunggelenk gering bewegungseingeschränkt, blande Narbenverhältnisse bei Zustand nach Trauma 1997.

Die festgestellten Einschränkungen im Gesamtrestleistungskalkül gründen sich somit einzig auf die Diagnosen Kniegelenksarthrose rechts, Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und kleinem Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates.

Die Unfallfolgen im Bereich des Innenknöchelbruches links 1997 werden in der maßgeblichen PVA-Begutachtung ohne Krankheitswertigkeit beschrieben.

Die Dienstunfähigkeit ist somit nur mit Kniegelenksarthrose rechts, degenerativen Wirbelsäulenleiden mit kleinem Bandscheibenvorfall L5/S1 und Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- Bewegungsapparates begründet. Kalkülsrelevante Unfallfolgen im Bereich des linken Sprunggelenkes sind in der medizinischen Begutachtung, die zur Bestimmung der Kriterien für eine Dienstunfähigkeit dienen und maßgeblich sind, nicht ersichtlich.

Ein überwiegend kausaler Zusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit des Beamten und allfälligen Dienstunfallfolgen kann somit nicht bestehen, weil der gegenständliche Dienstunfall in der, dem Begutachtungsverfahren zu Grunde liegenden, PVA-Begutachtung nicht als Krankheitsdiagnose mit Auswirkungen auf das Leistungskalkül erfasst ist.

Die geltende Dienstunfähigkeit gründet sich auf Erkrankungen, die mit dem Dienstunfall vom 20.12.1997 in keinem relevanten Zusammenhang stehen."

Mit Bescheid der BVA vom 14. Mai 2007 wurde zwar der vom Beschwerdeführer am 8. August 2005 erlittene Unfall als Dienstunfall anerkannt, die Gewährung einer Versehrtenrente jedoch "abgelehnt".

Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 teilte die BVA dem Beschwerdeführer mit, dass eine Nachuntersuchung zur neuerlichen Beurteilung der Folgen des Dienstunfalles vom 20. Dezember 1997 keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung der aus diesem Unfall gebührenden Versehrtenrente ergeben habe.

In den Verwaltungsakten ist das in diesem Zusammenhang von der BVA eingeholte unfallchirurgische Gutachten Dris. M vom 9. Februar 2008, basierend auf einer Begutachtung vom 29. Jänner 2008, enthalten, welches wie folgt lautet (Hervorhebungen im Original):

"Nachuntersuchung

Letztuntersuchung: 28.06.2005

Letzte Einstufung der MdE: 20%

Pension seit Juli 2006.

Vorgeschichte:

Mopedunfall am 20.12.1997, primär konservative Therapie mit Unterschenkelgipsverband. Am 30.12.1997 dann Operation der Innenknöchelfraktur im Krankenhaus Krems, ein Jahr später erfolgte lt. eigenen Angaben die Metallentfernung.

1) Subjektive Beschwerden 'Vor allem stört das immer wieder geschwollene Sprunggelenk, und Schmerzen habe ich beim Stufensteigen und Bergauf und -abgehen. Bandagieren muss ich nicht, schlafen kann ich gut. Morgens habe ich schon starke Schmerzen beim Aufstehen. Beim vorsichtigen, geraden Gehen in der Ebene hab ich keine Schmerzen. Schmerzen habe ich auch im re. Knie nach einer Meniskusoperation (Sept. 2005 im KH Krems). Danach war ich bis zur Pensionierung im Krankenstand. Gelegentlich brauch ich eine Parkemed Tablette.'

2) Objektiver Befund

Der Beschwerdeführer ist 56 Jahre alt, 173 cm groß bei einem Gewicht von 86 kg. Er kommt in Konfektionsschuhen ohne Einlagen zur Untersuchung. Das Gangbild ist flott, ein Schonhinken ist nicht zu erkennen.

Linkes Bein:

An beiden Unterschenkeln bestehen Pigmentverschiebungen, über dem Innenknöchel links findet sich eine blande Narbe von 8 cm Länge, die Haut darüber verschieblich. Im Bereich beider Innenknöchel finden sich Besenreiser Krampfadern. Das linke obere Sprunggelenk erscheint gering weichteilverdickt. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich zart, man findet eine leichte O-Fehlstellung beider Beine. Die Fußpulse sind gut zu tasten, dass Hautgefühl ist seitengleich. Die Beweglichkeit der Zehen ist frei, die grobe Kraft des re. Beines etwas stärker als jene des linken Beines. Die Länge beider Beine (Nabel-Innenknöchelspitze) beträgt 96 cm.

Das obere Sprunggelenk ist bandfest, die Beweglichkeit im Vergleich zur Gegenseite gering eingeschränkt. Man findet Schmerzen bei Drehung des linken Fußes nach aussen sowie einen Druckschmerz über dem Innenknöchel links. Das Gehen und Stehen auf den Fersen und den Zehenspitzen wird ausgeführt, links gering unsicherer als re. Deutlich schmerzhaft ist das Gehen auf dem inneren Fußrand. Beim Barfußgang wird kein Hinken festgestellt. Durchblutung, Hautgefühl und Motorik der Zehen sind frei und ungestört.

Beweglichkeiten:

Hüft- und Kniegelenke seitengleich frei.

  
 

Sprunggelenk li: S 5/0/30 Grad re: S 10/0/35 Grad

  

Umfangmasse:

Oberschenkel (10 cm über dem oberen Kniescheibenrand)

li: 47 cm

re: 48 cm

 

Wade

li: 37 cm

re: 38 cm

 

Fesseln

li: 23,5 cm

re: 23,5 cm

 

Sprunggelenk

li: 28 cm

re: 27 cm

3) Zusammenfassung

Man findet zum Zeitpunkt der Begutachtung eine geringe Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links und eine geringe Muskelverschmächtigung am linken Bein

Glaubhaft ist auch der vom Versicherten beschriebene Anlaufschmerz.

4) Bestehen Zweifel am Zusammenhang mit dem Unfallereignis nein.

5) Veränderungen gegenüber dem Letztbefund:

Rückbildung der Gangstörung, das Gangbild nun regelmässig.

6) In welchem Ausmaß ist die Erwerbsfähigkeit noch gemindert? Die MdE schätze ich auf 10%.

7) Kann die Erwerbstätigkeit weiter ausgeführt werden? Der Versicherte ist bereits pensioniert.

8) Nachuntersuchung erforderlich?

Nachuntersuchung in 3 Jahren.

9) Sonstige Bemerkungen:

keine."

Mit Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 17. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2006 ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.123,01 sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 194,86 "zuerkannt".

Der Bemessung des Ruhegenusses legte die erstinstanzliche Pensionsbehörde eine gemäß § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage (von 62 v.H.) zu Grunde. Die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Kürzung gemäß § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 erachtete die erstinstanzliche Pensionsbehörde ohne nähere Begründung für nicht gegeben. Entsprechend der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage erfolgte gemäß § 61 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 auch eine Kürzung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er die Auffassung vertrat, im Hinblick auf die beiden von ihm erlittenen Dienstunfälle lägen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 für eine Abstandnahme von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vor.

Nach mehrfacher Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer (siehe hiezu im Einzelnen die Schilderung des Ganges des Berufungsverfahrens in der folgenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides) wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2008 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

"Unter Berücksichtigung Ihrer Berufungsausführungen ist Ihnen mit Schreiben vom 17. Juni 2008, GZ ..., mitgeteilt worden, dass - wie der Amtssachverständige Dr. G in seinen Stellungnahmen vom 3. Juli und 10. September 2006 nachvollziehbar und begründet ausführt - die nach dem Dienstunfall vom 20. Dezember 1997 unfallbedingten und der Gewährung der Unfallrente zu Grunde liegenden Beschwerden in den Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt überhaupt nicht als kalkülsrelevant angeführt sind und auch zu keiner maßgeblichen Einschränkung des Leistungskalküls führen. Die bei Ihnen festgestellte Dienstunfähigkeit beruht ausschließlich auf den Diagnosen Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und kleinem Bandscheibenvorfall L5/S1, Kniegelenksarthrose rechts sowie Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates. Diese Gesundheitsstörungen sind jedoch nicht auf einen Ihrer Dienstunfälle zurückzuführen bzw. haben auch nicht zu einer Zuerkennung oder Erhöhung der Versehrtenrente geführt. Anders lautende ärztliche Stellungnahmen haben Sie keine vorgelegt. Weiters ist Ihnen mitgeteilt worden, dass die festgestellte Dienstunfähigkeit nicht auf Dienstunfallfolgen zurückzuführen ist und die Kürzung Ihres Ruhebezuges richtig und zu Recht erfolgt ist. Die zitierten Gutachten waren als Beilage angeschlossen.

Von der gebotenen Möglichkeit, zu den vorstehend dargestellten Ausführungen des Parteiengehörs vom 17. Juni 2008 Stellung zu nehmen, haben Sie mit Schreiben vom 25. Juni 2008 Gebrauch gemacht und ausgeführt, dass Sie weiterhin der Ansicht sind, dass Ihnen eine ungekürzte Pension zustehen müsste. Ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 26. Februar 2008 war beigeschlossen.

In diesem Schreiben der BVA wird ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung zur neuerlichen Beurteilung der Folgen nach Ihrem Dienstunfall vom 20. Dezember 1997 veranlasst wurde und auf Grund der erhobenen Sachverständigengutachten festgestellt wird, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin mit 20 v.H. anzusehen ist und somit keine für die Höhe der Versehrtenrente maßgebliche Änderung eingetreten ist, weshalb die mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 zuerkannte Dauerrente weiterhin zur Auszahlung gelangt.

In unserem Schreiben vom 7. Juli 2008, GZ ..., ist dazu festgestellt worden, dass dieses Schreiben der BVA vom 26. Februar 2008 bereits von Ihnen anlässlich Ihrer Berufung vorgelegt worden war. Die Nachuntersuchung bei der BVA ist am 29. Jänner 2008 durchgeführt worden. Nach dem im Auftrag der BVA erhobenen Fachgutachten ist es zu einer Rückbildung der Gangstörung gekommen und ist Ihr Gangbild nun regelmäßig. Es besteht derzeit nur eine geringe Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links und eine geringe Muskelverschmächtigung am linken Bein. Die Minderung der derzeitigen Erwerbsfähigkeit wird auf 10% eingeschätzt.

Durch diese eingetretene Besserung der Unfallfolgen wird die Beurteilung des Amtssachverständigen Dr. G vom 10. September 2006, dass ein überwiegend kausaler Zusammenhang zwischen Ihrer Dienstunfähigkeit und allfälligen Dienstunfallfolgen nach dem Dienstunfall vom 20. Dezember 1997 nicht bestehen kann, eindeutig bestätigt.

Abschließend ist Ihnen gemäß § 45 Absatz 3 AVG 1991 im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich mitgeteilt worden, dass die Ermittlung des Ruhebezuges auf Grund der geltenden Rechtslage richtig erfolgt ist.

In Ihrer daraufhin vorgelegten Stellungnahme vom 23. Juli 2008 haben Sie Ihre Berufungsausführungen wiederholt und angeregt ein weiteres ärztliches Attest einzuholen, im Übrigen haben Sie keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht.

Aus den von uns durchgeführten Ermittlungen geht eindeutig und nachvollziehbar hervor, dass Ihre wegen Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und kleinem Bandscheibenvorfall L5/S1, Kniegelenksarthrose rechts sowie Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates festgestellte Dienstunfähigkeit nicht auf den Dienstunfall vom 20. Dezember 1997, durch den eine geringgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes verursacht wurde, zurückzuführen ist. Diesbezüglich ist auch die von Ihnen angeregte weitere Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens entbehrlich, da die BVA ein aktuelles unfallchirurgischen Gutachten am 9. Februar 2008 eingeholt hat und darin festgestellt worden ist, dass es zu einer Rückbildung der Gangstörung gekommen und Ihr Gangbild regelmäßig ist. Es besteht derzeit nur eine geringe Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links und eine geringe Muskelverschmächtigung am linken Bein.

Zu Ihrem am 8. August 2005 erlittenen Unfall ist festzuhalten, dass die BVA mit Bescheid vom 14. Mai 2007 den Unfall als Dienstunfall anerkannt, jedoch die Gewährung einer Versehrtenrente bzw. die Anhebung der bereits bestehenden Versehrtenrente aus Anlass dieses Dienstunfalles abgelehnt hat.

Wesentliche Voraussetzung für das Nichtstattfinden einer Kürzung nach § 5 Absatz 2 PG 1965 ist, dass die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente zugesprochen wurde. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit überhaupt ein Nichtstattfinden der Kürzung in Betracht gezogen werden kann. Da Ihnen aber für die Folgen des von Ihnen erlittenen Dienstunfalls am 8. August 2005 zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges eine Versehrtenrente jedenfalls nicht zuerkannt und auch die bereits bestehende Versehrtenrente nicht angehoben worden ist, erübrigt sich damit die Auseinandersetzung mit der Frage, ob allenfalls die Ruhestandsversetzung überwiegend auf diesen Dienstunfall zurückzuführen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung der wiedergegebenen Teile nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 lautet (auszugsweise):

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

...

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. ... Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat."

Gemäß § 61 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 angefügt durch BGBl. I Nr. 165/2005 ist im Falle einer gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 gekürzten Ruhgenussbemessungsgrundlage die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass weder dem Gutachten Dris. G vom 10. September 2006 noch jenem Dris. M vom 9. Februar 2008 eine Antwort auf die Frage zu entnehmen sei, ob ein überwiegend kausaler Zusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit und den Dienstunfallfolgen nach den Dienstunfällen vom 20. Dezember 1997 bzw. vom 8. August 2005 zu entnehmen sei. In diesem Zusammenhang vertritt der Beschwerdeführer auch die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht seinen zweiten Dienstunfall unberücksichtigt gelassen.

In Ansehung des zuletzt genannten Argumentes genügt es, den Beschwerdeführer auf den klaren Wortlaut des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 zu verweisen, wonach für die Frage einer allfälligen Abstandnahme von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausschließlich Dienstunfälle maßgeblich sind, für die vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde, wobei der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen muss. Da der Beschwerdeführer der Feststellung der belangten Behörde nicht entgegen tritt, wonach die Zuerkennung einer Versehrtenrente für seinen Dienstunfall vom 8. August 2005 mit Bescheid der BVA vom 14. Mai 2007 abgewiesen wurde, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den genannten Dienstunfall bei ihren Erwägungen nicht in Betracht gezogen hat.

Soweit sich freilich das eingangs wiedergegebene Beschwerdevorbringen auf den Dienstunfall vom 20. Dezember 1997 bezieht, ist es offensichtlich unbegründet, zumal sich das Gutachten Dris. G ausschließlich mit der Frage einer überwiegenden Verursachung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstunfall vom 20. Dezember 1997 beschäftigt.

Der Beschwerdeführer wirft dem genannten Gutachten jedoch folgende Unschlüssigkeit bzw. Widersprüchlichkeit vor:

Einerseits gründe der Sachverständige seine Auffassung des Fehlens eines überwiegenden Kausalzusammenhanges zwischen der Dienstunfähigkeit des Beamten und allfälligen Dienstunfallfolgen darauf, dass im Begutachtungsverfahren vor der (gemeint wohl:) PVA keine Krankheitsdiagnose am Sprunggelenk mit Auswirkungen auf das Leistungskalkül erfasst sei. Andererseits verweise Dr. G jedoch einen Absatz vorher darauf, dass "kalkülsrelevante Unfallfolgen im Bereich des linken Sprunggelenkes in der medizinischen Begutachtung, die zur Bestimmung der Kriterien für eine Dienstunfähigkeit dienen und maßgeblich sind, nicht ersichtlich sind, sohin dass diesbezüglich eben keine Aussage getroffen werden kann".

Mit diesem Vorbringen zitiert der Beschwerdeführer nicht nur die Ausführungen des Sachverständigen im zweitvorletzten Absatz seines Gutachtens unrichtig, er verkennt auch den Gesamtzusammenhang dieser Ausführungen, welche vor dem Hintergrund des Gutachtens der PVA im Ruhestandsversetzungsverfahren getroffen wurden. Wie sich aus den zuletzt genannten Gutachten unzweifelhaft ergibt - und wovon Dr. G klar erkennbar auch ausgeht -, wurden im Ruhestandsversetzungsverfahren auch die Folgen des Dienstunfalles aus dem Jahr 1997 begutachtet, um allfällige Auswirkungen dieser Unfallsfolgen auf die Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. Dennoch gelangten die Gutachten der PVA nicht zum Ergebnis, dass kalkülsrelevante (krankheitswertige) Beeinträchtigungen der Dienstfähigkeit von diesen Unfallsfolgen ausgingen, nennt doch das chefärztliche Gutachten der PVA als überwiegende Gründe der diagnostizierten Leistungseinschränkungen eine Kniegelenksarthrose rechts sowie Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und kleinem Bandscheibenvorfall und erwähnt die Unfallsfolgen auch nicht unter "weitere Leiden".

Aus diesen Erwägungen liegt der dem Sachverständigengutachten Dris. G vorgeworfene innere Widerspruch nicht vor.

Weiters meint der Beschwerdeführer, zwischen dem Gutachten Dris. G und dem Gutachten Dris. M vom 9. Februar 2008 bestünden Widersprüche. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang offenbar auf die Feststellung Dris. M, wonach eine Drehung des linken Fußes nach außen mit Schmerzen verbunden sei und überdies ein Druckschmerz über dem Innenknöchel links bestehe.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Ausführungen Dris. G auf die - im Hinblick auf das zeitliche Naheverhältnis besonders relevante - Begutachtung im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens Bezug nimmt. Auch dort wird freilich von einer geringen Bewegungseinschränkung, die jedoch nicht als kalkülsrelevant angesehen wurde, ausgegangen. Eine allfällige Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers in Bezug auf Schmerzen im Sprunggelenk zwischen dem Ruhestandsversetzungszeitpunkt (Mitte 2006) und der Begutachtung im Jänner 2008 hatte aber für die Frage der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 außer Betracht zu bleiben.

Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, es sei unberücksichtigt geblieben, dass im orthopädischen Gutachten im Rahmen der (gemeint wohl:) PVA-Begutachtung Feststellungen zum Sprunggelenk getroffen worden seien, ist dieser Vorwurf unzutreffend. Vielmehr haben der Sachverständige Dr. G und - ihm folgend - die belangte Behörde gerade die diesbezüglichen Ergebnisse der damaligen Befundaufnahme wiedergegeben und auch ausdrücklich berücksichtigt, wobei sie gerade aus dem Fehlen einschränkender Auswirkungen dieser befundeten Unfallsfolgen auf das Leistungskalkül zutreffend den Schluss ableiteten, es fehle ein überwiegender Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der zur Ruhestandsversetzung führenden Dienstunfähigkeit.

Unzutreffend ist auch die Beschwerdebehauptung, wonach sich die belangte Behörde ausschließlich auf in anderen Verfahren eingeholte Gutachten stützte. Vielmehr wurde das Gutachten Dris. G im Ruhegenussbemessungsverfahren eingeholt. Abgesehen davon ist es den Pensionsbehörden nicht verwehrt, auch (schlüssige) Gutachten aus anderen Verfahren heranzuziehen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein (weiteres) Gutachten einzuholen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der belangten Behörde ein - schlüssiges - Gutachten Dris. G vorlag. Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten gilt grundsätzlich, dass es der Behörde obliegt, zu beurteilen, ob sie weitere Sachverständige überhaupt für notwendig hält. Will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; nur wenn ein bereits vorliegendes Gutachten unschlüssig ist, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. hiezu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0148). Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 14. Oktober 2009

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