Normen
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs1 idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §58 Abs1 idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0126, verwiesen.
Mit dem genannten Erkenntnis war ein Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2007, mit welchem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Karenzurlaubes für die Zeit vom 10. September 2007 bis 15. September 2008 abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden (zur näheren Begründung dieses Erkenntnisses wird auf die tieferstehenden Ausführungen verwiesen).
Mit Erledigung vom 4. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub für das Schuljahr 2007/2008 gemäß § 58 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984), bewilligt.
Mit Eingabe vom 4. März 2008 hatte die Beschwerdeführerin aus privaten Gründen um Karenzierung gegen Entfall der Bezüge für den Zeitraum vom 8. September 2008 bis 14. September 2009 beantragt.
In einem Vorhalt vom 14. Mai 2008 verwies die belangte Behörde darauf, dass sie in der genannten Erledigung vom 4. März 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Gewährung des Karenzurlaubes für das Schuljahr 2007/2008 eine letztmalige sei. Weiters forderte sie die Beschwerdeführerin auf, die von ihr ins Treffen geführten "privaten Gründe" für den Karenzurlaub darzulegen.
In einer Stellungnahme vom 28. Mai 2008 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit dem Jahr 2002 in der Steiermark verheiratet. Ihr Mann sei zu 35 % Invalide und werde in Kürze die Invaliditätspension antreten müssen. Da sie in ihrer Heimatgemeinde einen Baugrund besitze, erwäge das Ehepaar ernsthaft eine Rückübersiedlung nach Kärnten, wobei sich für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Kärntner Schuldienst ergeben würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. März 2008 auf Gewährung eines Karenzurlaubes für das Schuljahr 2008/2009 gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 "abgelehnt".
Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angefochtenen Gesetzesbestimmung aus, § 58 Abs. 5 LDG 1984 sei mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft getreten. Es komme daher die Gewährung eines Karenzurlaubes nur im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 in Betracht. Diese bestehe in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Im Bescheid vom 4. März 2008 sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die Gewährung eines Karenzurlaubes für das Schuljahr 2007/2008 letztmalig erfolge.
Sodann heißt es:
"Als Begründung für Ihr Ansuchen um Karenzurlaub haben Sie zum wiederholten Mal angekündigt, dass Ihr Mann eine Invaliditätspension antreten wird, weshalb Sie eine Rückübersiedlung nach Kärnten erwägen würden, wobei sich für Sie eine Rückkehr in den Kärntner Schuldienst ergeben könnte. Einen konkreten Zeitpunkt, wann Ihr Gatte möglicherweise die Invaliditätspension antreten wird, haben Sie jedoch weder im Vorjahr noch heuer genannt.
Einerseits haben Sie seit dem Schuljahr 2001/02 in Kärnten einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch genommen und andererseits sind Sie seit 25.01.2001 in der Steiermark in Graz an der VS K als Pflichtschullehrerin tätig, wobei Sie seit 03.02.2003 über einen unbefristeten I L-Vertrag in der Steiermark verfügen.
Aus Sicht der Dienstbehörde kommt jedoch Ihre Absicht, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer in der Steiermark bleiben zu wollen, dadurch zum Ausdruck, dass Sie in der Vergangenheit mehrmals um einen Diensttausch in die Steiermark angesucht haben. Seitens des Landesschulrates für die Steiermark sind alle diesbezüglichen Ansuchen abgelehnt worden, zuletzt mit Schreiben vom 5. Mai 2006, in dem darauf hingewiesen worden ist, dass einem Diensttausch keine Zustimmung erteilt werden kann, da Sie auf Grund Ihres Erstanstellungsdatums (Schuljahr 1986/87) in Kärnten nach den für die Steiermark geltenden Richtlinien die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis noch nicht erfüllen.
Da die Einrichtung des außerordentlichen Karenzurlaubes nicht dazu dient, über mehrere Jahre hinweg die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit außerhalb Ihres Dienstverhältnisses im Kärntner Schuldienst zu ermöglichen, ist die Dienstbehörde unter den gegebenen Voraussetzungen nicht mehr bereit, Ihnen für das kommende Schuljahr 2008/09 einen Karenzurlaub zu gewähren und Ihren Dienstposten weiterhin freizuhalten, obwohl Sie gleichzeitig als Pflichtschullehrerin der Steiermark tätig sind
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes überwiegt aus der Sicht der Dienstbehörde das dienstliche Interesse gegenüber Ihrem Privatinteresse und daher kann Ihrem Ersuchen um nochmalige Verlängerung Ihres Karenzurlaubes gem. § 58 Abs. 1 LDG für das Schuljahr 2008/2009 nicht entsprochen werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 58 Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 lautet:
"§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen."
Zutreffend ist die belangte Behörde vorliegendenfalls davon ausgegangen, dass - in Ermangelung von ihr behaupteter entgegenstehender zwingender dienstlicher Interessen - eine Ermessensentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 zu treffen war. Diese besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Dabei sind im Bescheid die für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, m.w.H.).
Entgegen dieser Judikatur hat - was in der Beschwerde zutreffend gerügt wird - die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte private Interesse für die Gewährung des Karenzurlaubes, nämlich das durch den Satz "Ich bin seit dem Jahr 2002 in der Steiermark verheiratet" zwar knapp aber doch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachte Interesse an einem Zusammenleben mit ihrem Ehegatten in der Steiermark, gänzlich außer Acht gelassen, ja nicht einmal erwähnt. Dass diese privaten Interessen der belangten Behörde - wie sie in der Gegenschrift behauptet - "bekannt" gewesen sein mögen, vermag ohne entsprechende Darlegungen im angefochtenen Bescheid die getroffene Ermessensentscheidung nicht zu tragen.
Wenn die belangte Behörde darüber hinaus im angefochtenen Bescheid ausführt, ein Karenzurlaub sei nicht zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit zu bewilligen, so ist ihr - wie schon in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008 - entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eben auch andere private Interessen (Zusammenleben mit ihrem Ehegatten in der Steiermark) für die Gewährung des Karenzurlaubes ins Treffen geführt hat.
Aber auch das dienstliche Interesse an der Versagung des Karenzurlaubes im Hinblick darauf, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Schuldienst schon dem Grunde nach zweifelhaft sei, erweist sich zur Durchführung der gebotenen Abwägung gegenüber den privaten Interessen nicht als hinreichend präzise bzw. nachvollziehbar dargestellt: Wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008 ausführte, stünde es im gedachten Fall der Nichtverlängerung des antragsgemäß gewährten Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin - bei Fortbestand ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - keinesfalls frei, in den (aktiven) Kärntner Schuldienst zurückzukehren oder nicht, sie wäre hiezu vielmehr verpflichtet.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Befürchtungen könnten nach Ablauf des bewilligten Karenzurlaubes überhaupt nur dann schlagend werden, wenn die Beschwerdeführerin diesfalls die Auflösung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Austritt oder - falls ihr dies überhaupt möglich wäre - ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken würde. Zur Dartuung einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit für eine dahingehende Absicht der Beschwerdeführerin reicht der Verweis der belangten Behörde auf Anträge der Beschwerdeführerin auf Diensttausch in die Steiermark keinesfalls aus. Auch bei diesen - letztlich nicht bewilligten - Anträgen handelt es sich um ein "Wunschszenario" der Beschwerdeführerin; es lässt aber keine konkreten Schlüsse darauf zu, wie sie sich im gedachten Fall einer Nichtverlängerung des beantragten Karenzurlaubes über das Ende des Schuljahres 2008/2009 hinaus verhalten würde. Hier genügt es, zu diesem Begründungselement gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008 zu verweisen.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 2. Juli 2009
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