VwGH 2008/12/0168

VwGH2008/12/016812.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A S in S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landesschulrat für Oberösterreich, betreffend "Wiedereinstellung in den Berufsschuldienst oder Ruhestandsversetzung", den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §273a;
ABGB §280 idF 2006/I/092;
ABGB §865 idF 2006/I/092;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §273a;
ABGB §280 idF 2006/I/092;
ABGB §865 idF 2006/I/092;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 13. Juni 2007 bestellte das Bezirksgericht Wels für den Beschwerdeführer zu 17P 125/03s-231, Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße I, WDZ/8, zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 Außerstreitgesetz.

Dem vom Beschwerdeführer gegen die Bestellung des einstweiligen Sachwalters erhobenen Rekurs gab das Landesgericht Wels nicht Folge, jenen des einstweiligen Sachwalters wies es zurück. Über den gegen die Zurückweisung erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters hat der Oberste Gerichtshof bislang nicht entschieden.

Am 8. September 2008 langte die am 5. September 2008 vom Beschwerdeführer zur Post gegebene, eigenhändig verfasste Säumnisbeschwerde sowie ein Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof ein. Es wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit 2. Februar 2008 "an den Landesschulrat für Oberösterreich einen Antrag auf a) Wiedereinstellung in den Schuldienst laut Definitivvertrag oder b) gemäß § 14 BDG 1979 ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach der Personalmaßnahme §§ 38, 40 BDG 1979 einzuleiten, damit die Pensionsansprüche des Beschwerdeführers gewahrt blieben", gestellt. Der Landesschulrat für Oberösterreich habe über diese Anträge bislang nicht entschieden.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte der einstweilige Sachwalter mit, dass er "aus rein haftungsrechtlichen Gründen" den Verfahrenshilfeantrag genehmige. Ob die Verfahrenshilfe bewilligt werde, möge der Verwaltungsgerichtshof entscheiden. Sollte der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag genehmigen, genehmige er auch die damit zusammenhängende Beschwerde.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 wies der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers als aussichtslos ab (OZ 6). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde vom einstweiligen Sachwalter nicht genehmigt wurde. Der Beschluss über die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB (vor der Novelle BGBl. I Nr. 92/2006: 273a ABGB) und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Beschwerdeführer selbst erhoben.

Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof - für den eingetretenen Fall der Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe - nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben.

Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0221 oder den hg. Beschluss vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0256).

Wien, am 12. November 2008

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