VwGH 2008/12/0139

VwGH2008/12/013930.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des G M in A, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. Mai 2008, Zl. BMF-322500/0043- I/20/2008, betreffend Feststellung i.A. Bestand des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (Austritt aus dem Dienstverhältnis nach § 21 BDG 1979), nach der am 2. Juli 2009 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführung des Vertreters des Beschwerdeführers, Dr. Wolfgang Schimek, und der Vertreter der belangten Behörde, MMag. Helgar Tomic-Sutterlüti und Dr. Elisabeth Stocker, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §862a;
ABGB §863;
ABGB §869;
ABGB §870;
ABGB §871;
ABGB §886;
AVG §13a;
AVOG 1975 §2 idF 2003/I/124;
AVOG 1975 §2 idF 2004/I/072;
BDG 1979 §21 Abs1;
BDG 1979 §21 Abs2;
BDG 1979 §21 Abs3 idF 1995/043;
BDG 1979 §21;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2;
DVPV BMF 2004;
Steuer- und Zollkoordination 2004 §1;
Steuer- und Zollkoordination 2004 §3;
VBG 1948 §2e Abs1;
VBG 1948 §2e;
VwRallg;
ABGB §862a;
ABGB §863;
ABGB §869;
ABGB §870;
ABGB §871;
ABGB §886;
AVG §13a;
AVOG 1975 §2 idF 2003/I/124;
AVOG 1975 §2 idF 2004/I/072;
BDG 1979 §21 Abs1;
BDG 1979 §21 Abs2;
BDG 1979 §21 Abs3 idF 1995/043;
BDG 1979 §21;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2;
DVPV BMF 2004;
Steuer- und Zollkoordination 2004 §1;
Steuer- und Zollkoordination 2004 §3;
VBG 1948 §2e Abs1;
VBG 1948 §2e;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand jedenfalls bis Ende Juni 2004 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beim Finanzamt A (in der Folge auch kurz: Finanzamt A) in Verwendung.

Mit E-Mail vom 17. März 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland "mit sofortiger Wirksamkeit vorübergehend, bis auf Weiteres mit der Funktion des Vorstandes des Finanzamtes A betraut".

Mit einer weiteren E-Mail vom 30. April 2004 erklärte der Präsident der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegenüber dem Beschwerdeführer die vorübergehende Betrauung mit der Funktion des Vorstandes des genannten Finanzamtes mit Ablauf des 30. April 2004 für beendet.

In seiner Eingabe vom 13. Mai 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen seine am 30. April 2004 ergangene Abberufung von der Funktion des Vorstandes des Finanzamtes A Berufung.

Gegen den Beschwerdeführer wurde durch Erstattung der Disziplinaranzeige des Bundesministers für Finanzen vom 10. Mai 2004 ein Disziplinarverfahren bei der zuständigen Disziplinarkommission eingeleitet. Mit rechtskräftigem Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 28. Juni 2004 wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eingestellt und die Nichteinleitung nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 beschlossen.

In einem weiteren, an das Finanzamt A adressierten, mit dem Betreff "Austrittserklärung gem. § 21 BDG" versehenen, unterfertigten Schreiben vom 16. Juni 2004 erklärte er hiemit seinen "Austritt aus der Finanzverwaltung". Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ende daher mit Ablauf des 30. Juni 2004. Diese Eingabe langte an diesem Tag beim Finanzamt A ein und wurde von dort mit Erledigung vom 17. Juni 2004 an die "Steuer- und Zollkoordination Region Ost, Personalleitung" vorgelegt, wo sie (unbestritten) am 21. Juni 2004 einlangte. Nach dem angefochtenen Bescheid wurde die Austrittserklärung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2004 "per Fax" dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt (was jedoch vom Beschwerdeführer, dem dazu im Verwaltungsverfahren kein Parteiengehör gewährt worden war, in der am 2. Juli 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und in weiteren Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit näherer Begründung bestritten wurde; die belangte Behörde ist dem ihrerseits entgegengetreten).

In einer an verschiedene E-Mail-Adressen im Finanzressort, unter anderem an das Büro des Bundesministers für Finanzen gerichteten E-Mail vom 30. Juni 2004 erklärte der Beschwerdeführer, da er erfahren habe, dass kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werde, ziehe er "hiermit - unter der Bedingung der sofortigen, unbefristeten und endgültigen Bestellung zum Vorstand des Finanzamtes A noch vor Ablauf des 30. 6. 2004 - (s)einen Austritt aus der Finanzverwaltung zurück".

Mit Bescheid vom 27. September 2004, Zl. 80/13-BK/04, wies die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt die Berufung des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2004 gegen die Abberufung von der Funktion des Vorstandes des Finanzamtes A gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 41a Abs. 6 BDG 1979 als unzulässig zurück, weil es sich - so die wesentliche Begründung - bei der E-Mail vom 30. April 2004 nicht um einen Bescheid, sondern um eine Weisung handle. In Ermangelung eines Bescheides sei auch eine Berufung nicht zulässig. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung erfülle die Voraussetzungen für eine Remonstration. Davon ausgehend vertrete die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte schriftliche Weisung im Hinblick auf die Remonstration nach § 44 Abs. 3 BDG als zurückgezogen gelte.

In seiner Eingabe vom 11. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2004 bis dato aufrecht geblieben sei. Er habe seinen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegenüber dem Finanzamt A im Glauben erklärt, nicht mehr Vorstand dieses Finanzamtes zu sein. Da im Disziplinarverfahren seine Unschuld festgestellt worden sei, habe er mit E-Mail vom 30. Juni 2004 seine Austrittserklärung unter der Bedingung, wieder Finanzamtsvorstand zu werden, zurückgezogen. Er sei zum Zeitpunkt seiner Austrittserklärung Leiter der nachgeordneten Dienstbehörde gewesen, sodass für seine Personalangelegenheiten nicht das Finanzamt A, sondern der Bundesminister für Finanzen zuständig gewesen sei. Bei seinem Austritt am 16. Juni 2004 sei er einem wesentlichen Irrtum unterlegen. Der Austrittserklärung komme keine rechtliche Relevanz zu, weil sie gegenüber einer unzuständigen Behörde erklärt worden sei. Seitens der Bearbeiter des Finanzamtes A sei ein Mängelbehebungsverfahren und eine Manuduktion betreffend die Austrittserklärung unterlassen worden. Weiter sei anzunehmen, dass die Austrittserklärung der zuständigen Dienstbehörde "Minister" gar nicht zugekommen sei, weshalb die Erklärung als früher zurückgezogen denn als abgegeben im Sinn des § 21 BDG 1979 gelte. In eventu liege sogar ein Anwendungsfall des § 870 ABGB vor. Bestimmte (näher ausgeführte) Äußerungen würden ein "dunkles Licht" auf das gesamte Verfahren werfen.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 stellte das Finanzamt A auf den Antrag vom 11. März 2005 hin fest, dass das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers auf Grund seiner Erklärung nach § 21 BDG 1979 vom 16. Juni 2004 mit Ablauf des

30. d.M. geendet habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eine Reihe von Eingaben, in denen er auch mehrere Beweisanträge stellte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrte.

Mit einem weiteren Bescheid vom 30. Juni 2005 stellte das Finanzamt A in Spruchpunkt I. fest, dass für die Beendigung der vorübergehenden Betrauung des Beschwerdeführers mit der Vorstandsfunktion des Finanzamtes A kein Verfahren nach den §§ 38 und 40 Abs. 2 BDG 1979 durchzuführen gewesen sei. Mit Spruchpunkt II. wurde ein Antrag des Beschwerdeführers betreffend Funktionszulage bzw. Funktionsabgeltung abgewiesen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30. Juni 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf, weil - so die diesbezügliche Begründung zusammengefasst - die Betrauung des Beschwerdeführers mit der genannten Funktion mit E-Mail vom 17. März 2004 "vorübergehend bis auf Weiteres" erfolgt sei und weder einen konkret terminisierten noch einen abstrakt umschriebenen beabsichtigten Endzeitpunkt der Wirksamkeit genannt habe. Die Betrauung des Beschwerdeführers "vorübergehend bis auf Weiteres" mit der genannten Funktion sei nicht als befristete, sondern als unbefristete Betrauung anzusehen. Dazu komme im vorliegenden Fall, dass - wie die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt bereits im Vorerkenntnis vom 27. September 2004 festgehalten habe - die Berufung gegen die Weisung vom 30. April 2004 als Remonstration zu werten gewesen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Weisung vom 30. April 2004, mit der die Betrauung beendet worden sei, als zurückgezogen gegolten habe. Die Weisung sei auch nicht wiederholt worden. Der Beschwerdeführer sei daher im Zeitpunkt seiner Austrittserklärung im Juni 2004 Vorstand des Finanzamtes A gewesen. Daraus folge, dass im Zeitpunkt der Austrittserklärung im Juni 2004 nicht mehr das Finanzamt A, sondern der Bundesminister für Finanzen zuständige Dienstbehörde gewesen sei. Im vorliegenden Fall könne - aus näher dargelegten Gründen - dahinstehen, ob die Austrittserklärung des Beschwerdeführers rechtlich wirksam gewesen sei oder nicht. Daraus folge, dass das Finanzamt A zur Erlassung des Bescheides vom 30. Juni 2005 jedenfalls unzuständig gewesen sei.

In seiner zur Zl. 2007/12/0173 protokollierten Säumnisbeschwerde vom 16. Oktober 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde ihre Pflicht zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 26. Juli 2005 verletzt habe.

Mit Bescheid vom 27. März 2008 gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid vom 26. Juli 2005 statt und hob diesen gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf, weil - so die wesentliche Begründung - für den Beschwerdeführer als Leiter einer unmittelbar nachgeordneten Dienstbehörde nicht das Finanzamt, sondern die belangte Behörde als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig sei.

Mit Bescheid vom 31. März 2008 hob die belangte Behörde Spruchpunkt II eines Bescheides des Finanzamtes A, mit dem das Begehren des Beschwerdeführers auf Funktionszulage bzw. Funktionsabgeltung abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf, weil - der Entscheidung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 2. Oktober 2007 folgend - für den Beschwerdeführer als Leiter einer unmittelbar nachgeordneten Dienstbehörde die belangte Behörde als Dienstbehörde erster Instanz anzusehen und das Finanzamt A demnach zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht zuständig gewesen sei.

In seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 8. April 2008 hielt der Beschwerdeführer alle im bisherigen mit Bescheid vom 27. März 2008 abgeschlossenen Berufungsverfahren zu seinem Antrag vom 11. März 2005 erstatteten Eingaben aufrecht.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde auf den Antrag vom 11. März 2005 hin fest, dass das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 21 BDG 1979 auf Grund seiner Austrittserklärung vom 16. Juni 2004 mit Ablauf des 30. d.M. geendet habe.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des § 21 BDG 1979 sowie der Eingabe vom 11. März 2005 erwog die belangte Behörde (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die (belangte) Behörde stimmt Ihrer Auffassung zu, wonach

für Sie als Leiter einer nachgeordneten Dienstbehörde gemäß

§ 2 DVG der Bundesminister für Finanzen die zuständige

Dienstbehörde in erster Instanz darstellt. Diesbezüglich wird zur

Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die Ausführungen im

Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom

2.10.2007 ... sowie die Ausführungen in den

Berufungsentscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen vom

27.3.2008 ... und vom 31.3.2008 ... hingewiesen. Nicht

beizupflichten vermag die Behörde jedoch Ihrer Auffassung, wonach die von Ihnen abgegebene Austrittserklärung rechtlich ohne Relevanz sei, da sie gegenüber einer unzuständigen Behörde abgegeben worden sei sowie Ihrer Ansicht, dass davon auszugehen sei, dass die Austrittserklärung der zuständigen Dienstbehörde 'Minister' gar nicht zugekommen sei (weil ja gar nicht an diese adressiert und auch niemals gegenüber dieser erklärt), weshalb die Erklärung früher zurückgezogen als 'abgegeben' gelte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt hat, ist die Austrittserklärung gemäß § 21 BDG 1979 eine einseitige empfangs-, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung des Beamten. Entscheidend für die Rechtsverbindlichkeit der Austrittserklärung gemäß § 21 BDG 1979 ist allein das Einlangen der Erklärung bei der zuständigen Dienstbehörde. Einer Annahme der

Erklärung durch die Dienstbehörde bedarf es nicht ... Eine

Einsichtnahme in Ihren Personalakt hat ergeben, dass Sie Ihre Austrittserklärung vom 16.6.2004 an das Finanzamt A adressiert und dort am selben Tag abgegeben haben. Das Finanzamt A leitete die Erklärung am 17.6.2004 der personalbetreuenden Stelle (Steuer- und Zollkoordination (SZK) Region Ost, Personalabteilung) weiter, die Ihrerseits wiederum die Erklärung am 24.6.2004 dem Bundesministerium für Finanzen per Fax übermittelte. Die Übermittlung der Erklärung durch die SZK an das BMF erfolgte zur Kenntnisnahme mit der Bitte um Rücksendung der vorgelegten Personalunterlagen (Personalakt), um die weitere Bearbeitung seitens der Personalabteilung vornehmen zu können. Von diesen Vorgängen konnten Sie sich auch anlässlich der von Ihnen begehrten und Ihnen am 28.4.2006 gewährten Einsichtnahme in Ihren Personalakt überzeugen. Damit steht aber fest, dass Ihre Austrittserklärung dem BMF als der für Sie in erster Instanz zuständigen Dienstbehörde zugeleitet wurde. Mit dem dortigen Einlangen am 24.6.2004 ist die Austrittserklärung rechtsverbindlich geworden. Dem Umstand, dass das Finanzamt A mit Schreiben vom 30.6.2004 ...festgestellt hat, dass Ihr Dienstverhältnis mit 30.6.2004 endet, kommt vor dem Hintergrund des Wesens der Austrittserklärung als einseitige empfangs-, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung keine Bedeutung zu. Nachdem der Widerruf der Austrittserklärung erst am 30.6.2004 erfolgt ist, trifft es nicht zu, dass die Austrittserklärung früher zurückgezogen als 'abgegeben' gilt.

In Ihrem Schreiben vom 11.3.2005 führen Sie weiters aus, Ihre Austrittserklärung sei auch deshalb rechtlich unwirksam, weil Sie sich bei deren Abgabe in einem Irrtum befunden hätten. So hätten Sie - im Glauben nicht mehr Finanzamtsvorstand zu sein - am 16.6.2004 Ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erklärt. Hätten Sie gewusst, dass Sie noch Leiter des Finanzamtes A gewesen wären, hätten Sie niemals Ihren Austritt erklärt. Sie seien bei Abgabe der Austrittserklärung gemäß § 871 Abs. 1 ABGB einem wesentlichen Irrtum unterlegen. Dieser hätte sich erstens nach außen hin dadurch manifestiert, dass Sie die Erklärung gegenüber einer unzuständigen Behörde abgegeben hätten (nämlich dem Finanzamt A) und der zweitens durch den anderen Teil (nämlich die FLD f. WNB) durch die als zurückgezogen geltende Abberufungsweisung vom 30.4.2004 veranlasst worden sei. Abgesehen davon sei die Austrittserklärung auch gemäß § 871 Abs. 2 ABGB rechtsunerheblich und nichtig. So hätte es das Finanzamt A verabsäumt, hinsichtlich der schriftlichen Austrittserklärung gem. § 13 AVG ein amtswegiges Mängelbehebungsverfahren zur Klärung der Gültigkeit der Austrittserklärung durchzuführen und im Sinne der bestehenden amtswegigen Manuduktionspflicht gem. § 13a AVG eine Rechtsbelehrung darüber zu erteilen, dass es sich beim Finanzamt A um den falschen Erklärungsadressaten handelt und die Erklärungsabgabe gegenüber einer unzuständigen Behörde zur Ungültigkeit der Erklärung führt. Schließlich sei im Hinblick auf bestimmte Äußerungen und Handlungen von Dienstgeberseite in eventu sogar ein Anwendungsfall des § 870 ABGB gegeben.

Auch diesen Ausführungen vermag sich die Behörde nicht anzuschließen.

Die Austrittserklärung gemäß § 21 BDG 1979 stellt eine einseitige Willenserklärung des Beamten dar. Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind in dieser Frage die Vorschriften des ABGB heranzuziehen ...

Die Bestimmungen der §§ 871 und 870 ABGB lauten:

...

Mit dem Vorbringen, wonach im gegenständlichen Fall ein Geschäftsirrtum iSd § 871 ABGB vorliegt, sind Sie nicht im Recht. Im Falle eines Geschäftsirrtums irrt der Erklärende über die Natur des Geschäftes, seinen Inhalt (Gegenstand) oder über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners. Der Geschäftsirrtum nimmt somit immer auf Punkte Bezug, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind. Vom Geschäftsirrtum zu unterscheiden ist der Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund). Dieser bezieht sich auf Punkte, die außerhalb des

Geschäftsinhaltes liegen ... Während der Geschäftsirrtum bei

Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen rechtlich beachtlich ist, wird dem Motivirrtum vom Gesetzgeber nur in wenigen Fällen Beachtung geschenkt. So kann er grundsätzlich nur bei letztwilligen Verfügungen und bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden geltend gemacht werden. Bei sonstigen Geschäften unter Lebenden ist der Motivirrtum nur dann erheblich, wenn das Motiv durch die Parteien einvernehmlich zum Inhalt des Vertrages gemacht wurde. Weiters stellt der Motivirrtum nur dann ein Anfechtungsgrund dar, wenn ihn der Erklärungsempfänger arglistig herbeigeführt oder ausgenützt hat ...

Im vorliegenden Fall besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass Sie sich über Wesen oder Inhalt der Austrittserklärung nicht im Klaren gewesen wären. Im Gegenteil: Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Ihnen bei Abgabe der Austrittserklärung Inhalt und Wirkung der Erklärung völlig bewusst waren. Dies ergibt sich daraus, dass Sie in der Erklärung sogar die maßgebende gesetzliche Bestimmung anführen und selbst ausdrücklich erklären, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.6.2004 endet. In der Eingabe vom 11.3.2005 führen Sie aus, Sie hätten im Glauben, nicht mehr Finanzamtsvorstand zu sein, Ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erklärt. Hätten Sie gewusst, dass Sie noch Leiter des Finanzamtes A gewesen wären, hätten Sie niemals Ihren Austritt erklärt. Damit geben Sie in Ihrer Eingabe aber selbst den Beweggrund (Motiv) für Ihre Austrittserklärung an: nämlich die Meinung nicht mehr Finanzamtsvorstand zu sein. Die Meinung nicht mehr Finanzamtsvorstand zu sein, betrifft aber nicht die Austrittserklärung selbst, sondern stellt den Beweggrund (das Motiv) für die Austrittserklärung dar. Ein Irrtum im Beweggrund ist aber abgesehen von den vorhin näher dargelegten Fällen - ein diesbezüglicher Fall liegt gegenständlich nicht vor - unbeachtlich.

Am Umstand, dass im vorliegenden Fall kein Geschäftsirrtum, sondern ein Motivirrtum, der rechtlich unbeachtlich ist, vorliegt, mag auch Ihr Hinweis auf § 871 Abs. 2 ABGB und der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Behörde habe ihr nach den geltenden Rechtsvorschriften obliegende Aufklärungspflichten verletzt, nichts zu ändern. So werfen Sie der Behörde vor, sie habe es unterlassen, gemäß § 13 AVG ein amtswegiges Mängelbehebungsverfahren zur Klärung der Gültigkeit der Austrittserklärung durchzuführen ... Des weiteren - so Ihr Vorbringen - sei die Behörde der gemäß § 13a AVG bestehenden amtswegigen Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, indem Sie Ihnen keine Rechtsbelehrung erteilt hätte, dass es sich beim Finanzamt A um den falschen Erklärungsadressaten handelt und die Erklärungsabgabe gegenüber einer unzuständigen Behörde zur Ungültigkeit der Erklärung führt.

Diese Ausführungen erweisen sich aus nachstehenden Gründen nicht als stichhältig:

Die Klärung der Frage, ob eine Erklärung frei von Willensmängeln ist, ist nicht ein Fall des § 13 Abs. 3 AVG, sondern des § 37 AVG. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG dient dazu, bei Vorliegen von Mängel schriftlicher Anbringen dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel innerhalb einer festzusetzenden Frist aufzutragen mit der Maßgabe, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ist - wie im vorliegenden Fall - strittig, ob eine Erklärung mit Willensmängeln behaftet ist oder nicht, ist diese Frage nicht im Wege eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG, sondern im Wege des § 37 AVG zu klären.

Desgleichen liegt auch die von Ihnen behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG nicht vor. Dem Finanzamt A bzw. der SZK Ost als personalbetreuenden Stelle kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten Sie nicht darüber belehrt, dass es sich beim Finanzamt A um den falschen Erklärungsadressaten handelt, waren diese doch der festen Überzeugung, dass es sich beim Finanzamt A um die für Sie zuständige Dienstbehörde in erster Instanz handelt. Diese Auffassung vertraten im Übrigen auch Sie, indem Sie die Austrittserklärung vom 16.6.2004 an das Finanzamt A adressiert und dort abgegeben haben. Die Frage, welche Dienstbehörde für Sie in erster Instanz zuständig ist, war eines der zentralen Themen der von Ihnen angestrengten und mittlerweile beendeten Berufungsverfahren und zwar sowohl des Verfahrens vor der Berufungskommission beim BKA als auch der Verfahren vor dem BMF. Erst seit der Entscheidung der Berufungskommission vom

2.10.2007 ... steht fest, dass der Bundesminister für Finanzen die

für Sie zuständige Dienstbehörde in erster Instanz darstellt. Ebenso vermag die Behörde auch der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Einwand des falschen Erklärungsadressaten vertretenen Auffassung, wonach die Erklärungsabgabe gegenüber einer unzuständigen Behörde zwangsläufig deren Ungültigkeit nach sich zieht, nicht zu folgen. Langt bei einer Behörde ein Anbringen ein, zu dessen Behandlung sie nicht zuständig ist, so sieht der Gesetzgeber hiefür in § 6 AVG eine entsprechende Regelung vor. Im Übrigen ist für die Behörde nicht klar, welche Zielsetzung Sie mit dem von Ihnen erhobenen Vorwurf der Verletzung der Manuduktionspflicht verfolgen, steht dieser doch im völligen Widerspruch zu Ihrem sonstigen Vorbringen. So versuchen Sie doch gerade u.a. mit dem Hinweis, die Austrittserklärung sei deshalb rechtlich irrelevant, weil sie gegenüber einer unzuständigen Behörde abgegeben worden sei, Ihren Standpunkt durchzusetzen.

Schließlich erachten Sie in Ihrem Schreiben vom 11.3.2005 in eventu sogar den Tatbestand des § 870 ABGB für gegeben. So sei Ihnen am Donnerstag, den 15.4.2004 (anlässlich eines zwischen 22.00 und 23.00 Uhr geführten Telefonates), für den Fall, dass Sie nicht bis Freitag, 16.4.2004 Mittag, freiwillig um Versetzung ansuchen, mit einer Zwangsversetzung am darauf folgenden Montag, den 19.4.2004, und damit Entfernung aus dem Wirtschaftsraum A gedroht worden (Die angeführten zeitmäßigen Angaben wurden der Beilage zur Eingabe an die Finanzprokuratur vom 21.3.2007, auf die Sie in Ihrer Eingabe vom 19.11.2007 (4. Ergänzung der Berufungen vom 7.8.2005), verweisen, entnommen).

Auch diese Ausführungen gehen ins Leere. Abgesehen davon, dass es die von Ihnen behauptete Versetzungsandrohung seitens des Dienstgebers nie gegeben hat, vermag ein Geschehensablauf, wie er von Ihnen dargestellt wird, schon von vornherein nicht den Tatbestand des § 870 ABGB zu verwirklichen. Wird einem Beamten für den Fall, dass er an einem Arbeitstag nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt freiwillig um Versetzung ansucht, mit einer Zwangsversetzung für den darauffolgenden Arbeitstag gedroht, diese Drohung jedoch in der Folge trotz Untätigbleibens des Beamten nicht in die Tat umgesetzt, so kann sich dieser Beamte, der 2 Monate später seinen Austritt erklärt, nicht darauf berufen, die Austrittserklärung sei aus einer 'gegründeten Furcht' i.S.d.

§ 870 ABGB erfolgt. Im übrigen ist die Androhung einer Versetzung nicht geeignet eine 'ungerechte Furcht' i.S.d. § 870 ABGB auszulösen, ist doch die Versetzung im Beamten-Dienstrechtsgesetz genau geregelt und steht dem Beamten die Möglichkeit offen, sich gegen die Versetzung rechtlich zur Wehr zu setzen.

Daneben kann aber auch von einem arglistigen Verhalten der Behörde i.S.d. § 870 ABGB keine Rede sein. Wenn Sie der Behörde vorwerfen, sie habe Sie durch die Erteilung der Abberufungsweisung bewusst getäuscht und dadurch zum Austritt aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis bewogen, so findet dies in der Realität keine Deckung. Seitens des Dienstgebers bestand nie eine Veranlassung Sie dazu zu bewegen, Ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu erklären. Wenn Sie eine diesbezügliche Erklärung abgegeben haben, so stellt dies eine höchstpersönliche Entscheidung von Ihrer Seite dar, deren Folgen auch Sie zu tragen haben. Die von Ihnen vertretene Auffassung, die Behörde sei sich darüber im Klaren gewesen, dass im Falle einer Remonstration die Abberufungsweisung als zurückgezogen gilt, habe aber trotzdem diese Weisung erteilt, entbehrt jeglicher Grundlage. Die tatsächliche Situation stellt sich vielmehr so dar, dass die seinerzeitige FLD f. WNB (so auch das BMF) und nachfolgend das Finanzamt A stets die Rechtsmeinung vertreten haben, dass die Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 nur gegen mündlich, nicht jedoch schriftlich erteilte Weisungen in Betracht kommt.

Letztlich vermag die Behörde auch einen Zusammenhang zwischen dem von Ihnen angesprochenen Aktenvermerk, der Sie - wie Sie ausführen - der Einsichtnahme in Geheimdaten 'S' und 'U' beschuldige, die Sie aufgrund Ihrer Funktion gar nicht hätten haben können, und dem § 870 ABGB nicht zu erkennen.

Es ist zwar richtig, dass sich in den Akten ein Vermerk befindet, in dem von der Einsichtnahme in 'S' und 'Ü' Daten die Rede ist und dass in der gegen Sie erstatteten Disziplinaranzeige der Verdacht geäußert wird, Sie hätten bei den getätigten Abfragen auch Einblick in Daten (Fallgruppeneinteilungen bzw. Anmerkungen) erhalten, die vor den Abgabepflichtigen geheim zu halten seien. Wie sich im Zuge des weiteren Geschehensablaufes jedoch ergeben hat, wurde das gegen Sie in die Wege geleitete Disziplinarverfahren ohnedies gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingestellt. Wie sich aus Ihrem e-mail vom 30.6.2004 (Widerruf der Austrittserklärung) ergibt, steht die von Ihnen abgegebene Austrittserklärung offenkundig in einem engen Zusammenhang mit der gegen Sie erstatteten Disziplinaranzeige und dem dadurch in Gang gesetzten Disziplinarverfahren. Wenn Sie den Ausgang dieses Disziplinarverfahrens falsch eingeschätzt haben (gilt im Übrigen auch für das offene Berufungsverfahren (Berufung vom 13.5.2004 gegen Ihre Abberufung von der Vorstandsfunktion), so geht dies zu Ihren Lasten und kann dieser Umstand nicht auf den Dienstgeber überwälzt werden. Mit der Abgabe der Austrittserklärung zu einem Zeitpunkt, in dem beide Verfahren noch offen waren, handelten Sie auf eigenes Risiko. Wie der OGH in seiner Rechtsprechung dargetan hat, stellt die Fehleinschätzung der Erfolgschancen eines Prozesses einen Motivirrtum dar, der iSd § 901 ABGB nur dann beachtlich ist, wenn die Parteien das Motiv zur Bedingung des Vertrages gemacht haben (vgl. Beschluss vom 25.11.1998, 9 Ob A 306/98k). Dass aber die Behörde gegen Sie Disziplinaranzeige erstattet hat, ist ein Ausfluss des Gesetzes. Besteht der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so hat gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 der Dienstvorgesetzte die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Die Dienstbehörde hat gemäß § 110 Abs. 1 BDG 1979 auf Grund der Disziplinaranzeige (soferne nicht die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 BDG 1979 gegeben sind) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten. Diesfalls besteht seitens des Dienstvorgesetzten bzw. der Dienstbehörde keine Handlungsalternative, der Dienstvorgesetzte bzw. die Dienstbehörde sind vielmehr, wollen sie dem Gesetzesauftrag nachkommen, verpflichtet, entsprechend tätig zu werden. Welchen Ausgang das Disziplinarverfahren nimmt, ob das Verfahren mit Bescheid eingestellt wird (§ 118 BDG 1979) oder nach erfolgter Einleitung und Durchführung mit Schuld- oder Freispruch endet, ist ohne Belang. Der Vollständigkeit sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde nicht

verbraucht ... Desgleichen kann der Behörde auch nicht die am

30.4.2004 vorgenommene Beendigung Ihrer vorübergehenden Betrauung mit der Vorstandsfunktion zum Vorwurf gemacht werden. So ist die Dienstbehörde berechtigt, jederzeit eine vorübergehend erfolgte Betrauung mit einer bestimmten Funktion (die Behörde ging ja zum damaligen Zeitpunkt von einer vorübergehenden Betrauung aus - dass es sich nicht um eine befristete, sondern um eine unbefristete Betrauung handelt, steht erst seit der Entscheidung der Berufungskommission vom 2.10.2007, GZ 55/11-BK/07, fest) wiederum zu beenden. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn bei dem mit der vorübergehenden Funktion Betrauten der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung im Raum steht.

Soweit Sie mit Schreiben vom 8.4.2008 mitteilen, sämtliche in den bisherigen Verfahren iZm mit Ihrer Berufung vom 7.8.2005 gemachten Ausführungen, Erklärungen, Zeugenanträge und Anträge auf mündliche Verhandlung aufrecht zu erhalten und sie zum Bestandteil Ihres Antrages vom 11.3.2005 zu erklären (insbesondere Ihre Eingaben vom 23.5.2005, 7.8.2005, 31.1.2006, 21.2.2006, 2.5.2006, 27.3.2007 und 19.11.2007), ist Folgendes festzuhalten:

Die Eingabe vom 23.5.2005 enthält ebenso wie die Eingaben vom 31.1.2006, 21.2.2006 und 2.5.2006 kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vorbringen. In der Eingabe vom 7.8.2005 weisen Sie - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - daraufhin, dass für Ihre Personalangelegenheiten als Leiter einer Dienstbehörde der Bundesminister für Finanzen in erster Instanz zuständig sei (vgl. Seite 5) und teilen hinsichtlich der Frage des Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Seite 7 mit, sämtliche in diesem Verfahren bisher gestellten Anträge, Erklärungen und Begründungen aufrecht zu erhalten und zum Inhalt dieser Eingabe zu erklären (insbesondere Berufung vom 13.5.2004 an das BMF, Stellungnahme an die Berufungskommission vom 13.5.2004 (gemeint wohl: 17.8.2004) sowie Antrag vom 11.3.2005). In der Eingabe vom 27.3.2007 betonen Sie unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 DVG neuerlich, dass nicht das Finanzamt A, sondern der Bundesminister für Finanzen die für Sie zuständige Dienstbehörde in erster Instanz sei. Dies sei von Seiten des Dienstgebers auch dadurch bestätigt worden, dass das BMF (und nicht das Finanzamt A) gegen Sie Disziplinaranzeige erstattet und Sie gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 davon verständigt hätte. In der Eingabe vom 19.11.2007 weisen Sie auf die

Entscheidung der Berufungskommission vom 2.10.2007 ... und die

dort enthaltenen Aussagen hin. Was den von Ihnen geltend gemachten Irrtum im Zusammenhang mit der Austrittserklärung anlangt, nehmen Sie Bezug auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.1975, Zl. 1268/74, und geben dazu 2 Rechtssätze wieder. Laut diesem Erkenntnis fordere die Irrtumsregelung des ABGB weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung, sondern nur die Veranlassung. Dass die Irreführung (Austrittserklärung im Irrtum nicht mehr Vorstand des Finanzamtes A zu sein) durch die Finanzverwaltung (BMF, FLD, FA) veranlasst worden sei, sei durch eine Reihe von Umständen evident. In diesem Zusammenhang verweisen Sie zunächst auf die Beilage zur Eingabe vom 21.3.2007 an die Finanzprokuratur iZm der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AHG 'Chronologie der Ereignisse - Mobbingrelevanz - Beweismittel'. In der Folge bringen Sie vor, das BMF hätte gewusst, dass es sich bei der Abberufung vom 30.4.2004 lediglich um eine Weisung (und nicht um einen mit Berufung bekämpfbaren Bescheid) gehandelt hätte und hätte Sie u.a. auch dadurch in die Irre geführt. Es hätte Sie - nachdem die Weisung durch Remonstration als zurückgezogen gegolten hätte - über den Irrtum, nicht mehr Vorstand zu sein und über die Erklärungsabgabe gegenüber dem unzuständigen Finanzamt A aufklären können und müssen. Das BMF sei auch noch am 10.5.2004 Ihnen gegenüber als Dienstbehörde aufgetreten und hätte gegen Sie Disziplinaranzeige erstattet. Weiters hätte das BMF Ihre 'Berufung' (die Remonstration) als Dienstbehörde an die Berufungskommission beim BKA und nicht etwa zuständigkeitshalber an das Finanzamt A (wie auch Ihre späteren Eingaben) weitergeleitet. Es hätte Sie aber über Ihren Irrtum am 16.6.2004 ('Austrittserklärung') nicht aufgeklärt. Das BMF hätte seine Manuduktionspflicht gem. § 13a AVG, seine Verpflichtung gem. § 13 AVG zur Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens zur Klärung der Gültigkeit der Austrittserklärung und seine Fürsorgepflicht verletzt und dadurch den Irrtum veranlasst. Das BMF hätte auch die Bestimmung des § 4 Abs. 3 BDG 1979 verletzt. Es hätte mit 1.5.2004 eine andere Person mit der Leitung des Finanzamtes A betraut und auch damit Ihren Irrtum, nicht mehr Vorstand zu sein, veranlasst.

In der Eingabe vom 19.11.2007 beantragen Sie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und stellen eine Reihe von weiteren Anträgen. Hinsichtlich der im Einzelnen gestellten Anträge wird zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die Seiten 6 bis 8 verwiesen.

Hinsichtlich Ihres Vorbringens in den genannten Eingaben wird - soweit dieses für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist - auf die voranstehenden Ausführungen bzw. Entgegnungen hingewiesen. Dies gilt auch für Ihr Vorbringen in der Eingabe vom 19.11.2007. In dieser Eingabe wiederholen Sie inhaltlich Ihre bereits im Antrag vom 11.3.2005 vorgebrachten Argumente, formulieren sie jedoch nunmehr in einer Weise, dass Sie sie unter den besonderen Aspekt der Irrtumsveranlassung stellen. So führen Sie das von Ihnen genannte VwGH-Erkenntnis (Erkenntnis vom 26.6.1975, Zl. 1268/74) unter dem speziellen Gesichtspunkt der Irrtumsveranlassung ins Treffen (siehe dazu bereits die Überschrift 'Irrtumsveranlassung - VwGH 1268/74 v. 26.6.1975') und weisen in der Folge daraufhin, dass laut diesem Erkenntnis die Irrtumsregelung des ABGB weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung fordere, sondern nur die Veranlassung. Im Anschluss daran betonen Sie, dass die Irreführung (Austrittserklärung im Irrtum nicht mehr Vorstand des Finanzamtes A zu sein) durch die Finanzverwaltung (BMF, FLD, FA), veranlasst worden sei und listen in diesem Zusammenhang eine Reihe von Punkten auf, die Ihrer Meinung nach diesen Umstand belegen (vgl. Seiten 4 bis 6).

Auch damit vermögen Sie Ihren Antrag nicht zu stützen. Wie oben näher dargelegt, liegt im gegenständlichen Fall ein Motivirrtum vor, der rechtlich unbeachtlich ist. Schon aus diesem Grund ist dieser Irrtum nicht geeignet, eine rechtserhebliche Wirkung zu entfalten, sodass es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Irrtum durch den anderen Teil (im konkreten Fall die Finanzverwaltung) veranlasst worden ist, nicht (mehr) bedarf.

Was das von Ihnen angesprochene VwGH-Erkenntnis anlangt, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die dort gegebene Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Während im Fall des VwGH-Erkenntnisses ZL. 1268/74 von einem beachtlichen Geschäftsirrtum auszugehen ist, liegt gegenständlich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.

Zu den von Ihnen in der Eingabe vom 19.11.2007 auf den Seiten 6 und 7 unter Pkt. 1 bis 3 gestellten Anträgen ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durchführen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung besteht nur dann, wenn dies die Verwaltungsvorschriften anordnen. Es steht vielmehr im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei der Entscheidung darüber, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht, hat sich die Behörde von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Ein darauf abzielender Parteienantrag (allein) ist mithin kein ausreichender Grund für die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung ... Im vorliegenden Fall besteht keine gesetzliche

Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da gegenständlich der Sachverhalt vollständig geklärt ist, scheidet schon aus diesem Grund die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aus. Ihrem Antrag kann daher nicht entsprochen werden. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass selbst dann, wenn der Sachverhalt unklar ist, dies noch keine ausreichende Handhabe bietet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, kommt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nur dann in Betracht, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig an einem Ort versammelt werden müssen.

Desgleichen ist auch Ihrem Antrag auf Zeugeneinvernahme von Hrn. HR K P. (ZAUS-Obmann und Mitglied Ihrer Hearingkommission) und Hrn. F S. (ehemal. ZAUS-Mitglied und Mitglied Ihrer Hearingkommission) zu den von Ihnen bezeichneten Themenbereichen - damalige Druckausübung auf Sie, Ablauf des Ausschreibungs- und Bestellungsverfahrens (insbesondere Hearings und diverse Besprechungen in diesem Zusammenhang wie zB jene am (richtig wohl:) 20.4.2004 im BMF), Kausalität zwischen disziplinären Verdächtigungen und Personalmaßnahme sowie zum Thema Irrtumsveranlassung durch das BMF - kein Erfolg beschieden. Die angeführten Themen sind - sieht man vom Thema Irrtumsveranlassung durch das BMF ab - für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. Bei der Frage Irrtumsveranlassung durch das BMF handelt es sich wiederum um eine Frage, die in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt.

Ebenso können auch die weiteren von Ihnen gestellten Beweisanträge (siehe dazu Pkt. 3 lit. b bis g) keine Berücksichtigung finden. Auch diese sind für die vorliegend zu beurteilende Frage, nämlich ob Ihrer Austrittserklärung vom 16.6.2004 Rechtswirksamkeit zukommt oder nicht, unerheblich. Was den unter Pkt. 3 lit. a angeführten Antrag (Beischaffung einer Telefonrechnung) anlangt, ist diesem Antrag schon deshalb nicht zu entsprechen, da es sich um keinen prozessual ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag handelt (Angabe des Beweisthemas fehlt). Abgesehen davon wird seitens der Behörde nicht in Abrede gestellt, dass am 15.4.2004 ein Telefongespräch stattgefunden hat, nur lässt sich aus diesem Telefongespräch für Ihren Standpunkt nichts gewinnen (siehe dazu die vorangehenden Ausführungen)."

Mit Beschluss vom 25. Juni 2008 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "insbesondere in seinen Rechten dahingehend verletzt, als er trotz Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen seit Jahren gehindert wird, seine Tätigkeit als Vorstand des FA A auszuüben, seine Bezüge zu erhalten und Amtstitel zu führen".

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers auf Grund seiner Austrittserklärung vom 16. Juni 2004 mit Ablauf des 30. d.M. endete.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, wird das Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst.

§ 21 BDG 1979, sein Abs. 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/1995, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"Austritt

§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

..."

Eine Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 ist eine einseitige Willenserklärung eines Beamten, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muss, jedoch zu ihrer Wirksamkeit nicht der formellen Annahme bedarf. Sie wird lege non distinguente mit dem Zugang der Erklärung an den Empfänger (ist gleich Dienstgeber) rechtsverbindlich. In diesem Sinn ist das Wort "abgegeben" im § 21 Abs. 2 BDG 1979 zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197).

Die empfangsbedürftige Austrittserklärung erlangt ihre Rechtswirksamkeit mit dem Einlangen bei der zuständigen Dienstbehörde. Zuständig zur Empfangnahme dieser Willenserklärung des Beamten ist nach § 21 BDG 1979 jene Dienstbehörde, die zur Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens berufen ist, das sich auf die Austrittserklärung bezieht (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998).

Die Austrittserklärung ist an die Schriftform gebunden. In Ermangelung näherer Regeln in § 21 BDG 1979 ist zur Beurteilung der Frage, ob die Schriftform eingehalten wurde, gleichfalls auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Dessen § 886 regelt die Einhaltung der Schriftform bei Verträgen. In Ermangelung einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung für vergleichbare einseitige Rechtsgeschäfte ist § 886 ABGB vorliegend für die an die Schriftform zu stellenden Anforderungen sinngemäß anzuwenden. Demnach bedarf die Schriftform prinzipiell der eigenhändigen Unterschrift unter dem Text. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg ist aus dem Grunde des § 886 letzter Satz ABGB nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist. Freilich folgt aus der Schriftformgebundenheit der Annahmeerklärung nicht zwingend, dass diese an den Empfänger erst als in dem Zeitpunkt zugekommen gilt, in dem ihm die formgerecht errichtete Urkunde zugeht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Aussagen des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 18. Februar 1976, SZ 49/23, zur Frage, wann eine notariatspflichtige Annahmeerklärung als zugegangen gilt, auch auf die Frage des Zeitpunktes des Zuganges einer schriftformgebundenen Austrittserklärung anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient das Schriftformgebot im § 21 Abs. 1 BDG 1979 dem Schutz vor Übereilung sowie zu Beweiszwecken. Für die Frage, wann die Austrittserklärung abgegeben wurde, ist zum einen maßgeblich, wann der Beamte das Original derselben unterfertigt hat, zum anderen, wann der Dienstbehörde eine Mitteilung, dass dieses Original unterfertigt wurde (oder aber dieses Original selbst) zuging (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0065, mwN).

Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind in dieser Frage wiederum die Vorschriften des ABGB heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0163, mwN). Mangels ausdrücklicher Regelungen im Dienstrecht, wann eine gültige, d.h. von einer geschäftsfähigen Person frei von Willensmängeln abgegebene Willenserklärung vorliegt, ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, mwN).

Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erklärung frei von wesentlichen Willensmängeln war oder nicht. Zu diesen wesentlichen Willensmängeln zählen sowohl der Irrtum (§ 871 ABGB) als auch List und Furcht (§ 870 ABGB; zur Anwendbarkeit des § 871 ABGB auf Willenserklärungen eines Beamten im öffentlichen Recht vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 89/12/0200 = Slg. 13.863/A, vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0271, vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0164, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0065 = Slg. 16.535/A, jeweils mwN).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bezieht sich § 871 ABGB nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen. Beim Geschäftsirrtum bezieht sich die unrichtige oder mangelnde Vorstellung auf innerhalb, beim Motivirrtum auf außerhalb des Geschäfts liegende Punkte. Der Motivirrtum ist bei entgeltlichen Geschäften, die Fälle der Arglist und der ausdrücklichen Vereinbarung des Beweggrundes als Bedingung ausgenommen, unbeachtlich (vgl. etwa schon die in Dittrich/Tades, ABGB (MTK)22 (2007), zu § 871 ABGB zitierte Rechtsprechung).

Ein Rechtsfolgeirrtum wird im rechtsgeschäftlichen Bereich des § 871 ABGB, selbst wenn er für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich war, jedenfalls dann als unbeachtlicher Motivirrtum gewertet, wenn die Rechtsfolgen durch zwingende Normen angeordnet werden (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 3. November 1982, 1 Ob 33/82 = SZ 55/161, sowie vom 19. Februar 2004, 6 Ob 126/03b, jeweils mwN; zum Stand unterschiedlicher Lehrmeinungen weiters etwa Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB 1. Band3, Rz 13 zu § 871 ABGB).

In seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0099 = Slg. 16.829/A, sah der Verwaltungsgerichtshof in einem Irrtum über pensionsrechtliche Folgen einer Erklärung nach § 15 Abs. 2 BDG 1979 keinen beachtlichen Geschäftsirrtum.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht berechtigt.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2004 beim Finanzamt A eine von ihm eigenhändig unterfertigte, eingangs in ihrem Wortlaut näher wiedergegebene Austrittserklärung einbrachte. Der Beschwerdeführer hat daher eine formgerechte Austrittserklärung erstattet und diese dem Dienstgeber übermittelt. Davon ist wiederum zu unterscheiden, ob bzw. in welchem Zeitpunkt diese Austrittserklärung der zuständigen Dienstbehörde zugegangen ist.

Die Beschwerde erblickt die Unwirksamkeit der Austrittserklärung vom 16. Juni 2004 - abgesehen von der bereits erörterten Frage der Nichteinhaltung von Formvorschriften - weiters in dem Umstand ihrer Abgabe gegenüber einer unzuständigen Behörde, nämlich gegenüber dem Finanzamt A, und der Zurückziehung der Erklärung vor erfolgtem Zugang.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 19. November 2002 u.a. unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis vom 16. Dezember 1998 ausführte, ist für die Rechtsverbindlichkeit einer Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 das Einlangen der Erklärung bei der zuständigen Behörde maßgeblich. Zugang einer Erklärung wird angenommen, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht aber beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind. Auf die Kenntnisnahme selbst kommt es nicht an. Bis zum Zugang der Erklärung ist schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich. Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Frist des § 21 Abs. 3 BDG 1979 gebundenen Widerruf einer bereits (der zuständigen Dienstbehörde) zugegangenen und damit abgegebenen Erklärung zu unterscheiden.

Nun mag es, worauf die vorliegende Beschwerde hinweist, zutreffen, dass die Austrittserklärung "an das Finanzamt A" adressiert war und dort eingebracht wurde; ausgehend davon, dass die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Vorstand dieses Finanzamtes infolge Remonstration im Rahmen der Berufung vom 13. Mai 2004 und mangels schriftlicher Wiederholung der Abberufung unwirksam war, kam diesem Finanzamt im Juni 2004 zwar nicht die Zuständigkeit als Dienstbehörde erster Instanz für ein Dienstrechtsverfahren im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis zu, sehr wohl war es aber nach wie vor - zumindest bis Ende Juni 2004 - die Dienststelle des Beschwerdeführers. Maßgebend für die Wirksamkeit der Austrittserklärung des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2004 (unter dem Gesichtspunkt des Zugangs) war nach den eben dargestellten Grundsätzen im Beschwerdefall, ob sie der für seinen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zuständigen belangten Behörde vor dem Einlangen seines Widerrufs vom 30. Juni 2004 zugegangen ist; dies wurde von der belangten Behörde unter Hinweis auf die von ihr an sie angenommene Vorlage in Form der Telekopie am 24. Juni 2004 bejaht.

Soweit der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und in seinen weiteren Schriftsätzen zusammengefasst den Standpunkt vertritt, die belangte Behörde sei einen Beweis schuldig geblieben, dass jemals eine Faxmitteilung am 24. Juni 2004 in ihren Bereich gelangt sei, der Steuer- und Zollkoordination (Ost) sei keine hoheitliche Gewalt (Imperium) zugekommen, sie sei nicht "Dienstbehörde/BMF" gewesen, dem Einlagen der Austrittserklärung am 21. Juni 2004 bei der Steuer- und Zollkoordination (Ost) sei keine Bedeutung beizumessen, weil diese nicht Dienstbehörde gewesen sei, vielmehr sei diese stets nur als Servicestelle für das Finanzamt A aufgetreten und "funktionell" diesem Finanzamt zuzurechnen gewesen, vermag dieses - zulässigerweise neue - Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Gemäß § 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 124, in Kraft getreten am 1. Mai 2004, konnte der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten.

Mit Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004, ausgegeben am 21. April 2004, wurde nach § 1 leg. cit. zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet. Nach § 3 der Verordnung gliedert sich die Steuer- und Zollkoordination in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

Mit einer weiteren Verordnung BGBl. II Nr. 171/2004, ebenfalls ausgegeben am 21. April 2004, bestimmte der Bundesminister für Finanzen (die belangte Behörde) auf Grund des § 2 DVG sowie § 2e VBG jene nachgeordneten Dienststellen, die gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG Dienstbehörden erster Instanz und gemäß § 2e Abs. 1 VBG Personalstellen sind; die Steuer- und Zollkoordination ist dort nicht genannt.

Beide zitierten Verordnungen traten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

Die von der belangten Behörde vorgelegte - dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Stellungnahme übermittelte - "Geschäfts- und Personaleinteilung" der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen, Stand 1. Mai 2004, definiert diese Geschäfts- und Personaleinteilung als Teil jener der Zentralstelle (d.h. des Bundesministeriums für Finanzen). Sie untergliedert die Steuer- und Zollkoordination in Abteilungen, so etwa die "I. Personalabteilung (PA)", der u.a. "Aufgaben der Dienstbehörde/BMF für die Leiter der Dienstbehörden I. Instanz unter Berücksichtigung der den Regionalmanagern bzw. der Zentralstelle vorbehaltenen Entscheidungen" zukommt. Diese Personalabteilung ist wiederum nach Regionen gegliedert.

Durch Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2004, kundgemacht am 14. Juli 2004, wurde dem § 2 AVOG der Satz angefügt, dass deren Organe bei der Erfüllung der Aufgaben dieser Organisationseinheiten als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig werden.

Die ErläutRV zu dieser Novelle, 470 BlgNR XXII. GP 5, führen aus, die Ergänzung diene der Klarstellung der Rechtsstellung der Organe der mit Verordnung zu § 2 AVOG eingerichteten besonderen Organisationseinheiten. Sie würden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig.

Solche Aufgaben seien beispielsweise: Erteilung von Auskünften oder Vorlage von bzw. Einsicht in Akten, die der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO unterlägen.

Unter Zugrundelegung der wiedergegebenen Rechtslage ist davon auszugehen, dass die mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 eingerichtete Steuer- und Zollkoordination von Anfang an organisationsrechtlich als Teil der Zentralstelle Bundesministerium für Finanzen eingerichtet war. Die Ergänzung des § 2 AVOG durch die Novelle BGBl. I Nr. 72/2004 hatte, wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist, lediglich klarstellende Funktion und bewirkte keine maßgebliche Änderung der organisationsrechtlichen Grundlagen oder des normativen Gehalts der bis dahin getroffenen Organisationsakte der belangten Behörde (des Bundesministers für Finanzen).

Insbesondere war es der belangten Behörde auch schon vor der zitierten Novelle BGBl. I Nr. 72/2004 unbenommen, im Rahmen der Verfassung und des einfachen Gesetzes zulässige Organisationsakte zu setzen - beschwerdefallbezogen die Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination als Teil des Bundesministeriums für Finanzen (vgl. auch Pkt. II. 3.4. des Erkenntnisses des VfGH vom 3. März 2006, G 105/05 u.a., V 79/05 u.a. = VfSlg. 17.776 zu § 2 AVOG idF BGBl. I Nr. 72/2004).

Die vom Beschwerdeführer an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 AVOG (offenbar gemeint idF des Abgabenänderungsgesetzes 2003) sowie an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 geäußerten Zweifel, eine ausreichende gesetzliche Determinierung in Bezug auf die Steuer- und Zollkoordination sei nicht vorgelegen, "was auch dem VfGH im Rahmen des Prüfungsverfahrens G 105/05 u.a., V 79/05 u.a. aufgefallen sein dürfte, wie sich dem diesbezüglichen Erkenntnis aufgrund der gewählten Formulierungen entnehmen lässt" (vgl. die Stellungnahme vom 10. November 2009), vermögen keine für die begehrte Einleitung eines Normprüfungsverfahrens hinreichenden Bedenken gegen die organisationsrechtlichen Grundlagen zu erwecken. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, aus welchen Formulierungen des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes sich welche für den vorliegenden Beschwerdefall relevante Bedenken erschließen ließen.

Im Übrigen stellt sich im vorliegenden Fall die Frage der "Dekonzentration" (Dislozierung) der Zentralstelle, wie sie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zentral prüfte nicht, weil die hier befasste "Steuer- und Zollkoordination (SZK) Region Ost, Personalabteilung" in Wien eingerichtet ist.

Ausgehend von diesen organisationsrechtlichen Gegebenheiten war daher die Austrittserklärung des Beschwerdeführers bereits am 21. Juni 2004 mit dem Zugang in der Steuer- und Zollkoordination, Region Ost, als Teil des Bundesministeriums für Finanzen bei der belangten Behörde als zuständige Dienstbehörde eingegangen, sodass Zweifel des Beschwerdeführers an der späteren Weiterleitung der Austrittserklärung von der Steuer- und Zollkoordination an einen anderen Teil der Zentralstelle dahingestellt bleiben können.

Von der Frage, welche von mehreren Dienstbehörden (d.h. mit imperium versehenen Dienststellen) für die wirksame Entgegennahme einer Austrittserklärung zuständig ist, ist die Frage zu unterscheiden, wann der zuständigen Dienstbehörde eine solche Erklärung zugegangen ist. Dies kann auch im Falle des Zugangs in einem Teil der Dienstbehörde sein, dem selbst kein imperium zukommt, etwa bei der Steuer- und Zollkoordination, Region Ost.

Der Widerruf (des Austrittes) erfolgte erst am 30. Juni 2004. Die Ansicht der Beschwerde, dass die Austrittserklärung der belangten Behörde gewissermaßen erst durch die deren Zuständigkeit als Dienstbehörde klarstellenden Ausführungen des Bescheides der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 2. Oktober 2007 zur Kenntnis gelangt wären, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht, weil es nach dem bisher Gesagten nicht auf die aktuelle Kenntnisnahme der Austrittserklärung selbst, sondern auf deren Zugang bei der belangten Behörde ankam, und damit auch nicht auf die rechtlich zutreffende Einordnung einer Austrittserklärung in das Regime dienstrechtlicher Zuständigkeiten.

Der Umstand, dass die in Rede stehende Austrittserklärung an das Finanzamt A adressiert war und auch dort eingebracht wurde, konnte der Austrittserklärung auch nicht die Bedeutung verleihen, dass sie, den Zugang beim Dienstgeber und die Übermittlung an die zuständige Dienstbehörde vorausgesetzt, nur gegenüber dem Finanzamt A abgegeben werden sollte, weil der Beschwerdeführer hiemit seinen "Austritt aus der Finanzverwaltung" erklärte, sohin aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, welches nicht gegenüber dem Finanzamt A bestand, sondern gegenüber dem Bund.

Nach dem bisher Gesagten konnte der Widerruf vom 30. Juni 2004 der Wirksamkeit der Austrittserklärung vom 16. d.M. keinen Abbruch mehr tun. Die Austrittserklärung vom 16. Juni 2004 entfaltete schon mit dem Eingang bei der Steuer- und Zollkoordination ihre Wirksamkeit. Weder das Finanzamt A noch die belangte Behörde waren - bis zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Wirksamkeit der Austrittserklärung - gehalten, in dieser Frage, insbesondere in Ansehung der Austrittserklärung selbst, einen Bescheid zu erlassen; insbesondere bedurfte die Austrittserklärung auch keiner Annahme durch den Dienstgeber.

Weiters beruft sich der Beschwerdeführer auf die Unwirksamkeit der Austrittserklärung infolge eines beachtlichen und wesentlichen Geschäftsirrtums im Sinn des § 871 Abs. 2 ABGB. Er habe, veranlasst durch die belangte Behörde, am 16. Juni 2004 bei Abgabe der Austrittserklärung im "Objekt des Geschäftes" selbst (also im Vertragsgegenstand) geirrt, weil er erklärt habe, ein Dienstverhältnis zum FA A zu beenden, obwohl er tatsächlich zu diesem Zeitpunkt ein A1/6-Dienstverhältnis zum Vorstand inne gehabt habe, welches er tatsächlich nie habe beenden wollen. Ein wesentlicher und beachtlicher Geschäftsirrtum gemäß § 873 iVm § 871 ABGB (durch Irrtum in der Person) sei vorgelegen, weil der Beschwerdeführer in seiner Austrittserklärung dem Finanzamt A die Befugnis unterstellt habe, diese Erklärung "annehmen" zu können, obwohl ausschließlich die belangte Behörde diese Befugnis gehabt habe. Die Behörde sei ihrer Pflicht nach § 13a AVG, den Beschwerdeführer über die Folge seiner Austrittserklärung gegenüber einer unzuständigen Behörde zu belehren, nicht nachgekommen.

Nach dem bisher Gesagten war Gegenstand der Austrittserklärung vom 16. Juni 2004 der Austritt "aus der Finanzverwaltung", sohin aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und nicht etwa nur aus dem Dienst bei einer bestimmten Dienststelle in einer bestimmten Funktion. Dass der Beschwerdeführer einem Irrtum über die Natur und Tragweite der Austrittserklärung erlegen wäre, behauptet er nicht; seine Fehleinschätzung über das Umfeld der Austrittserklärung - die vermeintliche Abberufung von seiner Funktion als Vorstand des Finanzamtes, ja allenfalls auch über das damals gegen ihn anhängige (dienstbehördliche) Disziplinarverfahren - bezog sich unter Bedachtnahme auf die wiedergegebenen zivilrechtlichen Grundsätze nicht auf den Gegenstand der Austrittserklärung selbst, sondern auf Umstände im Bereich seiner Motive. Sofern darin (auch) ein Irrtum über etwaige Rechtsfolgen der Austrittserklärung gelegen sein sollte, betraf dieser Folgen, die kraft zwingenden Rechts vorgegeben waren und der somit nach dem eingangs Gesagten ebenfalls unbeachtlich wäre.

Auch versagt der Hinweis auf eine Belehrungspflicht nach § 13a AVG, weil eine solche nur Verfahrenshandlungen betrifft, nicht aber Anleitungen materiell-rechtlicher Art. Die gegenständliche Austrittserklärung des Beschwerdeführers war aber keine Verfahrenshandlung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2007, Zl. 2007/12/0050, vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0163, sowie etwa Hengstschläger/Leeb, AVG

1. Teilbd., Rz. 5 f zu § 13a AVG, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Beachtlichkeit des Motivirrtums im Sinn des § 901 ABGB betonte und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs monierte, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 901 erster Satz ABGB der Bewegungsgrund oder Endzweck nur dann wie eine andere Bedingung angesehen wird, wenn die Parteien den Bewegungsgrund oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht haben. An einer solchen ausdrücklichen Bedingung mangelte es jedoch im Beschwerdefall. Damit kann eine weitere Erörterung des behaupteten Verfahrensmangels dahingestellt bleiben, zumal der Beschwerdeführer eine Relevanz der Verletzung seines Gehörs zu diesem Umstand nicht aufzeigte.

Da nach dem eingangs zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bereits Ausgeführten die Austrittserklärung zu ihrer Wirksamkeit überhaupt keiner Annahme seitens des Dienstgebers, insbesondere durch die zuständige Dienstbehörde bedurfte, sondern nur der Abgabe gegenüber dem Dienstgeber Bund und der Mitteilung an die belangte Behörde, stellte die Fehleinschätzung des Beschwerdeführers über das Pouvoir des Finanzamtes A, die Austrittserklärung annehmen zu können, auch keinen nach § 873 ABGB beachtlichen Irrtum in der Person des Erklärungsempfängers dar. Der zivilrechtlich relevante Irrtum in der Person bezieht sich nämlich auf die Person desjenigen, dem gegenüber die Rechtsbeziehung gestaltet werden soll, vorliegend der Bund.

Auch ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass der Dienstgeber den Beschwerdeführer mit Arglist zur Abgabe der Austrittserklärung bewogen hätte. Soweit die Beschwerde nunmehr von einer "Ausnahme-, Furcht- und Drucksituation" spricht, und damit in den Raum stellt, der Beschwerdeführer sei durch "ungerechte und gegründete Furcht" im Sinn des § 870 ABGB zur Abgabe der Austrittserklärung veranlasst worden, stellt dies gegenüber seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren insofern eine - vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche - Neuerung dar, als er dort doch noch behauptet hatte, im April 2004 vor die Alternative gestellt worden zu sein, "freiwillig" einer Versetzung zur Zentralstelle nach Wien zuzustimmen oder ein Disziplinarverfahren gewärtigen zu müssen; die Abgabe einer Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 stand dem damaligen Vorbringen zufolge nicht als Alternative im Raum.

Vor dem dargelegten Hintergrund entbehren die weiters geltend gemachten Verfahrensmängel einer Relevanz:

Soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, aus den schon erörterten inhaltlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid sieht, ist zunächst einmal zu den eingangs getroffenen Ausführungen betreffend die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu verweisen.

Darnach genügte das Einlangen der Austrittserklärung bei der Steuer- und Zollkoordination als Teil des Bundesministeriums für Finanzen am 21. Juni 2004.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass erst seit der Entscheidung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 2. Oktober 2007, Zl. 55/11-BK/07 "fest" stehe, dass die belangte Behörde zuständige Dienstbehörde erster Instanz gegenüber dem Beschwerdeführer sei, ergibt sich auch daraus keine Änderung der für die Beurteilung des Sachverhaltes, insbesondere seiner Vollständigkeit, maßgeblichen Gesichtspunkte, weil der Entscheidung der Berufungskommission schon von ihrem Abspruch her keine normative Wirkung im Sinn einer Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde als Dienstbehörde zukommen konnte.

Ausgehend davon, dass das Einlangen der Austrittserklärung bei der Steuer- und Zollkoordination als Teil des Bundesministeriums für Finanzen am 21. Juni 2004 ausschlaggebend war, konnte die erst am 30. Juni 2004 abgegebene Widerrufserklärung an der Wirksamkeit der Austrittserklärung nichts mehr ändern. Weitergehende Feststellungen hiezu bedurfte es daher nicht.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, ihm sei erst im Rechtsmittelverfahren gegen die wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes A aufgehobenen Bescheide Akteneinsicht gewährt worden und bei den Aktenteilen habe es sich überdies um unnummerierte, lose abgelegte Schriftstücke gehandelt, weshalb er die Vollständigkeit der Akten nicht habe beurteilen können, legt er die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht dar.

Weiters erblickt die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs darin, dem Beschwerdeführer sei im Verfahren nicht Gelegenheit gegeben worden, "seine Sicht der Dinge darzustellen"; dem ist vorerst entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Parteiengehörs der von der Behörde festzustellende, maßgebende Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Würdigung ist (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I2, unter E 284 ff und E 413 ff zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung), sodass die Behörde nicht gehalten war, den Beschwerdeführer zu jenen rechtlichen Schlüssen zu hören, die sie aus dem - in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittigen - Sachverhalt zu ziehen gedachte.

Auch konkretisiert die Beschwerde nicht ihren Vorwurf, dass die belangte Behörde "wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen und somit nicht den gesamten relevanten Sachverhalt erforscht" habe, sohin, durch welche weiteren Ermittlungen der maßgebende Sachverhalt in rechtlich relevanter Weise eine Änderung erfahren hätte.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang "Mobbing" anspricht, legt er nicht dar, ob bzw. inwiefern ein solches, überdies nicht näher konkretisiertes Szenario von rechtlicher Relevanz für die Frage der Wirksamkeit der Austrittserklärung wäre.

Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme von Zeugen - es hätte beispielsweise aufgeklärt werden können, "warum der Beschwerdeführer als Vorstand in einer ganz wichtigen Umsetzungsphase der organisatorischen Finanzreform über Nacht ganz plötzlich und zur Überraschung sämtlicher MitarbeiterInnen, ohne Angabe von Gründen in Zeitausgleich und Urlaub ging und sich bei wichtigen Vorstandstagungen vertreten ließ; es hätte sich hiebei ergeben, dass diese Vorgehensweise die einzige Möglichkeit des Beschwerdeführers war, sich vorerst vor einer Ab- und Versetzung zu schützen, sowie dem Mobbing zu entgehen", ohne damit die rechtliche Relevanz des behaupteten Umfeldes für die Frage der Wirksamkeit der Austrittserklärung darzulegen. Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, er habe in seinen Angaben stets auch auf den auf ihn ausgeübten Druck sowie das ihm gegenüber geübte Mobbing-Verhalten verwiesen und es seien keinerlei Ermittlungsschritte "in Richtung § 870 ABGB gesetzt" worden, obwohl dies ebenfalls begründet beantragt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine konkreten Behauptungen aufgestellt hatte, wonach er durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht im Sinn des § 870 ABGB gerade zur Abgabe der Austrittserklärung veranlasst worden wäre, denn sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen bezog sich auf die Frage einer Versetzung nach Wien, nicht jedoch seinen Austritt aus dem Bundesdienst. Damit war die belangte Behörde entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht gehalten, von Amts wegen zu erforschen, ob die "vorgebrachten Fakten und Verdachtsmomente" in Richtung eines gezielten Mobbings gegen den Beschwerdeführer erhärtet oder entkräftet würden.

Auch ist die Relevanz einer unterlassenen Einvernahme des Beschwerdeführers "in seiner Funktion als Leiter der Dienstbehörde FA A" nicht erkennbar.

Im abschließend wiederholten Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs wird die Relevanz eines solchen behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 30. Juni 2010

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