VwGH 2008/12/0122

VwGH2008/12/012210.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der Dr. E K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. April 2008, Zl. 102.012/42-I/1/c/08, betreffend Feststellung i.A. Widerruf der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und Weisung zur Abgabe von Hilfsmitteln, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6;
B-VG Art20 Abs1;
SPG 1991 §5 Abs2 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6;
B-VG Art20 Abs1;
SPG 1991 §5 Abs2 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlichrechtlichen (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Bund und bei der Bundespolizeidirektion W in Verwendung. Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge war sie bis Ende November 2005 mit der Leitung der Kriminalpolizeilichen Abteilung sowie der Abteilung Sonstige Sicherheitsverwaltung und ab Dezember 2005 - "vorübergehend" - mit der Leitung der Verwaltungspolizeilichen Abteilung betraut.

Mit schriftlicher "Verfügung" vom 30. November 2005 erklärte der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion W gegenüber der Beschwerdeführerin, auf Grund ihrer fachlichen Mängel im Fremdenrecht werde sie ab sofort nicht mehr zum Journaldienst herangezogen.

Am 20. Jänner 2006 ging der Beschwerdeführerin folgende, vom Polizeidirektor unterfertigte Erledigung zu:

"Es wird Ihnen mitgeteilt, dass die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 5 Abs. 2 Zif. 3 Sicherheitspolizeigesetz widerrufen wird.

Sie werden aufgefordert, die zur Ausübung dieser Befugnisse zur Verfügung gestellten Hilfsmittel, insbesondere die Dienstwaffe im Referat für Präsidialaufgaben abzugeben."

Am 23. Jänner 2006 suchte der Polizeidirektor das Büro der Beschwerdeführerin auf und forderte sie - vergeblich - zur Herausgabe ihrer Dienstwaffe, des Funkgerätes, der Dienstkokarde und des "Diensthandys" auf.

Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits am 24. Jänner 2006 folgendes, an die Präsidialabteilung der Bundespolizeidirektion W gerichtetes Schreiben ein:

"Ich remonstriere gegen die mir am 20.1.2006 übermittelte schriftliche Weisung, wonach mir die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt entzogen wird, da ich diese Weisung für rechtswidrig halte. Diese Weisung erfolgte widerrechtlich ohne Rechtsgrundlage, da ich sehr wohl exekutivdiensttauglich bin und aufgrund meiner dienstlichen Stellung als Polizeijuristin auch für den Exekutivdienst herangezogen werden muss.

Gleichfalls remonstriere ich gegen die mündliche Weisung vom 23. Jänner 2006, die Dienstwaffe, die Kokarde, das Handy und das Funkgerät abzugeben. Auch diese Weisung entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage."

Hierauf erteilte der Polizeidirektor der Beschwerdeführerin

am 25. Jänner 2006 folgende

"Schriftliche Weisung

Auf Grund Ihres als 'Remonstration' bezeichneten Schreibens vom 24.01.2006 ergeht vom Polizeidirektor als unmittelbarem Dienstvorgesetzten nochmals die schriftliche Weisung, dass Sie die Dienstwaffe, die Dienstkokarde, das Diensthandy und das Funkgerät abzugeben haben.

Da die Weisung von einem zuständigen Organ kommt und nicht strafgesetzwidrig ist, sind die angeführten Gegenstände mit der Ausfolgung dieses Schreibens dem Gefertigten zu übergeben."

Am selben Tag folgte die Beschwerdeführerin dem Polizeidirektor die gewünschten Gegenstände aus.

In ihrer Eingabe vom 25. Jänner 2006, betreffend "Beantragung eines Bescheides" brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

"Zu der am 25.1.2006 ergangenen schriftlichen Weisung die Dienstwaffe, die Dienstkokarde, das Diensthandy und das Funkgerät abzugeben ersuche ich um Ausstellung eines Bescheides, da diese Weisung widerrechtlich und ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist. Die oben angeführten Ausrüstungsgegenstände wurden dem PB. im Beisein von H. Sch. in meinem Büro ausgefolgt. Gleichzeitig mit der oben angeführten Weisung wurde mir die schriftliche Weisung erteilt, täglich einen schriftlichen Bericht über die bearbeiteten Führerscheinakte und die dazu getroffenen Verfügungen zu übermitteln. Diese Weisung stellt, wie vieles zuvor wiederum ein Mobbing dar."

Mit Erledigung vom 31. Jänner 2006 teilte der Polizeidirektor der Beschwerdeführerin zu deren Schreiben vom 25. d.M. mit, dass ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Weisung nicht bestehe. Die Weisung berühre keine aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte oder Pflichten; diese Erledigung wies keine Geschäftszahl auf.

Gegen den "Zurückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion W" vom 31. Jänner 2006 erhob die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz vom 7. Februar 2006 Berufung. Das Schreiben vom 31. Jänner 2006 sei als "Zurückweisungsbescheid" zu verstehen und in Verweigerung der gesetzlichen Entscheidungspflicht zu Unrecht erfolgt. Richtigerweise hätte die Dienstbehörde erster Instanz darüber entscheiden müssen, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin zähle. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den "Berufungsantrag: Die Berufungskommission möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben".

Mit Bescheid vom 1. August 2006 gab die belangte Behörde dieser Berufung Folge, behob den "Bescheid der Bundespolizeidirektion W vom 31. Jänner 2006, ohne Zahl", gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. In der Erledigung der Bundespolizeidirektion W vom 31. Jänner 2006 werde - so die Begründung dieses Bescheides im Kern - eindeutig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung der Weisung zu ihren Dienstpflichten zähle, nicht zustehe, weil die Weisung keine aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte oder Pflichten berühre. Aus dieser Formulierung sei zweifelsfrei der Wille der Behörde erkennbar, über ein Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Partei bindend zu entscheiden. Die Erledigung der Bundespolizeidirektion W vom 31. Jänner 2006 enthalte somit alle Mindestvoraussetzungen eines Bescheides (zuständige Behörde samt Bezeichnung, Approbationsbefugnisse und Erkennbarkeit des Genehmigenden, normativer Inhalt, Bescheidadressat, ordnungsgemäße Fertigung, Datum) und sei als Bescheid zu qualifizieren. Eine Weisung bilde den Gegenstand eines Feststellungsbescheides, sofern die Klärung der Frage begehrt werde, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten zähle. Da aus dem vorliegenden Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 31. Jänner 2006 nicht ersichtlich sei, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren in diese Richtung stattgefunden habe, sei der der belangten Behörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens unvermeidlich sei.

Mit der als "Bescheid" - und anhand einer Geschäftszahl - bezeichneten Erledigung vom 31. Jänner 2006 sprach die Bundespolizeidirektion W wie folgt ab:

"Zu Ihrem als Remonstration bezeichneten Antrag vom 24. Jänner 2006 ergeht folgender Spruch:

Es wird Ihnen die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 3 Sicherheitspolizeigesetz widerrufen."

Begründend vertrat die Dienstbehörde erster Instanz zusammengefasst die Ansicht, die Beschwerdeführerin erfülle nicht mehr die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 5 Abs. 2 Z. 3 SPG. Auf Grund - näher dargelegter - fachlicher Mängel sei es nicht mehr zu verantworten, rasche Entscheidungen im Journaldienst in Angelegenheiten von Freiheitsentziehung von ihr führen zu lassen.

Auch gegen den - anhand der Geschäftszahl bezeichneten - Bescheid vom 31. Jänner 2006 erhob die Beschwerdeführerin Berufung: Tatsächlich erfülle sie die entsprechenden Voraussetzungen so wie schon seit vielen Jahren noch immer. Die belangte Behörde möge als Dienstbehörde zweiter Instanz diesen Bescheid ersatzlos beheben.

Mit einem weiteren Bescheid vom 1. August 2006 gab die belangte Behörde dieser Berufung Folge, und hob den - anhand der Geschäftszahl bezeichneten - Bescheid der Bundespolizeidirektion W ersatzlos auf, weil - so die wesentliche Begründung - die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 5 Abs. 2 Z. 3 SPG keiner behördlichen Verfügung in Bescheidform bedürfe. Ein allfälliger Widerruf dieser Ermächtigung habe im Sinne eines contrarius actus zu erfolgen. Demgemäß bedürfe der Widerruf der Ermächtigung zu Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt keines bescheidmäßigen Aktes. Die Sachentscheidung der belangten Behörde habe in der bloßen Kassation des Erstbescheides zu bestehen, um den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen zu können. Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass kein subjektives Recht auf Erteilung der Ermächtigung zu Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bestehe. Diese stehe einzig in der Entscheidung des Behördenleiters.

Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 15. September 2006 zugestellt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion W vom 15. September 2006 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 iVm § 38 BDG 1979 von ihrem Arbeitsplatz als Leiterin der Kriminalpolizeilichen Abteilung abberufen und mit sofortiger Wirkung im Mitarbeiterpool bei der Bundespolizeidirektion W als Beamtin der Verwendungsgruppe A1 vorerst ohne Betrauung mit einem konkreten Arbeitsplatz weiterverwendet.

Diesen Bescheid hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit ihrem Bescheid vom 13. Februar 2007 gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück, weil der Beschwerdeführerin kein konkreter Arbeitsplatz zugewiesen und nicht geprüft worden sei, in welchem Bereich in der Bundespolizeidirektion W oder in anderen Bereichen des Ressorts eine Verwendungsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin bestehe.

In ihrer als "Devolutionsantrag" bezeichneten Eingabe vom 31. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (BMI)". Auf Grund der Aufhebung des "Zurückweisungsbescheides" vom 31. Jänner 2006 sei die Zuständigkeit wieder auf die Bundespolizeidirektion W übergegangen, die seit dieser Aufhebung jedoch nicht über den Antrag entschieden habe.

Hierauf veranlasste die belangte Behörde Ermittlungen über den Verwendungserfolg der Beschwerdeführerin in Angelegenheiten des Fremdenrechts.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Der Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom 20. Jänner 2006 auf Widerruf der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Sicherheitspolizeigesetz und auf Abgabe der zur Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ausgefolgten Hilfsmittel nicht zu den Dienstpflichten zählte, wird vom Bundesministerium für Inneres als zuständige Behörde nach Devolutionsantrag vom 31. Mai 2007 der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 56 AVG abgewiesen."

Begründend erwog die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Ermittlungsergebnisse, im gegenständlichen Verfahren sei es Aufgabe der belangten Behörde darüber abzusprechen, ob die Befolgung der Weisung, nämlich der Entzug der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt der Beschwerdeführerin zu deren Dienstpflichten zählte, oder aber die Weisung aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen sei. Vorab sei festgehalten, dass der Polizeidirektor zuständiges Organ zur Abgabe von Weisungen gegenüber den Bediensteten der Polizeidirektion sei und die Befolgung der Weisung gegen keine strafgesetzlichen Vorschriften verstoßen habe. Laut Angaben des Polizeidirektors sei die Erteilung der Weisung Folge mehrerer Fehlentscheidungen der Beschwerdeführerin in der Versehung von Journaldiensten gewesen, die zum Eingriff in die höchstpersönlichen Rechte der "beamtshandelten" Personen geführt hätten. Dies in Verbindung mit Aussagen der Beschwerdeführerin, kein besonderes Interesse an der fremdenrechtlichen Materie zu haben, habe den Polizeidirektor zu der Maßnahme veranlasst, die Beschwerdeführerin von der Versehung von weiteren Journaldiensten abzuziehen und ihr gleichzeitig durch Abgabe der Dienstwaffe und andere Hilfsmittel die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu entziehen.

Nunmehr stelle sich im Rahmen des Verfahrens die Frage, ob diese Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Fehlentscheidungen der Beschwerdeführerin gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen sein und somit die Befolgung dieser Weisung nicht zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin zählten. Aus diesem Anlass seien die Laufbahn der Beschwerdeführerin als Konzeptsbeamtin einer näheren Untersuchung und insbesondere die vom Polizeidirektor behaupteten schweren fachlichen Verfehlungen einer rechtlichen Prüfung durch die belangte Behörde unterzogen worden.

Nach weiterer Erörterung der Ermittlungsergebnisse über die Verwendung der Beschwerdeführerin kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar alltägliche routinemäßige Amtshandlungen problemlos habe bewältigen können, die Art der rechtswidrigen Entscheidungen und dadurch bedingte Eingriffe in die höchstpersönlichen Rechte Betroffener jedoch derart schwer gewogen hätten, dass die verfahrensgegenständliche Weisung jedenfalls notwendig gewesen sei, keine Rechtswidrigkeit der Weisung habe festgestellt werden können und somit die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten gezählt habe. Nach Rücksprache mit dem Polizeidirektor habe dieser klar zum Ausdruck gebracht, dass dieses Verfahren verständlicherweise die Fronten zwischen ihm und der Beschwerdeführerin verhärtet hätte, er jedoch noch immer das Angebot offen halte, die Beschwerdeführerin nach Studium der Fremdenrechtsmaterie und anschließender positiver Überprüfung der Fachkenntnisse wieder für den Journaldienst in der Bundespolizeidirektion W einsetzen zu wollen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten nicht durchzudringen vermocht und sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "sich aus dem BDG 1979 (insbesondere §§ 36 ff) ergebenden Recht auf Unterbleiben gesetzwidriger und schikanöser Verwendungseinschränkungen, welche zudem eine iSd § 40 leg. cit. einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung inkludieren - mit der Konsequenz, dass als zweite Instanz dafür nicht die belangte Behörde, sondern die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zuständig ist, sodass die belangte Behörde unzuständiger Weise entschieden hat - durch unrichtige Anwendung der genannten Normen iVm den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (insbesondere § 5 Abs. 2 Zif. 3) ... verletzt".

Sie sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides primär in der Unzuständigkeit der belangten Behörde. Ihres Erachtens sei durch den Befugnisentzug (zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinn des § 5 Abs. 2 Z. 3 SPG) der Tatbestand nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 verwirklicht. Die Verwendung der Beschwerdeführerin nach dem Befugnisentzug sei nicht gleichwertig und es liege demgemäß eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung vor. Damit sei - sowohl als Berufungsbehörde wie auch im Rahmen des Zuständigkeitsüberganges durch Devolutionsantrag - nicht die belangte Behörde, sondern die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zuständig. Die belangte Behörde hätte den Devolutionsantrag an die zuständige Behörde, also die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weiterzuleiten gehabt. Die von ihr anstatt dessen in Form des angefochtenen Bescheides getroffene Entscheidung sei dementsprechend wegen Unzuständigkeit rechtswidrig. Überdies erblickt die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Eingabe vom 25. Jänner 2006 "zu der am 25.01.2006 ergangenen schriftlichen Weisung die Dienstwaffe, die Dienstkokarde, das Diensthandy und das Funkgerät abzugeben" um Ausstellung eines Bescheides ersucht, da diese Weisung widerrechtlich und ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei.

Bezüglich des mit schriftlicher Erledigung vom 20. Jänner 2006 erfolgten Widerrufs der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 5 Abs. 2 Z. 3 SPG, gegen den die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 24. Jänner 2006 remonstriert hatte, ist weder eine schriftliche Wiederholung dieser Weisung (des Widerrufs) noch ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass (auch) die Befolgung dieser Weisung, nämlich des Widerrufs der besagten Ermächtigung, zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin zähle, ersichtlich.

Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der beschwerdegegenständlichen Feststellung ist jedoch vorerst auf die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen:

Nach Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten ausgeschlossen, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Die nach § 41a BDG 1979 eingerichtete Berufungskommission beim Bundeskanzleramt ist eine solche Kollegialbehörde; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide dieser Behörde ist gemäß § 41a Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 ausgeschlossen.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Berufungskommission "über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide" in Angelegenheiten u.a. der §§ 38 und 40 BDG 1979. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 ..." im § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses. Die Zuständigkeit der Berufungskommission besteht insbesondere auch dann, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde, ob die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der damit übereinstimmenden Spruchpraxis der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt kommt dieser Kommission auf Grund ihrer Stellung als Rechtsmittelbehörde auch die Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zu (vgl. auch § 41f Abs. 1 Z. 1 BDG 1979), die im Devolutionsweg angerufen werden kann (vgl. die hg. Beschlüsse vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0048, sowie vom 10. März 2009, Zl. 2009/12/0013, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt eine Entscheidung über einen Devolutionsantrag nicht eine Rechtsmittelentscheidung, sondern eine erstinstanzliche Entscheidung dar (vgl. etwa den zitierten hg. Beschluss vom 5. September 2008, mwN).

Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass jedenfalls dem in Rede stehenden Widerruf der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach § 5 Abs. 2 Z. 3 SPG für die Bestimmung der der Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben Relevanz zukommt; die Beschwerde sieht in dieser Weisung gar eine - qualifizierte - Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979. Nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung besteht die Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 insbesondere auch dann, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde, ob die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 kommt es nicht auf die - zufällige oder bewusste - Wortwahl eines verfahrenseinleitenden Antrages an, sondern auf seinen tatsächlichen sachlichen Gehalt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0078), der im Beschwerdefall zweifellos wegen der durch den in Form einer Weisung vorgenommenen Widerruf der Ermächtigung nach § 5 Abs. 2 Z. 3 SPG herbeigeführten Aufgabenänderung die Klärung des Vorliegens einer Verwendungsänderung im Sinn des § 40 BDG 1979 (einschließlich der hiefür gebotenen Handlungsform) zum Inhalt hatte. Da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen in erster Instanz ergangenen Bescheid der belangten Behörde handelt, der eine Angelegenheit im Sinne des § 41a Abs. 6 BDG 1979 betrifft, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor, sodass die vorliegende Angelegenheit nach Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid über die Pflicht zur Befolgung der Weisung vom 20. Jänner 2006 - sowohl betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als auch die Abgabe der zur Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ausgefolgten Hilfsmittel - in untrennbarem Zusammenhang abspricht, sodass auch keine teilweise Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist.

Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihrem § 3 Abs. 2.

Wien, am 10. September 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte