VwGH 2008/12/0102

VwGH2008/12/01024.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Pfiel, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der DF in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 2. April 2008, Zl. 20202/3931401/56-2008, betreffend Sonderurlaub gemäß § 57 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LDG 1984 §57 Abs1;
LDG 1984 §57 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LDG 1984 §57 Abs1;
LDG 1984 §57 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Ihre Dienststelle ist die Volksschule A. Die Beschwerdeführerin betreibt das Studium der Erziehungswissenschaften. Mit Eingabe vom 22. Jänner 2008 ersuchte sie "auf Grund ihres Klausurtermins am 4. Februar in der Universität Salzburg" um die Gewährung von Sonderurlaub.

Mit Bescheid der Leiterin der Volksschule A vom 23. Jänner 2008 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde in diesem Zusammenhang aus, in einem näher genannten Erlass vom 4. Dezember 2007 sei der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Grund nicht als Sonderurlaubsgrund angeführt. Daher sei der Sonderurlaub nicht gerechtfertigt.

Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass auch eine weitere Kollegin für den gleichen Tag um eine Freistellung eingekommen sei. Eine Gewichtung bzw. Reihung der Ansuchen sei der Leiterin nicht möglich. Bei gleichzeitiger Abwesenheit von mehreren Kolleginnen, "wobei eventuelle krankheitsbedingte Abwesenheiten nicht absehbar" seien, sei die Aufrechterhaltung eines "ordnungsgemäßen Dienstbetriebes" nicht sichergestellt. Im Sinne einer verlässlichen Schule sollten zudem Suppliernotwendigkeiten durch andere Lehrkräfte so gering wie möglich gehalten werden.

Abgesehen davon, dass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Grund nicht "erlasskonform" sei, stünden zwingende dienstliche Erfordernisse der Gewährung des Sonderurlaubs entgegen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie vertrat die Auffassung, der Sonderurlaub diene Fortbildungszwecken, welche in dem genannten Erlass sehr wohl als Grund für einen Sonderurlaub ins Treffen geführt werden könnten. Gleiches ergebe sich auch aus § 57 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984).

Darüber hinaus vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, nicht absehbare krankheitsbedingte Abwesenheiten könnten nicht zur Versagung eines Sonderurlaubes führen. Sie verwies im Übrigen auch auf die Möglichkeit, Lehrer aus der Lehrerreserve des Bezirkes anzufordern und auf die Supplierverpflichtung der Schulleiterin selbst.

Die belangte Behörde holte in der Folge Auskünfte der Schulleiterin ein, ohne der Beschwerdeführerin hiezu Parteiengehör zu gewähren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. April 2008 wies die belangte Behörde sodann die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Schulleiterin ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme der Schulleiterin Frau VD C eingeholt. Frau VD C gibt an, dass ein Stundentausch an einer Volksschule allgemein aus stundenplantechnischen Gründen sehr schwierig sei und in Ausnahmefällen nur für 1-2 Stunden möglich wäre. Frau VD C gibt weiters an, dass ein Tausch von Schultagen, mehrere Kolleginnen betreffend unmöglich wäre. Einen Unterricht mit Stillarbeit anzubieten, wäre ein Nachteil für die Schüler und pädagogisch nicht vertretbar. In diesem konkreten Fall würde dies bei Stundentausch und Supplierung zutreffen. Nur eine Stunde hatten 2 Lehrer zugleich eine Freistunde. Eine Zusammenlegung von Gruppen in Integrationsklassen, um Lehrer frei zu spielen, wäre aus pädagogischer Sicht nicht vertretbar gewesen. Weiters gibt Frau VD C an, dass eine Lehrerreserve nicht zur Verfügung stand und eine Supplierung ihrerseits auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen war."

Nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde weiters aus, in dem genannten Erlass sei festgehalten, dass ein Rechtsanspruch auf Sonderurlaub nicht bestehe. Die Gewährung eines Sonderurlaubes stelle daher eine im freien Ermessen liegende Personalmaßnahme dar.

Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:

"Eine Ermessensentscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub hat sich - abgesehen von der 'allgemeinen' Ermessensrichtlinie', wonach mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen ist - von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanter (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen. Voraussetzung für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind jedenfalls: ein diesbezüglicher Antrag, das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder sonstigen besonderen Anlasses, Nichtentgegenstehen dienstlicher Interessen, dem Anlass entsprechende Dauer, Fehlen sonstiger gesetzlicher Hindernisse. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist Sonderurlaub nicht zu gewähren; diesfalls besteht kein Ermessen der Dienstbehörde (vgl. Erkenntnisse 2004/12/0162 und 94/12/0028).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass bei Gewährung eines Sonderurlaubes am 4.2.2008 eine Aufrechterhaltung des Unterrichts nicht möglich gewesen wäre, da bereits eine Kollegin abwesend war und eine weitere um Sonderurlaub angesucht hatte. Die Ablehnung des Sonderurlaubes erfolgte somit zu Recht und eine Prüfung der sonstigen Voraussetzungen konnte unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie primär die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise deren Abweisung als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 57 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in der Fassung der wiedergegebenen Absätze nach der Stammfassung lautet:

"§ 57. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

...

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen."

Bereits die Entscheidung der belangten Behörde ist zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem der Zeitraum des von der Beschwerdeführerin beantragten Sonderurlaubes verstrichen war. Ungeachtet dessen, dass die Erteilung des beantragten Sonderurlaubes inhaltlich wegen Zeitablaufes nicht mehr in Frage gekommen ist, hat eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde auf Grund der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in der Sache bestanden. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass im Hinblick auf den im Regelfall gegebenen zeitlichen Ablauf derartiger Verfahren die verbleibende Zeitspanne jedenfalls bei einem zweiinstanzlichen Verfahren kaum jemals ausreichen wird, vor Verstreichen des beantragten Sonderurlaubes eine letztinstanzliche Entscheidung bzw. eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen zu können. Für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilende Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus zu bedenken, dass sie nach dem in der Gegenschrift unwidersprochenen Beschwerdevorbringen noch dem Dienststand angehört und das Studium weiter betreibt, womit die Möglichkeit einer Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für sie nach wie vor gegeben ist. Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin getroffen; auch die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erweist sich aus diesem Grunde als zulässig (vgl. in diesem Zusammenhang zu einer ähnlichen Konstellation auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0047).

Weiters ist vorweg festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den zitierten Erlass, welcher lediglich eine verwaltungsinterne Anweisung darstellt, nicht anzuwenden hatte.

Aus § 57 Abs. 1 LDG 1984 folgt, dass eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub im Wege einer Ermessensentscheidung das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder eines anderen der in § 57 Abs. 1 LDG 1984 genannten Gründe darstellt. Die in diesem Zusammenhang gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind strikt rechtlich auszulegen. Die Prüfung, ob die in § 57 Abs. 1 LDG 1984 umschriebene Einstiegsvoraussetzung vorliegt, stellt somit selbst keine Ermessensentscheidung dar, sondern erfolgt im gebundenen Bereich. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die in § 57 Abs. 3 LDG 1984 umschriebenen Umstände einer Ermessensübung entgegen stehen. Eine derartige Ermessensentscheidung hat sich - abgesehen von der "allgemeinen" Ermessensrichtlinie, wonach mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen ist - von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0239, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Das Vorliegen der in § 57 Abs. 1 LDG 1984 genannten Einstiegsvoraussetzung wird jedenfalls im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Ablegung einer Prüfung im Zuge des von der Beschwerdeführerin betriebenen Studiums die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 LDG 1984 jedenfalls erfüllt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieses Studium für einen Landeslehrer unter den Begriff "Fortbildung" fällt. Verneinendenfalls läge jedenfalls ein wichtiger persönlicher Grund vor (vgl. zur Vorbereitung und Ablegung der Reifeprüfung als wichtiger persönlicher Grund im Sinne des § 74 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/12/0087).

Dem letzten Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Vornahme der im Vorabsatz erwähnten und in ihren rechtlichen Voraussetzungen näher umschriebenen Ermessensentscheidung (offenbar im Hinblick auf § 57 Abs. 3 LDG 1984) für unzulässig erachtete. In diese Richtung deuten auch ihre Ausführungen in der Gegenschrift, wonach der Gewährung des Sonderurlaubes zwingende dienstliche Gründe entgegen gestanden seien.

Freilich sind nicht einmal aus den von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahmen solche zwingende dienstliche Erfordernisse erkennbar.

Den äußerst kursorisch gehaltenen diesbezüglichen Feststellungen ist nicht einmal zu entnehmen, ob die belangte Behörde von der Annahme ausgegangen ist, auch Supplierungen mit "Stillarbeit" bzw. Zusammenlegungen von Gruppen in Integrationsklassen seien auf Grund der Personalsituation an der Volksschule A überhaupt unmöglich gewesen, oder ob sie meinte, solche Maßnahmen wären zwar umsetzbar, jedoch aus pädagogischer Sicht nicht vertretbar gewesen.

Die zuletzt genannte Annahme erwiese sich als inhaltlich rechtswidrig. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Supplierunterricht "mit Stillarbeit" oder das Zusammenlegen von Gruppen in Integrationsklassen eine gewisse Beeinträchtigung des Unterrichtszweckes und damit auch eine solche der diesem Unterrichtszweck dienenden dienstlichen Interessen mit sich bringt. Unter "zwingenden dienstlichen Erfordernissen" dürfen aber nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tage). Die Intensität eines zwingenden dienstlichen Erfordernisses erreichen bei einem Tag der Dienstabwesenheit ohne Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation die von der Behörde ins Treffen geführten Gründe freilich nicht.

Sollten die Ausführungen im angefochtenen Bescheid allerdings dahingehend zu deuten sein, dass selbst die dort erwähnten Maßnahmen nicht hätten getroffen werden können, so könnte dies - wenn überhaupt - nur vor dem Hintergrund verstanden werden, dass - wie sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt - auch eine weitere Lehrerin für den genannten Tag Sonderurlaub beantragt hat. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin jedoch darauf hin, dass dem angefochtenen Bescheid keine Feststellung zu entnehmen ist, wonach dieser anderen Lehrerin der Sonderurlaub gewährt worden wäre. Die im erstinstanzlichen Bescheid in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung, wonach in einer solchen Situation beiden Lehrerinnen der Sonderurlaub zu versagen ist, obwohl nicht ausgeschlossen ist, dass der Ausfall nur einer von ihnen verkraftbar wäre, erwiese sich gleichfalls als inhaltlich unrichtig.

Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage vom Versagungsgrund des § 57 Abs. 3 LDG 1984 ausging, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Im Übrigen ist jedoch festzuhalten, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch eine Antragsabweisung im Wege einer Ermessensentscheidung keinesfalls getragen hätten, zumal die in diesem Zusammenhang gebotene Abwägung im Sinne der eingangs zitierten Judikatur nicht erfolgte.

Zutreffend ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 AVG unterlassen hat, ihr rechtliches Gehör zur Stellungnahme der Schulleiterin zu gewähren. Indem die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - mit näherer Begründung vorbringt, sie hätte diesfalls dargelegt, dass die Ausführungen der Schulleiterin in der genannten Stellungnahme unzutreffend seien, hat sie auch die Relevanz des in diesem Zusammenhang unterlaufenden Verfahrensmangels dargetan.

Insoweit die belangte Behörde schließlich erstmals in der Gegenschrift Mutmaßungen dahingehend anstellt, dass der Sonderurlaub (in der beantragten Dauer) zur Absolvierung der in Rede stehenden Prüfung gar nicht notwendig gewesen sei, ist sie darauf zu verweisen, dass in den Bescheidfeststellungen nicht gedeckte Begründungselemente nach ständiger Judikatur in der Gegenschrift nicht nachgetragen werden können.

Auf Grund der prävalierenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 4. Februar 2009

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